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Ihre Rechte bei Pauschalreisen

Pauschalreisen Infoblatt
Mit der Richtlinie (EU) 2015/2302 haben die Rechte von Pauschalreisenden in der EU ein höheres und einheitliches Schutzniveau innerhalb der gesamten EU bekommen. Hier finden Sie einen kurzen Überblick über Ihre Rechte.
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Durch die weitläufige Verbreitung und schnelle Entwicklung der neuen Technologien haben Verbraucher heute die Möglichkeit, ihren Urlaub nicht nur mit Hilfe eines traditionellen Reisebüros zu planen und zu buchen, sondern eines der zahlreichen Online-Portale zu nutzen, mit welchen sie ihre Reise mit wenigen Klicks zusammenstellen können. Die unzähligen Angebote und Auswahlmöglichkeiten durch diese neuen Kanäle haben das Eingreifen des europäischen Gesetzgebers notwendig gemacht, welcher die Unzulänglichkeit der bisherigen rechtlichen Regelungen erkannt hat, und eine neue Richtlinie zum Schutz des Verbrauchers bzw. des Reisenden verabschiedet hat.

Welche Rechtsvorschriften kommen zur Anwendung?

Die Richtlinie (EU) 2015/2302 ersetzt die alte Richtlinie 90/314/EWG. Mit dieser neuen Regelung wurde ein höheres und einheitliches Schutzniveau innerhalb der gesamten EU, in welcher der Tourismusmarkt eine bedeutende Rolle spielt, angestrebt. In Italien wurde die Richtlinie durch das gesetzesvertretende Dekret vom 21. Mai 2018, Nr. 62 umgesetzt und findet für alle Verträge Anwendung, die ab dem 1. Juli 2018 geschlossen werden.

Der Anwendungsbereich der Regelung erstreckt sich über:
  • alle Pauschalreisen, die Reisenden von Unternehmern zum Verkauf angeboten oder verkauft werden, und
  • verbundene Reiseleistungen, die Reisenden von Unternehmern vermittelt werden.

Inbegriffen sind auch jene die online angeboten, verkauft oder vermittelt wurden.

Von der Regelung ausgeschlossen sind:
  • einzelne Reiseleistungen;
  • Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die weniger als 24 Stunden dauern, es sei denn, es ist eine Übernachtung inbegriffen;
  • Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden;
  • Reiseleistungen, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung für die Organisation von Geschäftsreisen erworben werden.


Was ändert sich mit der neuen Regelung?

Zunächst wird nun jeder, der auf der Grundlage des neuen Gesetzes einen Vertrag schließen möchte oder der zu einer Reise berechtigt ist, nicht mehr als “Verbraucher” sondern als “Reisender” bezeichnet.

Unternehmen” ist hingegen jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob öffentlicher oder privater Natur, die bei von dieser Regelung erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, unabhängig davon, ob sie in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler, Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt oder als ein Erbringer von Reiseleistungen handelt.

Die Bedeutung des Begriffs der Pauschalreise wird ausgedehnt und um ein Vielfaches komplexer. Bislang wurden als Pauschalreisen lediglich jene Reisen, Urlaube, All-inclusive Angebote oder Kreuzfahrten bezeichnet, die zu einem Pauschalpreis verkauft oder angeboten wurden und zumindest aus zwei der folgenden Elemente bestanden:
  • Beförderung,
  • Unterbringung,
  • andere touristische Dienstleistungen, die nicht direkt mit der Beförderung oder der Unterkunft zusammenhängen, jedoch einen wesentlichen Teil des Paketes bilden (z. B. Leihwagen, Ausflüge vor Ort).


Ab dem 1. Juli 2018 wird nun eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Elementen (Beförderung, Unterkunft, Autovermietung, andere Reiseleitungen, die nicht wesensmäßig Bestandteil der Beförderung, Unterkunft, Autovermietung sind) für den Zweck derselben Reise, wenn wenigsten eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, als Pauschalreise bezeichnet:

a) Diese Leistungen werden von einem Unternehmer auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt (dynamic packaging).

b) Diese Leistungen werden unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden,
  • entweder in einer einzigen Vertriebsstelle erworben und vor Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt,
  • zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt,
  • unter der Bezeichnung „Pauschalreise” oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft,
  • nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt, oder
  • von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben, bei denen der Name des Reisenden, Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen oder mehrere andere Unternehmer übermittelt werden und ein Vertrag mit Letztgenannten spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung abgeschlossen wird (click-through).


