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Das Europäische Mahnverfahren

Das Europäische Mahnverfahren, das durch die Verordnung (EG) 1896/2006 (https://bit.ly/2SAG0Wj) eingeführt wurde, ist ein vereinfachtes Verfahren, durch das jeder Bürger (aber auch Unternehmen) eine unbestrittene Geldforderung, also einen Geldbetrag, der betragsmäßig festgelegt und nicht an eine Bedingung geknüpft ist, von einer Person oder einem Unternehmen, welche sich in einem anderen EU-Land (mit Ausnahme von Dänemark), als dem eigenen befinden, eintreiben kann. Wollen Sie Geld von einer Person zurückfordern, die in einem anderen Land als Ihrem ansässig ist, kann die Situation im Hinblick auf eventuelle Schwierigkeiten, wie übermäßige Kosten und Zeitaufwand, entmutigend wirken. Das sind Ängste, die allzu oft dazu führen, dass man auf seine Rechte verzichtet. Das Europäische Mahnverfahren hingegen ist schriftlich, kostengünstig und bedarf keiner anwaltlichen Unterstützung.


Wann kann man vom Europäischen Mahnverfahren Gebrauch machen?

Das Europäische Mahnverfahren gilt für grenzüberschreitende zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten; eine Streitigkeit wird als grenzüberschreitend definiert, wenn mindestens eine der Streitparteien nicht in dem Land ansässig ist, in dem das zuständige Gericht seinen Sitz hat. Sie können das Verfahren z.B. anwenden, wenn:

• Sie ein Produkt online gekauft und es an den Verkäufer unter Ausübung Ihres Widerrufsrechts zurückgeschickt haben;
• oder Sie die Ware korrekt an den Verkäufer zurückgeschickt haben und dieser Ihnen eine Rückerstattung innerhalb weniger Tage garantiert hat,
die Rückerstattung jedoch nicht rechtzeitig erfolgt, und trotz Ihrer Mahnungen das Unternehmen nicht auf Ihre Anfragen reagiert.

Vom Europäischen Mahnverfahren kann man in folgenden Fällen nicht Gebrauch machen:

• bei ehelichen Güterständen/Gütergemeinschaften oder ähnlichen Regelungen, Testamenten und Erbschaften,
• bei Konkursen, Konkordaten/Vergleichsverfahren? und damit zusammenhängenden Verfahren,
• bei sozialer Vorsorge,
• bei Ansprüchen aus außervertraglichen Schuldverhältnissen, es sei denn,

(a) sie sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien gewesen
(b) es hat ein Schuldanerkenntnis gegeben, oder sie beziehen sich auf liquide Schulden, die sich aus dem gemeinsamen Eigentum an einem Vermögenswert ergeben.
Es sei daran erinnert, dass die Verordnung zur Einführung des Europäischen Mahnverfahrens in Dänemark nicht angewandt wird und daher eine Klage gegen eine dänische Person oder ein dänisches Unternehmen über ein nationales Verfahren eingereicht werden muss.


Wie kann die zuständige Justizbehörde ermittelt werden?

Auch wenn die Grundregel besagt, dass das für Streitigkeiten zuständige Gericht das Gericht jenes Ortes ist, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, kommen auch die besonderen Bestimmungen zur Zuständigkeit der Brüssel-Ia-Verordnung (https://bit.ly/3jIqOT1) zur Anwendung. Es wird auch darauf hingewiesen, dass, wenn die Streitigkeit einen Vertrag mit einem Verbraucher betrifft und ein Zahlungsbefehl gegen den Verbraucher beantragt wird, das Gericht des Staates zuständig ist, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Um in jedem Land, das für die Entgegennahme des Antrags zuständige Gericht zu ermitteln, kann die auf dem europäischen E-Justiz-Portal verfügbare Suchfunktion (https://bit.ly/3nyxCoS) verwendet werden. In Italien ist bei einem Streitwert bis zu 5000 Euro der Friedensrichter das für das europäische Mahnverfahren zuständige Gericht. Bei höheren Beträgen liegt die Zuständigkeit für den Erlass des Mahnbefehls bei den Landesgerichten.
Der Europäische Zahlungsbefehl wird von den Gerichten eingeleitet, mit Ausnahme von Ungarn, wo das Verfahren in die Zuständigkeit der Notare fällt.


Wie geht das Europäische Mahnverfahren von statten?

