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20.12.2018
Reisen in der Weihnachtszeit: Auch während der Feiertage machen Ihre Rechte keine Ferien!
Die Weihnachtsfeiertage sind für viele mit Urlaub und Reisen zu den Liebsten verbunden. Vergessen Sie dabei nicht, dass Sie bei Reisen in Europa dank der EU umfassende Rechte haben.
Ihre Rechte als Flugpassagier sind durch die EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 geregelt. Egal ob Sie mit einer Billigfluggesellschaft oder einer Traditions-Airline fliegen: Die Verordnung sieht vor, dass die Fluggesellschaften die Passagiere bei einer Überbuchung, einer kurzfristigen Flugannullierung, aber auch bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden, entschädigen müssen, wenn die Annullierung bzw. Verspätung vermeidbar gewesen wäre und somit nicht durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. In der Broschüre Reisen in der EU: Die Fluggastrechte erklärt das EVZ, worauf schon vor Abflug, also beispielsweise bei der Flugbuchung, am Flughafen oder im Beschwerdefall geachtet werden muss.
Bei Reisen mit dem Zug
Auch bei einer erheblichen Verspätung bei Reisen mit dem Zug haben Sie Rechte. Sie kommen mit mehr als 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof an? Dann muss Ihnen die Eisenbahngesellschaft gemäß Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 25% des Ticketpreises erstatten. Bei einer Verspätung über 120 Minuten sind dies sogar 50%. Wichtig: Anders als z. B. Fluggesellschaften müssen Eisenbahnunternehmen diese Entschädigung auch bei höherer Gewalt bezahlen. Das bedeutet, dass auch wenn der Zug aufgrund eines Schneesturms verspätet den Zielort erreicht, Sie Anspruch auf diese Entschädigung haben.
Bei Reisen mit dem Bus
Der Fernbussektor boomt in ganz Europa und vor allem bei jungen Reisenden ist das im Vergleich günstige Verkehrsmittel beliebt. Auch hier gilt: Bei Strecken von mindestens 250 km hat der Verbraucher im Falle einer Überbuchung, einer Annullierung oder einer Verspätung bei der Abfahrt von mehr als 120 Minuten die Wahl zwischen dem Verzicht auf die Fahrt (und somit der Erstattung des vollen Fahrpreises) und der Fortsetzung der Fahrt zum Zielort. Wenn der Beförderer dem Reisenden diese Auswahl nicht anbietet, hat der Reisende zusätzlich einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50% des Fahrpreises. Dies wird durch die EU-Verordnung Nr. 181/2011 geregelt.
Pauschalreisen
Der Pauschalreisende ist im Vergleich zum Individualreisenden in einigen Fällen umfassender geschützt, z. B. bei Insolvenz oder bei Preis- und Programmänderungen. Das Pauschalreiserecht wurde im Jahr 2018 reformiert, da im Sommer dieses Jahres die neue EU-Pauschalreiserichtlinie in Kraft getreten ist. Welche Änderungen dies bewirkt hat und was dies konkret für Verbraucher bedeutet, erklärt das EVZ hier.
Und wenn trotzdem etwas schief geht? Auf unserer Internetseite www.euroconsumatori.org finden Sie Musterbriefe, welche Sie kostenlos herunterladen können. Sie wollen auch unterwegs informiert sein? Dann laden Sie die kostenlose ECC-Net: Travel App herunter!
Für weitere Informationen können Sie das Europäische Verbraucherzentrum in Bozen unter info@euroconsumatori.org oder 0471 980939 kontaktieren. Wir bieten individuelle Rechtsberatung und unterstützen Sie kostenlos bei der außergerichtlichen Beilegung von Beschwerden gegen Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland, Norwegen oder Island.
Das EVZ wünscht allen schöne, besinnliche und reklamationsfreie Feiertage!
Bozen, 20.12.2018
Presse-Information
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