Beispiel für eine solche Durchklick-Buchung (“click-through”): Der Reisende bucht auf der Webseite der Fluggesellschaft einen Flug, klickt auf den Buchungsbutton und bezahlt mit Kreditkarte. Unmittelbar darauf wird ihm auf der Webseite noch ein Mietwagen oder ein Hotel angeboten. Er bucht daraufhin noch einen Mietwagen dazu ohne seine Daten nochmals angeben zu müssen, denn diese werden automatisch von der Airline an das Mietwagenunternehmen weitergeleitet. Wenn die Mietwagenbuchung innerhalb von 24 Stunden abgeschlossen wird, liegt eine Pauschalreise vor: Die Fluggesellschaft gilt als Veranstalter.

Es liegt allerdings keine Pauschalreise vor, wenn die "zweite" Dienstleistung (also nicht die Leistung Beförderung, Unterkunft oder Mietwagen) nicht mindestens 25 Prozent des Wertes der Kombination darstellt, nicht besonders beworben wird noch anderweitig ein wesentliches Element der Kombination darstellt oder wenn diese erst nach Beginn der Reise ausgewählt und gebucht wird.


INFORMATIONSPFLICHTEN
Einer der wichtigsten Punkte der neuen Regelung betrifft das Recht des Reisenden, bereits vor Unterzeichnung des Vertrages über alle vertraglichen Elemente des Reisepakets angemessen informiert zu werden: Reiseroute, bereitgestellte Transportmittel, geplante Mahlzeiten, Besichtigungen oder sonstige zusätzlichen Dienstleistungen, Kontaktdaten, Gesamtpreis einschließlich Steuern und aller etwaiger zusätzlicher Kosten, Zahlungsmodalitäten, Reisepass- und Visa-Bedingungen usw.

Um dem Reisenden all diese Informationen zur Verfügung zu stellen, sieht die neue Regelung die Verwendung von standardisierten Formblättern vor. Diese Formulare enthalten auch Informationen zu Haftpflicht- und Insolvenzversicherungen.

Wenn der Vermittler es versäumt, dem Reisenden in Bezug auf einen Pauschalreisevertrag das eigens vorgesehene Standardinformationsformular und die Informationen bezüglich des Firmennamens, der geografischen Adresse, der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse des Veranstalters auszuhändigen oder es versäumt, dem Reisenden mitzuteilen, dass er als Vermittler handelt, gilt der Vermittler als Veranstalter mit allen sich daraus ergebenden Pflichten.

Der Reisende muss außerdem im Voraus informiert werden, ob die Reise oder der Urlaub für Personen mit eingeschränkter Mobilität grundsätzlich geeignet ist, und muss bei ausdrücklicher Nachfrage des Reisenden auch genaue Informationen über die Eignung der Reise unter Berücksichtigung seiner konkreten Bedürfnisse erhalten.

Das Unternehmen ist verantwortlich für Buchungsfehler aufgrund von technischen Mängeln im Buchungssystem, die ihm zuzurechnen sind. Wenn das Unternehmen sich bereit erklärt hat, die Buchung eines Pakets oder touristische Dienstleistungen zu organisieren, die Teil der damit verbundenen Reiseleistungen sind, haftet es für Fehler, die während des Buchungsprozesses der Dienstleistungen aufgetreten sind.
RECHTE FÜR PAUSCHALREISENDE

