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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen

Verbrauchertelegramm - Europaausgabe Februar 2015

Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 12 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien).

EVZ

Das vergangene Jahr im Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Bozen

Wenn die Beraterinnen des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) in Bozen das Jahr 2014 mit 3 Begriffen zusammenfassen müssten, wären diese: neue Verbraucherrichtlinie, Autoverleih und soziale Medien. Neue Verbraucherrichtlinie, weil deren Umsetzung seit 13. Juni 2014 in Kraft ist und viele Neuigkeiten und mehr Schutz für Verbraucher gibt. Durch eine Vielzahl von Aktionen, wie Beiträge bei Konferenzen, Erstellung von Informationsmaterial, haben die Expertinnen des EVZ Verbrauchern und auch Unternehmen die neuen Regeln geschildert.
Der Bereich Autoverleih ist hingegen ein Bereich mit stetigem Zuwachs an Reklamationen, was die vom EVZ Italien behandelten Fälle anbelangt. Im Jahr 2012 erhielt das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren 282 Meldungen von Bürgern aus der ganzen EU, die verschiedenste Probleme und Missstände bei italienischen Mietwagenfirmen anprangerte, 2013 waren es schon 409 und 2014 gab es 539 Beschwerden (also fast doppelt so viele wie 2012).
Der dritte Schlüsselbegriff für das Jahr 2014 im EVZ steht für soziale Medien: Durch eine intensive Medienarbeit wurden von den Mitarbeiterinnen des EVZ auf Facebook, Twitter (@ECCItalyBolzano) und der Webseite www.euroconsumatori.org Informationen und Tipps für Verbraucher einfach zugänglich gemacht.
Lesen Sie auf der Webseite des EVZ Bozen, wie im letzten Jahr dort gearbeitet wurde.


REISEN

Kann man bei Krankheit seinen Urlaub kostenlos stornieren?

Leider kommt es häufig vor, dass Verbraucher gerade dann krank das Bett hüten müssen, wenn sie eigentlich in ihren wohlverdienten Winterurlaub starten wollten. Viele glauben, dass man dem Hotel, dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft einfach ein ärztliches Zeugnis vorweisen und so die Zahlung des Reisepreises entschuldigt verweigern kann. Ein Trugschluss: In der Regel ist kostenloses Stornieren nicht möglich.
Das Risiko zu erkranken und die erworbene Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen zu können, lastet grundsätzlich auf dem Verbraucher und nicht auf dem Hotelbetreiber, Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, welche Stornogebühren im plötzlichen Krankheitsfall abdeckt, kann sich also lohnen. Wer zum Schifahren ins Ausland fährt, sollte sich unbedingt um eine Versicherung kümmern, mit welcher zumindest die Rettung mit dem Hubschrauber gedeckt ist. Ein Verbraucher, der zum Beispiel auf einer österreichischen Schipiste verunglückt und mit dem Hubschrauber ins Krankenhaus muss, muss mit einer Rechnung über mehrere Tausend Euro rechnen.
Wie es um die Stornomöglichkeiten bei Buchungen steht, können Sie auf der Webseite des EVZ nachlesen.


FALL DES MONATS

Der einwöchige Urlaub nach Hurghada wird für 2 Verbraucher durch Rückverlegung des Hin- und Vorverlegung des Rückfluges um insgesamt etwa 7 Stunden verkürzt. Die Verbraucher versuchen sowohl über den deutschen Reiseveranstalter als auch über das deutsche Flugunternehmen einen Schadenersatz bzw. eine Ausgleichszahlung zu erwirken. Von beiden erhalten sie eine ablehnende Antwort. So weist die Fluggesellschaft in ihrem Schreiben auf einen unvorhersehbaren technischen Defekt hin, welcher von der Gesellschaft als höhere Gewalt eingestuft und somit laut EU-Verordnung eine Ausgleichszahlung ausschließen würde. Die Verbraucher wenden sich an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien, welches die Kollegen in Deutschland um Intervention bittet. Ein Vorgehen gegen den Veranstalter scheitert an der gängigen Rechtssprechung, wonach die Verkürzung der Urlaubszeit nur äußerst selten ein Anrecht auf Schadenersatz begründet. Also wird das Flugunternehmen nochmals mit der Forderung einer Ausgleichszahlung wegen Verspätung, wie von der EU-Verordnung vorgesehen, konfrontiert. Das EVZ Deutschland versucht es über eine deutsche Schlichtungsstelle. Wie groß war da die Überraschung, als das Flugunternehmen tatsächlich eine Ausgleichszahlung von insgesamt 800 Euro zugestand; natürlich ohne dabei ein eigenes Verschulden einzugestehen! Da hat sich das Sprichwort “Unverhofft kommt oft” mal wieder vollends bewahrheitet!