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Autounfall im Ausland - was tun?

Viele italienische Verbraucher fahren mit dem Auto ins Ausland, vielleicht um sich eine europäische Hauptstadt anzusehen oder um an den Stränden des Mittelmeers zu entspannen. Aber was ist zu tun, wenn einer unserer Mitbürger im Ausland in einen Unfall verwickelt ist?

Dass sich Personen im Binnenmarkt frei bewegen können, ist eines der Grundprinzipien der Europäischen Union. Seit einigen Jahren versucht die EU zu gewährleisten, dass durch einen Autounfall Geschädigte gleich behandelt werden, unabhängig davon, in welchem EU-Staat sich der Unfall ereignet hat.

Was passiert zum Beispiel, wenn ein italienischer Staatsbürger an Bord seines in Italien zugelassenen und versicherten Autos in einen Unfall im Ausland verwickelt ist und durch ein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen und versicherten Autos einen Schaden erleidet. Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören die EU-Staaten, sowie Norwegen, Island und Liechtenstein.

Gemäß einer EU-Richtlinie (2000/26/EG) müssen Autohaftpflichtversicherungen in jedem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, außer dort, wo sie ihren Geschäftssitz haben, einen Schadenregulierungsbeauftragten ernennen. Dank dieser Regelung können in Italien wohnhafte Personen, die durch einen Autounfall in einem Land, in welchem das Grüne-Karte-System gilt, einen Schaden erlitten haben, verursacht durch ein Fahrzeug, das in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen und versichert ist, sich mit ihrer Schadenersatzforderung direkt an den von der Versicherung des Verursacher-Fahrzeugs ernannten Schadenregulierungsbeauftragten in Italien wenden. Dem Grüne-Karte-System gehören folgende Staaten an: Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, FYROM (ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien), Griechenland, Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Moldawien, Norwegen, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweiz, Tschechien, Tunesien, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland,Weißrussland, Ukraine, Ungarn und Zypern.

Zur Veranschaulichung: Ein italienischer Verbraucher wartet mit seinem Auto in einem kroatischen Hafen (einem Grüne-Karte-System Land) in der Schlange um auf die Fähre zu fahren, als ein französischer Autofahrer auf ihn auffährt.

Um den ausländischen Versicherer des Verursacher-Fahrzeugs und dessen Schadenregulierungsbeauftragten in Italien ausfindig zu machen, kann der italienische Verbraucher die Informationsstelle des IVASS (die italienische Versicherungsaufsichtsbehörde) anschreiben. In der Anfrage sollten das Datum und der Ort des Unfalls angegeben werden sowie alle Informationen zu den beteiligten Fahrzeugen (Zulassung des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht hat; Nationalität; Versicherung des Fahrzeugs, falls bekannt).

Das IVASS ermittelt die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Informationsstelle und teilt sie dem Betroffenen mit; insbesondere erfährt er so den Namen des Schadenregulierungsbeauftragten, an den er sich für die Schadensabwicklung wenden kann.

Es empfiehlt sich nach einem Verkehrsunfall auf jeden Fall den "europäischen Unfallbericht" auszufüllen. Der europäische Unfallbericht ist ein Standardformular, das in der gesamten EU verwendet wird und bei welchem jeweils in der gleichen Zeile dieselbe Information abgefragt wird (es ändert sich also nur die Sprache).

Der Bericht dient zum Datenaustausch und ist nicht dazu da, die Schuldfrage zu klären.

Sollte man mit dem von der gegnerischen Unfallpartei ausgefüllten Teil nicht einverstanden sein, sollte der Bericht keinesfalls unterzeichnet, sondern ein eigener Unfallbericht erstellt werden, in dem der Unfall aus der eigenen Sichtweise beschrieben wird.

Wichtig: Der europäische Unfallbericht sollte auch bei Intervention der Ordnungskräfte in all seinen Punkten ausgefüllt werden.