Situation bis zum 30. Juni 2018

Neuigkeiten ab dem 1. Juli 2018

Der Reisende kann den Vertrag an eine Person, die alle Bedingungen für die Nutzung der Dienstleistung erfüllt, mit einer schriftlichen Mitteilung innerhalb von vier Arbeitstagen vor der Abreise übertragen.
Der Reisende kann die Pauschalreise an eine Person übertragen, die alle Bedingungen für die Nutzung der Dienstleistung erfüllt, wenn er dies spätestens sieben Tage vor Antritt der Reise mittels eines dauerhaften Datenträger mitteilt.
Die im Reisevertrag festgelegten Preise können nicht nachgebessert werden, es sei denn, die Transportkosten, die Treibstoffkosten, die Flughafen- oder Hafengebühren oder der Wechselkurs haben sich seit dem Zeitpunkt der Buchung geändert und auch nur, wenn der Vertrag die Möglichkeit einer Preiserhöhung ausdrücklich vorsieht. Der Preisaufschlag darf die 10%-Marke nicht überschreiten, zudem darf der Preis keinesfalls nach dem zwanzigsten Tag vor der Abreise steigen. Die Zusatzkosten müssen vom Verkäufer dokumentiert werden
Preiserhöhungen nach Abschluss des Vertrages sind auf 8% beschränkt und nur zulässig, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist und zudem auch die Möglichkeit einer Preisminderung zugunsten des Reisenden ausdrücklich vorgesehen ist. Die Preisänderung kann nur auf Änderungen der Treibstoffkosten, Flughafen- oder Hafengebühren oder des Wechselkurses zurückzuführen sein. Die Preisänderung muss dokumentiert werden und spätestens 20 Tage vor Beginn des Pakets mitgeteilt werden.
Wenn vor der Abreise der Veranstalter oder der Vermittler ein oder mehrere Elemente des Vertrages wesentlich ändern muss, kann der Reisende, der die vorgeschlagene Änderung nicht akzeptiert, innerhalb von 2 Tagen zurücktreten und die Rückzahlung innerhalb von 7 Tagen erhalten. Alternativ hat er Anrecht auf eine andere gleich- oder höherwertige Pauschalreise ohne Aufpreis oder auf eine Reise mit geringerem Wert (mit Rückzahlung der Preisdifferenz).
Wenn der Veranstalter erhebliche Änderungen an einer oder mehreren wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen vornimmt oder eine Preiserhöhung über den erlaubten Schwellenwert vornimmt, kann der Reisende entweder die Änderung akzeptieren, eine andere gleich- oder höherwertige Pauschalreise als Ersatz annehmen oder vom Vertrag zurücktreten und die vollständige Rückerstattung innerhalb von 14 Tagen fordern. Nimmt der Reisende Änderungen an, die eine Wertminderung des Pakets mit sich bringen, hat er Anspruch auf eine angemessene Preisminderung.
Der Tourismuskodex sah die Zahlung eines Betrages von höchstens 25 % des Gesamtpreises vor, der zum Zeitpunkt der Buchung als Angeld zur Bestätigung zu zahlen war. In der Praxis waren jedoch häufig vertragliche Stornogebühren vorgesehen, die im Verhältnis zum Preis des Pauschalpaketes berechnet werden. Die Stornogebühren stiegen, je näher man mit seinem Rücktritt an das Abreisedatum herankommt.
Der Reisende kann jederzeit vor Beginn des Reisepakets vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Reiseveranstalter die angefallenen, angemessenen und vertretbaren Kosten erstattet. Auf Ersuchen des Reisenden muss der Reiseveranstalter die Höhe der Rücktrittsgebühren dem Reisenden begründen. Die Höhe der Rücktrittsgebühren entspricht dem Preis der Reise minus der erwarteten ersparten Aufwendungen und der Einnahmen aus dem Wiederverkauf der Leistungen. Im Pauschalreisevertrag können angemessene pauschale Rücktrittsgebühren festgelegt werden, die sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag und der Dauer bis zum Beginn der Pauschalreise richten.
Nur im Fall einer Reisewarnung des Außenministeriums, die den italienischen Bürger ausdrücklich davor warnt, das von einem außergewöhnlichen Ereignis (z. B. Terrorangriff oder Naturkatastrophe) betroffene Gebiet zu bereisen und nur innerhalb der Vorgaben der Reisewarnung ist der Reisende, der vom Vertrag zurücktritt, von der Zahlung einer Stornogebühr befreit und erhält die angezahlten Beträge zurück.
