Finanziell unterstützt durch
die Europäische Union
Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
  zurück

23.06.2023

Das Verbot, ein Auto mit ausländischem Kennzeichen zu fahren, wurde als verfassungswidrig erklärt

 
Mit dem Salvini-Sicherheitsdekret wurde 2019 der Artikel 93 der italienischen Straßenverkehrsordnung dahingehend abgeändert, dass es untersagt war, auf italienischem Staatsgebiet ein Auto mit ausländischem Kennzeichen zu fahren, wenn man seit mehr als 3 Monaten in Italien ansässig ist. Das Urteil 113/2023 vom 6. Juni 2023 des Verfassungsgerichtshofes hat nun dieses Verbot als verfassungswidrig erklärt.
Mit dem Salvini-Sicherheitsdekret wurde 2019 der Artikel 93 der italienischen Straßenverkehrsordnung dahingehend abgeändert, dass es untersagt war, auf italienischem Staatsgebiet ein Auto mit ausländischem Kennzeichen zu fahren, wenn man seit mehr als 3 Monaten in Italien ansässig ist.
Das kürzlich erlassene Urteil 113/2023 vom 6. Juni 2023 des Verfassungsgerichtshofes hat nun dieses Verbot mit der Begründung, dass der eigentliche Zweck der öffentlichen Sicherheit, welcher die Einführung der Norm rechtfertigen sollte, nicht erreicht wurde, als verfassungswidrig erklärt. Stattdessen wollte die Norm, so der Verfassungsgerichtshof, die Auslagerung ins Ausland aller mit dem Eigentum von Fahrzeugen verbundenen steuerlichen und behördlichen Pflichten unterbinden und verhindern (das Urteil benutzt den Begriff esterovestizione).
Es bleibt nun abzuwarten, wie das Urteil in der Praxis von den Ordnungshütern angewandt wird und ob es als Folge dieses Urteils zu einer Neufassung des Verbotes kommen wird (wünschenswert wäre in diesem Zusammenhang mehr Klarheit in Bezug auf Ausnahmen und Ausschlüsse von diesem Verbot).
 

  zurück