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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen

TIMESHARING

Wir sprechen vom Erwerb des Rechts, für einen längeren Zeitraum (die Laufzeit ist in jedem Fall mehr als ein Jahr) eine oder mehrere Übernachtungsunterkünfte, für mehr als einen Nutzungszeitraum zu nutzen (Teilzeitnutzungsvertrag); oder vom Erwerb (gegen Entgelt) des Rechts auf Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft, und zwar unabhängig davon, ob damit Reise- oder sonstige Leistungen verbunden sind (Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt).

Damit man die Ferien nicht immer am selben Ort und zur selben Zeit verbringen muss, gibt es eigene nationale und internationale Tauschsysteme, was natürlich mit zusätzlichen Kosten verbunden ist (Tauschvertrag). In Anbetracht der Tatsache, dass zu den größten Schwierigkeiten der Verbraucher, jene des Wiederverkaufs der Timesharing-Quote zählt, hat der Gesetzgeber auch die Wiederverkaufsverträge geregelt.

Überlegen Sie es sich gut, bevor Sie einen Vertrag dieser Art unterschreiben: Machen Sie sich Gedanken über die erheblichen Kosten und Risiken, die mit der Unterschrift eines Timesharing-Vertrages einhergehen können wie die jährlichen Betriebskosten, Kosten für die Teilnahme an den Tauschsystemen, mögliche Kosten für die Rechtsberatung, sollte es zum Streitfall mit dem meist ausländischen Verkäufer kommen und die Reisekosten zum Feriendomizil.

Vorsicht, denn nicht immer stimmen die traumhaften Versprechungen des Verkäufers mit dem Inhalt Ihres Vertrages überein! Vorsicht ist vor allem vor den dreisten Überredungs- und Verkaufstechniken geboten: Viele Gesellschaften versuchen potentielle Käufer während Treffen in deren Wohnorten „einzuwickeln“, bei denen die Verbraucher normalerweise mit Versprechen von Gratis-Reisen an exotische Orte oder von anderen „fabelhaften“ Preisen angelockt werden!

Der Verkäufer ist in jedem Fall bereits vor Abschluss des Vertrags verpflichtet, Ihnen einen Informationsprospekt auszuhändigen, dessen Form und Inhalt vom Gesetz vorgeschrieben ist (die entsprechende Norm ist in einem Anhang des sog. Tourismuskodex vorgesehen und im Verbraucherkodex eingefügt). Die vorvertraglichen Informationen betreffen beispielsweise die Vertragsdauer, den Preis und die zusätzlichen Kosten.

Der Vertrag muss, bei sonstiger Nichtigkeit, schriftlich (in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger) in einer der Sprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger er ist, abgefasst sein, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der EU handelt. Wenn der Vertrag eine bestimmte Immobilie zum Gegenstand hat, händigt der Gewerbetreibende dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der Sprache des Mitgliedstaats aus, in dem die Immobilie sich befindet; wenn der Verkäufer seine Tätigkeit in Italien ausübt, muss der Vertrag in italienischer Sprache verfasst sein.

Einige Vertragsklauseln müssen vom Verbraucher gesondert unterzeichnet werden: jene zur Existenz des Rücktrittsrechts, zur seiner Dauer und zum Verbot, während dieser Frist, Anzahlungen zu leisten. Der Vertrag enthält ein gesondertes Formblatt für den Rücktritt.

Innerhalb von 14 Kalendertagen ab Vertragsabschluss kann der Verbraucher ohne Angabe von Gründen vom Teilzeitnutzungsvertrag, vom Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, vom Wiederverkaufs- oder Tauschvertrag zurücktreten. Die Rücktrittsfrist endet nach einem Jahr und 14 Kalendertagen, wenn kein gesondertes Formblatt für den Widerruf, ausgefüllt und dem Verbraucher ausgehändigt wurde; oder nach drei Monaten und 14 Kalendertagen, wenn der Verbraucher die vorvertraglichen Informationen nicht bekommen hat.

Das Rücktrittsrecht wird ausgeübt, in dem der Verbraucher seine Entscheidung schriftlich vor Ablauf der Widerrufsfrist in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilt. Der Verbraucher kann dazu das Formblatt für den Rücktritt verwenden, das ihm bei Vertragsabschluss ausgehändigt wurde.

Die Ausübung des Rücktrittsrechts beendet die Verpflichtung der Parteien, den Vertrag zu erfüllen; macht der Verbraucher von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so hat er keine Kosten zu tragen und muss auch kein Strafgeld bezahlen. Der Rücktritt beendet automatisch – und ohne Kosten – alle untergeordneten Tauschverträge; dasselbe gilt auch für die Kreditvereinbarungen zur Finanzierung des Preises.

Für alle Arten von Verträgen in diesem Bereich verbietet das Gesetz vor dem Ende der Rücktrittsfrist Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten oder sonstige Gegenleistungen des Verbrauchers. Bei Wiederverkaufsverträgen besteht dieses Verbot solange der Verkauf nicht tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag nicht anderweitig beendet wird.

Die soeben beschriebenen Verbraucherrechte haben zwingenden Charakter; das bedeutet, dass all jene Klauseln, mit denen der Verbraucher auf diese Rechte verzichtet oder die die Haftung der Unternehmen einschränken, nichtig sind.

Bei Streitfällen sieht das Gesetz den sog. Gerichtsstand des Verbrauchers vor. Das anwendbare Recht kann auch (aufgrund der Wahl der Parteien) ein anderes als das italienische sein; wenn das Recht eines nicht-europäischen Landes anwendbar ist, darf den Verbrauchern nicht der vom Tourismuskodex garantierte Schutz entzogen werden, wenn sich die Immobilie in der EU befindet oder der Unternehmer seine Tätigkeit in der EU ausübt.

Die soeben beschriebene Norm entstammt einer gemeinschaftlichen Richtlinie (Nr. 2008/122/EG). Aus diesem Grund gibt es in allen EU-Ländern für all diese Verträge einen sehr ähnlichen Schutz zugunsten der Verbraucher.

Wer bereits eine Timesharing-Quote besitzt und versucht, diese loszuwerden, dem legen wir ans Herz, unser Infoblatt, das dem unmöglichen Unterfangen, eine Timesharing-Quote wieder zu verkaufen, gewidmet ist, genau durchzulesen.
Musterbrief- Timesharing/Verzicht auf Timesharingrecht
Vorausgeschickt werden muss, dass es sehr schwierig ist, seine erworbene Timesharing-Quote wieder los zu werden; dabei muss man aufpassen, dass man nicht nochmals in die Falle tappt. Das EVZ empfiehlt Ihnen in so einem Fall, das Timesharing-Unternehmen anzuschreiben und diesem anzubieten, ihm die Quote - kostenlos - zu überlassen.
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