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FERNABSATZVERTRÄGE


Fernabsatzverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher, welche Waren oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, für dessen Abschluss ausschließlich eines oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet werden, d.h. diese Verträge werden ohne gleichzeitige physische Anwesenheit des Konsumenten und des Unternehmers an einem Ort abgeschlossen (z.B. mittels Telefon, Fax, Internet usw.).
In diesen oder ähnlichen Situationen geschieht es rasch, dass man völlig überrumpelt und zu einem Kauf überredet wird, den man eigentlich nicht will und den man später sogar bereut.

Der Europäische Gesetzgeber hat diese Art des Verkaufs deshalb mit der Richtlinie Nr. 97/7/EG geregelt. Die Norm soll die Verbraucher vor allem durch das Rücktrittsrecht schützen. Italien hat die neuen Bestimmungen bereits umgesetzt und sie im Verbraucherkodex (G.v.D. 206/2005 – Art. 50 ff.) verankert.

Die Bestimmungen zum Fernabsatzvertrag finden aber keine Anwendung auf die folgenden Ausnahmen:
  • Verträge, die Finanzdienstleistungen betreffen;
    Abschluss von Verträgen unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen;
  • mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mittels öffentlichem Telefon abgeschlossene Verträge;
  • Verträge, die den Bau, den Verkauf oder andere Rechte von Immobilien betreffen (mit Ausnahme der Mietverträge);
  • bei einer Versteigerung abgeschlossene Verträge.

Vorherige Informationspflicht des Unternehmers

Der Verbraucher muss rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages über folgende Informationen verfügen:
  • Identität des Unternehmers;
  • wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung;
  • Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern;
  • Lieferkosten;
  • Art der Zahlung und Lieferung der Ware oder der Leistung des Dienstes sowie jede weitere Form der Vertragserfüllung;
  • Bestehen des Rücktrittsrechts oder dessen Ausschluss;
  • Modalitäten und Fristen der Rückgabe der Ware bei Ausübung des Rücktrittsrechts;
  • Kosten für die Verwendung der Fernkommunikationstechnik;
  • Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises;
  • Mindestlaufzeit bei Verträgen mit dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungen.

Die Informationen müssen klar und verständlich vermittelt werden, und zwar mit an die verwendete Kommunikationstechnik angepassten Mitteln.
Im Fall von telefonischen Angeboten müssen zu Beginn des Gesprächs die Identität des Unternehmers und der kommerzielle Zweck des Telefonats dem Konsumenten ausdrücklich mitgeteilt werden.

Der Verbraucher hat zudem das Recht, eine Bestätigung der obgenannten Informationen schriftlich, oder auf seinen Wunsch, auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger, zu erhalten und zwar zu Beginn oder spätestens zum Zeit-punkt der Ausführung des Vertrages.
Auf jeden Fall müssen folgende zusätzliche Informationen gegeben werden:
  • Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts;
  • Adresse des Unternehmers, wo der Verbraucher evtl. Beschwerden vorbringen kann;
  • Informationen über Kundendienst und Garantiebedingungen;
  • Die Kündigungsbedingungen bei unbestimmter Vertragsdauer bzw. einer mehr als einjährigen Vertragsdauer.

Erfüllung des Vertrages

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat der Unternehmer die Leistung innerhalb von 30 Tagen ab Bestellung zu erbringen. Ist die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht verfügbar, so ist der Verbraucher innerhalb von 30 Tagen davon zu unterrichten und bereits geleistete Zahlungen müssen ihm rückerstattet werden. Der Unternehmer darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers keine andere Ware liefern oder Dienstleistung erbringen als jene, die vertraglich vereinbart worden ist.
Zudem ist es verboten, eine zahlungspflichtige Ware oder Dienstleistung zu liefern, ohne die diesbezügliche Anfrage des Verbrauchers. Eine fehlende Antwort kann nie als Zustimmung gewertet werden.

Ausübung des Rücktrittsrechts

Der Verbraucher, der von einem Fernabsatzvertrag zurücktreten will, muss dies mittels Einschreiben mit Rückantwort dem Unternehmer innerhalb von 10 Arbeitstagen mitteilen, ohne Angabe von Gründen und ohne ein Strafgeld zahlen zu müssen. Die Frist läuft für

a)Waren - ab dem Tag des Erhalts, wenn die Informationspflichten erfüllt wurden, oder ab dem Zeitpunkt, an dem diese Pflichten vollstän-dig erfüllt wurden;

b)Dienstleistungenab dem Tag des Vertragsabschlusses oder ab dem Zeitpunkt, an dem die Informationspflichten vollständig erfüllt wurden.

Die Mitteilung kann auch mit Telegramm, Telex, Email und Fax innerhalb von 10 Arbeitstagen gesendet werden, unter der Voraussetzung, dass diese von einem Einschreiben mit Rückantwort innerhalb der folgenden 48 Stunden bestätigt wird.

Verlängerte Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts

Falls der Unternehmer den Verbraucher nicht über sein Rücktrittsrecht informiert oder die Informationen falsch oder unvollständig sind, beträgt die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts 90 Tage.

Bei folgenden Verträgen sind weder eine Informationspflicht noch ein Rücktrittsrecht vorgesehen:
  • Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die von Händlern bei häufigen und regelmäßigen Fahrten geliefert werden;
  • Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung, Beförderung, Gastgewerbe sowie Freizeitgestaltung, wenn die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum zu erbringen ist.

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann der Verbraucher das Rücktrittsrecht nicht ausüben bei:
  • Dienstleistungen, deren Ausführung mit Zustimmung des Konsumenten bereits begonnen wurde;
  • Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung an den Finanzmärkten abhängt;
  • Waren, die auf Maß oder nach den persönlichen Bedürfnissen des Kunden hergestellt werden oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben;
  • Audio- oder Videoaufzeichnungen oder sonstige Software (z.B. CD, DVD, usw.), die vom Verbraucher entsiegelt worden sind;
  • Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte;
  • Wett- und Lotteriedienstleistungen.

Rückgabe der Ware und Rückerstattung des Preises

Übt der Verbraucher das Rücktrittsrecht aus, so hat er die Pflicht dem Unternehmer die erhaltene Ware zurückzugeben, wobei die Frist für die Rückgabe nicht weniger als 10 Tage ab Erhalt der Ware sein darf. Die Ware gilt als zurückgegeben ab dem Moment, in dem sie am Postamt oder beim Spediteur abgeben wird. Im Fall des Rücktritts von einem Kaufvertrag, muss die Ware unbeschädigt sein. Das bedeutet aber nicht, dass sie noch in der Originalverpackung zurückgeschickt werden muss. Es genügt, wenn die Ware nicht defekt und im normalen Zustand ist. Die Kosten der Rücksendung gehen nur dann zu Lasten des Verbrauchers, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist.

Der Unternehmer muss die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen, auch die Anzahlung, kostenlos und so schnell wie möglich zurückerstatten. Die Rückerstattung darf auf jeden Fall nicht später als 30 Tage ab dem Tag, an dem er von der Ausübung des Rücktrittsrechts erfahren hat, erfolgen.

Strafen

Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten oder der Rückerstattung nicht nach oder behindert er das Ausüben des Rücktrittsrechts, sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.


Stand September 2007
Blatt Nr. 24



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