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Gerichtsstand und anzuwendendes Recht bei Verbraucherverträgen

Sie haben Ihren DVD-Player in Deutschland gekauft und der Verkäufer weigert sich, die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung zu geben? Während Ihres Urlaubs in Spanien haben Sie eine Kakerlake auf Ihrem Teller entdeckt und möchten nun die Rückerstattung des Hotelpreises?

Wenn Sie gegen den Verkäufer oder generell gegen ein Unternehmen eines anderen EU-Mitgliedsstaates vor Gericht ziehen möchten, an den Richter welchen Staates müssen Sie sich wenden? An den Richter jenes Staates, wo Sie den Wohnsitz haben oder an jenen des Staates, wo der Verkäufer seinen Sitz hat? Und welches Recht liegt dem Vertrag zu Grunde?

Zu Beginn sind einige juristische Begriffsbestimmungen erforderlich:

Kläger ist die Person, welche gegen den Beklagten Klage erhebt, um ein Recht geltend zu machen;
Beklagter ist die Person, gegen welche der Kläger Klage erhebt;
Gerichtsstand ist der Ort, an welchem das zuständige Gericht sitzt;
Anzuwendendes Recht ist das Recht jenes Staates, welches für einen Vertrag oder allgemein für ein Rechtsverhältnis anzuwenden ist.


Welches ist das zuständige Gericht?

Die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 44/2001 (EG) sieht ein Grundprinzip zugunsten des Verbrauchers vor, der gegen einen Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vor Gericht ziehen will. In der Praxis kann die Klage eines Verbrauchers gegen den Vertragspartner entweder:
- vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Sitz oder Wohnsitz hat;
- oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (sog. Gerichtsstand des Verbrauchers).

Somit hat der Verbraucher das Recht zu wählen, wo er den Unternehmer klagen will.

Unlängst hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgelegt, dass dieses Prinzip nicht nur für die Fernabsatzverträge gilt, sondern auch für jene Verträge, die im Mitgliedsstaat des Händlers unterschrieben wurden, unter der Bedingung, dass das Unternehmen seine Aktivität in dem Land ausübt, wo der Verbraucher seinen Wohnsitz hat und der strittige Vertrag in Bereich der genannten Aktivität fällt.

Was geschieht hingegen, wenn sich die Klage gegen den Verbraucher richtet?
In diesem Fall kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaates Klage erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.


Kann von diesem Prinzip abgewichen werden?

Von diesem Prinzip können die Parteien mittels Vereinbarung nur nach dem Entstehen der Streitigkeit abweichen. Vorher ist eine Abweichung nur zu Gunsten der schwächeren Vertragspartei (d.h. des Verbrauchers) erlaubt, was es diesem ermöglicht, einen anderen Gerichtsstand zu wählen als jenen, welcher bereits auf Grundlage der Verordnung 44/2001 (Gerichtsstand des Verbrauchers oder des Mitgliedsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gegenpartei ihren Sitz oder Wohnsitz hat) vorgesehen ist.

Außerdem können im Moment des Vertragsabschlusses Verbraucher und Unternehmen, die den Wohnsitz im selben Mitgliedsstaat haben, die Zuständigkeit im Falle einer Streitigkeit den Gerichten eines anderen Landes zuerkennen, es sei denn, diese Abmachung ist vom Gesetz des Staates verboten, der benannt wurde, zu entscheiden.

Achtung: der italienische Verbraucherkodex schließt in seiner Aufzählung der missbräuchlichen Klauseln (d.h. jener Klauseln, welche ein ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten zwischen Verbrauchern und Unternehmer entstehen lassen)
jene mit ein, die als zuständiges Gericht für die Streitigkeiten einen anderen Ort festlegen als jenen, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Missbräuchlichkeit der Klauseln muss auf jeden Fall von einem Richter festgestellt werden.

Diese Regelung gilt für alle Verträge, die von Verbrauchern abgeschlossen wurden, mit Ausnahme der Transportverträge.



Welches ist das anzuwendende Recht?

Ist das zuständige Gericht einmal festgestellt, muss das anzuwendende Recht ermittelt werden. Zu diesen Zweck ist die europäische Verordnung Nr. 593/2008 (Rom-I-Verordnung) in Kraft getreten, deren Vorschriften das Übereinkommen von Rom von 1980 ersetzt haben und die in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Anwendung findet, außer in Großbritannien und Dänemark, wo nach wie vor die Bestimmungen des Übereinkommens von Rom von 1980 gelten.

Die Rom-I-Verordnung verfolgt außerdem das Ziel, ihre Bestimmungen mit jenen der Verordnung 44/2001 über das zuständige Gericht zu koordinieren, um Widersprüche zu vermeiden.

Die Verordnung Nr. 593/08, wie bereits das Übereinkommen von Rom, hält sich an das Prinzip, dass die Vertragsparteien das auf den Vertrag anzuwendende Recht wählen können. Trotzdem hat dieses Prinzip bei Verträgen, die von Verbrauchern abgeschlossen wurden, seine Grenzen. Verbraucherverträge unterliegen dem Recht des Landes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern das Unternehmen:

- seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, wo der Verbraucher seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, oder
- eine solche Tätigkeit auf irgend eine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet

und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Auf jeden Fall darf die freie Rechtswahl zwischen den Parteien nicht dazu führen, dass dem Verbraucher ein Schaden zugefügt wird, indem ihm der Schutz entzogen wird, der ihm von zwingenden Vorschriften des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährleistet wird, sofern dieser vorteilhafter ist (es handelt sich dabei um Normen, die Mindeststandards zum Schutz des Verbrauchers gewährleisten sollen).

Achtung: In diesem Zusammenhang erklärt der italienische Verbraucherkodex die Nichtigkeit von Vertragsklauseln, die die Anwendbarkeit des Rechts eines nicht-europäischen Staates vorsehen, wenn der Effekt darin besteht, dem Verbraucher jene Rechte zu entziehen, die ihm nach den Bestimmungen zu den missbräuchlichen Klauseln zustehen, wenn der Vertrag eine engere Verbindung zu einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufweist.

Wie im Fall der europäischen Verordnung über das zuständige Gericht werden auch die Bestimmungen der Verordnung 593/2008 auf Beförderungsverträge sowie auf Dienstleistungsverträge, deren Dienstleistungen in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht angewandt.



Praktischer Leitfaden zu internationalen Verbraucherverträgen: Gerichtliche Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Der Praktischer Leitfaden der EU-Kommission informiert zur gerichtlichen Zuständigkeit und dem anzuwenden Recht bei internationalen Verbraucherverträgen.
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