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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen

Verkehrsstrafen und Mautgebühren

Viele europäische Verbraucher, die ihren Urlaub in Italien verbringen, erkunden das Land mit Vorliebe mit dem eigenen Auto oder an Bord eines Mietwagens. Häufig wenden sich Touristen nach ihrer Rückkehr aus Italien jedoch ans Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren, weil sie mit der Post eine Verkehrsstrafe oder eine Zahlungsaufforderung für eine nichtbezahlte Mautgebühr nachgeschickt bekommen haben.


Mautgebühren in Italien

Dass die Benutzung der allermeisten italienischen Autobahnen kostenpflichtig ist, und dass es praktisch beinahe nicht möglich ist, von einer Autobahn abzufahren, ohne zur Kasse gebeten zu werden, ist eigentlich den europäischen Verbrauchern bekannt.

Trotzdem geschieht es immer wieder, dass europäische Verbraucher Zahlungsaufforderungen von Autobahnbetreibern oder von diesen beauftragten Inkassobüros erhalten, weil sie die Mautgebühr auf einer italienischen Autobahn nicht oder nicht vollständig bezahlt haben.

Wer nämlich per Kredit- oder Bankomatkarte oder mit einer vorher erworbenen Wertkarte (Viacard) an einer automatischen Kasse bezahlt, merkt unter Umständen nicht, dass die Zahlung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dies kann zum Beispiel passieren, wenn die Karte unleserlich, abgelaufen oder aufgebraucht ist. Es wird zwar ein Beleg gedruckt und es öffnen sich die Schranken und ermöglichen so die Weiterfahrt. Auf dem Beleg wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Zahlung nicht erfolgt ist und dass man die Maut bei einer Mautstation, die mit Personal besetzt ist, bei einer Mautservicestation (Punto Blu) oder eventuell auch online nachzahlen muss. Viele ausländische Verbraucher glauben hingegen, dass es sich um einen Zahlungsbeleg handelt... dabei ist genau das Gegenteil der Fall.

Wer nicht bezahlt, bekommt vom Autobahnbetreiber oder vom einem von ihm beauftragten Inkassobüro eine Zahlungsaufforderung mit der Post. Es empfiehlt sich also unbedingt, den Beleg genau zu studieren und sich zu vergewissern, dass die Zahlung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Die Frage rund um die Verjährungsfrist in Bezug auf Autobahngebühren in Italien ist nicht geklärt. Während die vertragliche Verjährung bei 10 Jahren liegt, gilt normalerweise bei Strafen, die durch die Straßenverkehrsordnung geregelt sind, eine Frist von 5 Jahren. Da ein Teil der italienischen Autobahnen von privaten Gesellschaften geführt wird, bestehen diese Autobahnbetreiber häufig auf eine 10-Jahresfrist.


Verkehrstrafen aus Italien

Natürlich müssen sich Verbraucher an die im Urlaubsland geltenden Verkehrsregeln halten und unterliegen den dort vorgesehen Strafen.

Im Italienurlaub machen Verbraucher oft zum ersten Mal Bekanntschaft mit einer Besonderheit, den "Zonen mit eingeschränktem Verkehr" (auf italienisch: "zona a traffico limitato", ZTL). Die Einfahrten in diese Zonen sind meist mit einem Durchfahrtsverbotschild gekennzeichnet und eine Zusatztafel erklärt für welche Zeiten etwa das Verbot gilt und welche Kategorien von Fahrzeugen und Fahrern eventuell ausgenommen sind. Überwacht werden die Einfahrten sehr häufig durch Kameras, die das Fahrzeug filmen und so das Kennzeichen ermitteln.

Gerade zahlreiche Kulturstädte, welche zu den bevorzugten Zielen der Touristen gehören, haben solche Zonen mit eingeschränktem Verkehr eingerichtet. Viele Touristen wissen aber nicht, dass das Einfahren in eine dieser Zonen einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung darstellt. Die Praxis zeigt, dass die Beschilderung von ortsunkundigen Verbrauchern oft übersehen oder nicht richtig verstanden wird, doch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Falschparken und die Missachtung von Geschwindigkeitslimits sind weitere häufige Verkehrssünden, die von Urlaubern - aber nicht nur - begangen werden.

Ausländische Verkehrssünder, die auf frischer Tat ertappt und sofort angehalten werden, werden sogleich zur Kasse gebeten. In diesem Fall kann man entscheiden, die Strafe sofort zu begleichen (wobei man aber das Recht, diese anzufechten verliert), oder eine Kaution zu zahlen und sich somit das Recht vorbehalten, Rekurs gegen das Verstoßprotokoll vor dem Präfekten oder dem Friedensrichter einzureichen. Sollte der Tourist weder das Bußgeld noch die Kaution zahlen, kann das Fahrzeug sogar verwaltungsbehördlich beschlagnahmt werden, also gibt es ohne Zahlung kein Weiterfahren.