Im Falle unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände (Erdbeben, Naturkatastrophen, terroristische Handlungen), die am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten und sich erheblich auf die Durchführung der Reise oder die Beförderung der Passagiere zum Zielort auswirken, hat der Reisende das Recht, vor Beginn des Pakets vom Vertrag zurückzutreten, ohne die Rücktrittsgebühren zu bezahlen und er hat Anspruch auf die volle Rückzahlung der geleisteten Zahlungen, jedoch nicht auf eine weitere Entschädigung.
Verantwortlich bei Nichterfüllung und Reisemängeln sind sowohl der Reiseveranstalter als auch der Vermittler, im Rahmen der jeweiligen Haftung, wenn sie nicht beweisen, dass die Teil- oder Nichterfüllung der Leistung auf Gründe, die ihnen nicht zugeschrieben werden können, zurückzuführen ist.
Der Reisende hat die Pflicht, jeden Mangel bei der Ausführung des Vertrages sofort anzuzeigen, damit der Veranstalter, sein Vertreter vor Ort oder der Reiseleiter
möglichst sofort Abhilfe leisten kann.
Der Reisende muss zudem schriftlich innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Rückkehr reklamieren.
Dieser Schadensersatzanspruch verjährt nach einem Jahr ab Rückkehr des Touristen zum Abfahrtsort (außer bei Schäden an Personen, in diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre).
Der Reiseveranstalter haftet für die Erbringung der im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen.
Der Reisende teilt dem Veranstalter – direkt oder über den Vermittler (der Vermittler hat die Pflicht, die Meldung an den Veranstalter weiterzuleiten) jeden bemerkten Reisemangel unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände unverzüglich mit. Der Reisevertrag muss aus diesem Grund die Kontaktdaten des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort, einer Kontaktstelle oder eines anderen Dienstes, an den sich der Reisende wenden kann, um mit dem Reiseveranstalter rasch in Verbindung treten und effizient mit ihm kommunizieren zu können, enthalten.
Außerdem muss der Vertrag ausdrücklich die Information enthalten, dass der Reisende jegliche Vertragswidrigkeit, die er während der Durchführung der Pauschalreise bemerkt, unverzüglich melden muss.
Der Schadensersatzanspruch verjährt nach 2 Jahren ab dem Datum der Rückkehr des Reisenden (außer bei Personenschäden, welche nach 3 Jahren verjähren).
Sollte die Nichterfüllung oder die nicht vertragsmäßige Ausführung der Leistungen wesentlich, also von nicht geringfügiger Wichtigkeit sein, gibt es die Möglichkeit, dass der Tourist - unabhängig und über eine Auflösung des Vertrages hinaus - auch jenen Schaden einfordern kann, der durch die unnütz vorübergegangene Urlaubszeit und die Unwiederbringlichkeit der entgangenen Gelegenheit entstanden ist. Dieser Schadensersatzanspruch “aus entgangener Urlaubsfreude” verjährt nach einem Jahr ab Rückkehr des Touristen zum Abfahrtsort.
Auch die neue Regelung sieht einen “Schaden aus entgangener Urlaubsfreude” vor, der aufgrund von Vertragswidrigkeiten von nicht geringfügiger Wichtigkeit verursacht wurde, welcher je nach Situation gegenüber dem Veranstalter oder dem Vermittler geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt nach drei Jahren, also nach der längeren für Personenschäden vorgesehen Frist.
Was die Insolvenzabsicherung anbelangt, wurde der ursprünglich eingerichtete nationale Garantiefonds im Jahr 2016 abgeschafft und durch die Pflicht für Reisebüros und Veranstalter, eine individuelle Insolvenzversicherung oder eine Bankgarantie abzuschließen, ersetzt.
Der Abschluss einer Insolvenzversicherung oder eine Bankgarantie, die im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters oder des Vermittlers die Erstattung der vom Reisenden geleisteten Zahlungen für Leistungen, die infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden, gewährleistet. Falls die Beförderung im Pauschalreisevertrag inbegriffen ist, muss auch die Rückbeförderung des Reisenden sowie, falls erforderlich, die Bezahlung von Essen und Unterkunft bis zur Rückkehr gewährleistet werden.
Das Standardinformationsformular, das dem Reisenden vor Abschluss des Vertrags ausgehändigt wird, enthält die Angabe des Versicherers, der im Falle einer Insolvenz kontaktiert werden kann.
Gänzlich neu ist die Pflicht, im Vertrag Informationen zu bestehenden internen Beschwerdeverfahren und zu alternativen Streitbeilegungsverfahren (ADR – Alternative Dispute Regulation) und zur Online-Streitbeilegungsplattform (ODR) vorzusehen.

