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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen

Die 10.000 Euro-Grenze

Seit der Einführung des Binnenmarktes sind auch in Italien die Ein- und Ausfuhr von Bargeld, Schecks und anderen beweglichen Werten keinen Einschränkungen mehr unterworfen und können somit formlos erfolgen - allerdings nur bis zu einem Wert von bis zu 10.000 Euro! Handelt es sich um eine größere Summe, müssen die Reisenden eine Zollerklärung ausfüllen. Auf diese Art und Weise soll der Geldwäsche, der Finanzierung des Terrorismus und anderen illegalen Geschäften ein Riegel vorgeschoben werden.

Wann und wo muss diese Erklärung gemacht und abgegeben werden?

Bei der Ein- oder Ausreise in ein Nicht-EU-Land, aber auch bei einer Reise INNERHALB der EU bei den jeweiligen Zollämtern, im Moment der Aus- bzw. Einreise.

Das entsprechende Formular erhält man bei den Zollämtern sowie auf der Internetseite der Zollbehörde.

Das ausgefüllte Formular wird direkt beim Zollamt abgegeben. Dieses setzt die fehlenden Daten ein und zeichnet das Formular gegen. Ein Blatt bleibt dem Zollamt, eines bekommt der Reisende.

Falls die Barmittel mit der Post oder mit einem anderen Versanddienst versandt werden, muss die Erklärung dem Postamt bzw. dem Versanddienstleister abgegeben werden, und zwar zum Zeitpunkt des Versands, bzw. innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Sendung.

Wie muss das Formular ausgefüllt werden?

Das Formular muss genauestens ausgefüllt werden, die persönlichen Daten des Erklärenden müssen angegeben und die Erklärung muss unterschrieben werden.
Zudem müssen die Barmittel je nach Art gesondert aufgelistet werden.

Als Barmittel gelten alle möglichen Überbringerpapiere (z. B. Überbringerschecks, Reiseschecks, Wertpapiere verschiedenster Art) oder unvollständige Papiere wie zum Beispiel unterschriebene Schecks, bei welchen der Name des Begünstigten noch einzutragen ist, sowie natürlich Bargeld.

Es muss weiters angegeben werden, woher das Geld stammt, wer es erhalten wird und für welchen Zweck es bestimmt ist. Auch der Reiseweg und die benutzen Verkehrsmittel müssen angegeben werden.

Verwendung der Kopie der Erklärung

Eine Kopie der Erklärung muss der Reisende bei Überquerung der Grenze mit sich führen.

Die Erklärung muss bei jeder Grenzüberschreitung ausgefüllt werden, auch wenn es sich um bereits vorher erklärte Geldwerte handelt. Wenn also ein Reisender Italien mit 15.000 Euro verlässt und mit derselben Summe wieder nach Italien einreist, muss er sowohl bei der Aus- als auch bei der Einreise eine Erklärung vorlegen.

Was passiert, wenn ich einen Betrag über 10.000 Euro nicht erkläre?

Die Nicht-Erklärung stellt einen Verstoß gegen das Währungsgesetz dar und führt zu:
  • der administrativen Beschlagnahme von bis zu 40 % des Betrages, welcher die festgelegte Grenze übersteigt
  • der Anwendung einer Verwaltungsstrafe in Höhe von bis zu 40 % des Betrages, welcher die festgelegte Grenze übersteigt, mindestens aber 300 Euro
  • der beschlagnahmte Betrag, welcher die verhängten Sanktionen des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen übersteigt, wird an die Berechtigten zurückgeführt, wenn dies innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlagnahme beantragt wird.

In den vorgesehen Fällen (Übertretung von nicht mehr als 250.000 Euro und Nichtinanspruchnahme derselben Begünstigung in den vergangenen 365 Tagen) kann der Übertreter die Löschung des Verstoßes beantragen, indem er sofort eine reduzierte Zahlung einer Summe in Höhe von 5 % des überschüssigen Betrages, bei einem Mindestbetrag von 200 Euro, an das Zollamt vornimmt. Die Zahlung kann innerhalb von 10 Tagen ab Übertretung an das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen vorgenommen werden. Im Falle einer sofortigen Bezahlung bei Verstoß folgt keine Beschlagnahme.

Für weitere Informationen: Carta doganale del viaggiatore der italienischen Zollbehörde (Agenzia delle Dogane e dei Monopoli).


Vorsicht:
Seien Sie sich dessen bewusst, dass Sie, wenn Sie Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr unangemeldet über die Grenze schaffen, eventuell auch strafrechtlich belangt werden können. Es droht Ihnen also nicht nur eine Verwaltungsstrafe, Sie laufen auch noch Gefahr, der Geldwäsche bezichtigt zu werden!

Für weiterführende Informationen verweisen wir auf die Webseite der italienischen Zollbehörde und auf folgendes Infoblatt der Zollbehörde.