Um das Verfahren einzuleiten, müssen Sie das Antragsformular (Formular A) ausfüllen, das online (https://bit.ly/2Gw8yy6) auf dem europäischen E-Justiz-Portal (https://bit.ly/33GLzZV) in allen seinen Teilen verfügbar ist. Da es nicht erforderlich ist, Dokumente beizufügen, ist es wichtig, in dem entsprechenden Abschnitt (Punkt 10) mindestens ein bedeutendes Beweismittel für die Umstände anzugeben, die zur Begründung des Antrags geltend gemacht werden: schriftliche Beweise, Gutachten, Zeugenaussagen, Korrespondenz, Protokolle zu Lokalaugenscheinen, da der Richter aufgrund der Informationen, die durch das Ausfüllen des Formblatts A vorgelegt werden, entscheiden wird, ob die Verfügung erlassen wird oder nicht.
Es ist auch wichtig, daran zu denken, dass das Formular A in der Amtssprache des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird, oder in einer anderen vom Gericht akzeptierten Sprache ausgefüllt werden muss. Informationen, über die vom zuständigen Gericht akzeptierten Sprachen können direkt bei der zuständigen Gerichtskanzlei angefordert werden.
Die zuständige Justizbehörde kann nach Erhalt des Antrags die Partei auffordern, diesen durch Ausfüllen des Formblatts B zu vervollständigen oder zu berichtigen, wobei eine Frist gesetzt wird, innerhalb welcher der Antragsteller Änderungen oder Ergänzungen vorbringen muss.
Kann das Gericht nach einer Berichtigung dem Antrag in der von der ersuchenden Partei formulierten Fassung nicht stattgeben, so unterbreitet es dieser unter Verwendung des Formblatts C einen Vorschlag zur Änderung des Antrags. Innerhalb einer bestimmten, vom Gericht selbst festgelegten Frist, wird die ersuchende Partei aufgefordert, den Vorschlag für einen Zahlungsbefehl in Bezug auf den vom Gericht festgelegten Betrag anzunehmen oder abzulehnen.
Akzeptiert der Antragsteller den Vorschlag des Gerichts, erlässt das Gericht den Beschluss für den akzeptierten Teil der Forderung. Übermittelt der Antragsteller hingegen nicht innerhalb der gesetzten Frist eine Antwort oder lehnt er den Vorschlag des Gerichts ab, so wird der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls in vollem Umfang abgelehnt. Der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls wird auch dann abgelehnt, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder wenn die in der Verordnung ausdrücklich geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind; der Antrag wird mit Formblatt D förmlich abgelehnt, in dem die Gründe für die Ablehnung angegeben sind, gegen welche kein Rechtsmittel eingelegt werden kann. In jedem Fall ist es möglich, nach einer Ablehnung ein ordentliches Zivilverfahren einzuleiten oder einen neuen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zu stellen.
Wurde der Antrag hingegen ordnungsgemäß eingereicht oder ordnungsgemäß abgeändert/angepasst, erlässt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung durch Ausfüllen des Formblatts E.
Der Antragsgegner (Person/Unternehmen, gegen die/das der Antrag gestellt wird) wird durch eine entsprechende Mitteilung über die Möglichkeit informiert, entweder die vom Antragsteller geltend gemachte Forderung zu begleichen oder innerhalb von 30 Tagen Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl einzulegen. Eine solche Einspruchserklärung muss mit dem Formular F eingereicht werden, das zusammen mit dem Zahlungsbefehl übermittelt wird.
Wird kein Einspruch eingelegt, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts G für vollstreckbar.
Die Unterstützung durch einen Anwalt ist während des gesamten Verfahrens nicht erforderlich.


Wie hoch sind die Kosten des Verfahrens?

Die Gerichtsgebühren, die bei der Anwendung des Europäischen Mahnverfahrens anfallen, sowie etwaige Kosten für die Übersetzung der Formulare sind von Land zu Land unterschiedlich. Weitere Informationen dazu sowie zu den Zahlungsmethoden/mitteln erhalten Sie auch hier (https://bit.ly/3iJqcvb).
In Italien variieren die Kosten je nach dem Wert des Falles (von 43 € für Fälle bis zu 1100 € und bis zu 1686 € bei einem Wert von über 520 000 €).
Der Einheitsbeitrag kann über eine Bank mit dem Formular F23 (https://bit.ly/3lnwS3O) oder in Postämtern mit dem entsprechenden Postgirokontoschein (https://bit.ly/2GtnZqP) sowie bei den autorisierten Verkäufern von Stempelmarken bezahlt werden.
Für Zahlungen aus dem Ausland kann eine grenzüberschreitende Überweisung an folgende IBAN getätigt werden: IT 04 O 01000 03245 350008332100 und BIC-Code: BITAITRRENT.


Was geschieht, nachdem der Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt worden ist?

Einer der Hauptvorteile des Europäischen Mahnverfahrens besteht darin, dass der Zahlungsbefehl, sobald er im Ursprungsstaat (d.h. in dem Staat, in dem sich der zuständige Richter befindet) vollstreckbar geworden ist, in den anderen Mitgliedstaaten sofort und ohne weiteres vollstreckbar ist, ohne dass ein Zwischenverfahren (das so genannte Exequaturverfahren) erforderlich ist. Es sei darauf hingewiesen, dass das Urteil nach den innerstaatlichen Vorschriften und Verfahren des Staates vollstreckt wird, in dem es vollstreckt werden soll. Zur Identifizierung der zuständigen Vollzugsbehörde kann ein Suchwerkzeug (https://bit.ly/30NDDEd) eingesetzt werden.