Wenn der Verstoß jedoch mittels eines automatisierten Systems erfasst worden ist, wie zum Beispiel durch eine Kamera bei einer elektronischen Einfahrt zu einer Zone mit eingeschränktem Verkehr, sind bestimmte Verfahren vorgesehen, sowohl was die Ermittlung der Daten der Halter ausländischer Fahrzeuge, als auch was die Zustellung ins Ausland, anbelangt. Diese Verfahren können allerdings von Staat zu Staat abweichen, und zwar abhängig von internationalen Übereinkommen oder Abkommen zwischen den betroffenen Staaten.

Der Art. 201 des italienischen Straßenkodex sieht für die Zustellung ins Ausland eine Frist von 360 Tagen ab Feststellung der Übertretung vor. Aus dem Kontext des Artikels kann man schließen, dass der ausländische Fahrer eines Mietwagens, der z.B. in einer Radarfalle getappt ist, unter Umständen auch noch nach 360 Tagen eine Strafe aus Italien erhalten kann, wenn die Strafe innerhalb der für das Inland vorgesehenen Frist von 90 Tagen der Mietwagenfirma zugestellt wurde und die Mietwagenfirma erst die Identität des Fahrers mitteilen muss.

Wird der Mietwagenfirma die Strafe zugestellt, teilt diese der Behörde den Namen des Lenkers mit. Dafür verrechnet die Firma dem Fahrer meist einen Pauschalbetrag für den Verwaltungsaufwand und belastet oft direkt die Kreditkarte des Verbrauchers.

Die Verjährungsfrist für die Strafe beträgt fünf Jahre.

In der Praxis erhalten Verbraucher oft zunächst von einem von den Gemeinden oder den Polizeibehörden beauftragten privaten Unternehmen eine "Zahlungsaufforderung vor der Zustellung" ("preavviso di contestazione"). Durch die Zahlung des Betrags kann die tatsächliche Zustellung und die Zahlung der Kosten für die Zustellung des Verstoßprotokolls selbst ("verbale di contestazione") abgewendet werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass ein Rekurs erst nach der Zustellung des Verstoßprotokolls möglich ist. Wer im Ausland wohnt, hat sowohl für den Rekurs vor dem Präfekten, als auch für jenen vor dem Friedensrichter 60 Tage ab der Zustellung Zeit - da es sich um Verwaltungsakte handelt, wird ein ausländischer Verbraucher Schwierigkeiten haben, den Rekurs ohne italienischen Rechtsbeistand durchzuziehen, da er in der Landessprache abgefasst sein muss.

Ein Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union (2005/214/JI) sieht die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen - darunter auch Verkehrsstrafen - in der EU vor. Die zuständigen Behörden im Vollstreckungsstaat, also dem Land, in dem der Verkehrssünder seinen Wohnsitz hat, sollten demnach eine rechtskräftige Geldbuße des anderen Staats, in welchem das Verkehrsdelikt begangen wurde, ohne jede weitere Formalität anerkennen und alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung treffen. Nur bei bestimmten Gründen kann die Vollstreckung verweigert werden, zum Beispiel bei einem Betrag unter 70 Euro.

In so gut wie allen EU-Staaten wurde dieser Rahmenbeschluss in nationales Recht umgesetzt. In Italien wurde der Rahmenbeschluss mit gesetzesvertretendem Dekret Nr. 37 vom 15 Februar 2016 (decreto legislativo 15 febbraio 2016 n. 37) umgesetzt.

Die Ermittlung der Daten des Halters wird in Zukunft den Behörden EU-weit ermöglicht und vereinfacht, denn die neue Richtlinie 2011/82/EU sieht neue Vorschriften zum Informationsfluss der Daten der Fahrzeughalter zwischen den Mitgliedsstaaten vor.

Wollen die Behörden des Staates, in welchem das Verkehrsdelikt begangen wurde, das Delikt weiter verfolgen, sieht die neue Richtlinie einige Vorschriften bezüglich des Informationsschreibens an den Halter vor. Im Schreiben muss angegeben werden, um welches Verkehrsdelikt es sich handelt, der Ort, das Datum und die Uhrzeit des Delikts, welche Vorschrift missachtet wurde, gegenenfalls die Daten des Geräts, mit welchem das Delikt festgestellt wurde, sowie die vorgesehene Strafe. Das Schreiben muss in der Sprache des Zulassungsdokuments oder in einer der offiziellen Amtssprachen des Zulassungsmitgliedsstaats abgefasst sein. Bestimmungen zur Vollstreckung enthält die besagte Richtlinie allerdings nicht.

Die Richtlinie ist bis 7. November 2013 in nationales Recht umzusetzen, und gilt für folgende die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte: Geschwindigkeitsübertretung, Nichtanlegen des Sicherheitsgurts, Überfahren einer roten Ampel, Trunkenheit im Straßenverkehr, Fahren unter Drogeneinfluss, Nichttragen eines Schutzhelms, unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens, Telefonieren beim Fahren.