Im Falle der Verletzung der Pflichten seitens der Unternehmen
sieht die neue Regelung vor, dass die Wettbewerbsbehörde ("AGCM") von Amts wegen oder auf Ersuchen einer interessierten Stelle oder Organisation, Verstöße feststellen, diese unterbinden und ihre Auswirkungen beseitigen kann, auch mittels der Verhängung von Verwaltungsstrafen. Auch die Regionen und die Autonomen Provinzen Trient und Bozen müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungsstrafen für Verstöße gegen die Bestimmungen vorsehen, wenn sie in deren von der Verfassung vorgesehen Zuständigkeitsbereich fallen.


Die sogenannten “verbundenen Reiseleistungen”

Die neue Regelung hat einen gänzlich neuen Begriff eingeführt, jenen der “verbundenen Reiseleistungen”. Es handelt sich dabei um mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, die für den Zweck derselben Reise erworben werden, bei denen jedoch nicht die Bedingungen einer Pauschalreise erfüllt werden und es sich somit um separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen handelt. Dazu gehören:
  • Reiseleistungen, die von einem Unternehmer anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts durch die getrennte Auswahl und die getrennte Zahlung jeder Reiseleistung vermittelt wurden
  • oder wenn der Erwerb mindestens einer weiteren Reiseleistung eines anderen Unternehmers vermittelt wird, sofern ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen wird.


Auch wer lediglich verbundene Reiseleistungen anbietet, muss dem Reisenden ein spezifisches Standardinformationsblatt aushändigen. Tut er das nicht, wird er zum Veranstalter, mit allen damit verbundenen Verpflichtungen. Das Standardformular enthält die Information, dass der Reisende, da es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, zwar nicht alle Rechte hat, die für die Pauschalreisende vorgesehen sind, aber dass er ebenfalls einen "Insolvenzschutz" genießt. Insbesondere sind im Falle der Insolvenz des Vermittlers Zahlungen für nicht erbrachte Dienstleistungen und eine möglicherweise notwendige Rückführung gewährleistet. Auch das Standardformular, das vor der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen auszuhändigen ist, enthält die Angabe der Versicherungsgesellschaft, die im Insolvenzfall kontaktiert werden soll.

Beispiel für eine online gebuchte verbundene Reiseleistung: Der Reisende bucht auf einer Webseite ein Hotel, klickt auf den Buchungsbutton und bezahlt mit Kreditkarte. Innerhalb von 24 Stunden bucht er noch einen Mietwagen dazu, der auf der Webseite angeboten wurde. Er gibt nochmals seine persönlichen Daten, sowie seine Kreditkartendaten an und bezahlt den Mietwagen separat. Es liegt eine verbundene Reiseleistung vor und die erste Webseite muss darüber mit dem eigens vorgesehenen Formblatt informieren. Tut sie das nicht, gilt die Webseite als Veranstalter einer Pauschalreise.
Musterbrief - Rücktritt vom Pauschalreisevertrag
Von einem Pauschalreisevertrag zurücktreten ohne Stornogebühren zu zahlen, kann man in folgenden Situationen:

1. Im Fall einer Preisrevision von über 8% im Verhältnis zum ursprünglich vereinbarten Reisepreis.
2. Bei Änderung oder Wegfallens grundlegender Elemente des Pauschalreisevertrages vor Reiseantritt.
Für Verträge, auf die das italienische Recht Anwendung findet, gibt es zudem ein kostenloses Rücktrittsrecht:
3. Wenn der Veranstalter jene spezifischen Wünsche des Reisenden nicht erfüllen kann, die er vorher ausdrücklich akzeptiert hat.
4. Außerdem gibt es für Verträge, auf die das italienische Recht Anwendung findet, zudem ein 5-tägiges Rücktrittsrecht ohne Angabe von Gründen, wenn der Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräume erfolgt ist. Achtung: Bei Fernabsatzverträgen (z. B. Internetbuchungen) gilt dieses Recht nicht.
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Musterbrief - Rücktritt Pauschalreise außergewöhnlicher Umstände Bestimmungsort
Der Art. 12, Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302 sieht vor, dass wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, der Reisende vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung der bezahlten Beträge verlangen kann.
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Musterbrief - Mängelanzeige vor Ort bei Pauschalreisen
ACHTUNG: Diese Reklamation muss noch während der Reise an den Veranstalter gesendet werden
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Musterbrief - Reklamation bei Pauschalreisen nach Rückkehr
ACHTUNG: Eine erste Beanstandung muss bereits unverzüglich vor Ort erfolgt sein.
Es ist empfehlenswert, nach Reiserückkehr eine weitere schriftliche Reklamation an den Veranstalter zu schicken und damit die Forderung konkret zur formulieren.
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