Finanziell unterstützt durch
die Europäische Union
Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
Musterbrief - Chargeback-Antrag
In Italien wird das Chargeback mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 11/2010 geregelt. Dieses Dekret sieht vor, dass der/die Betroffene, sobald er feststellt, dass eine Abbuchung unerlaubt oder unkorrekt ausgeführt wurde, sich unverzüglich an den Zahlungsdienstleister, also seine Bank und sein Kreditkartenunternehmen, wenden muss. In jedem Fall muss der/die Betroffene den Zahlungsdienstleister innerhalb von 13 Monaten ab dem Datum der Belastung informieren. Weitere Informationen zum Chargeback finden Sie auf unserer Internetseite: https://www.euroconsumatori.org/de/chargeback
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