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28.05.2021

Urlaub und Reisen: Das Europäische Verbraucherzentrum aktualisiert die FAQ zum Coronavirus und den Rechten der Reisenden

 
Das Umwandlungsgesetz des sogenannten Decreto Sostegni (Gesetz vom 21. Mai 2021 Nr. 69, in Kraft seit dem 22. Mai 2021) führte zu bedeutenden Änderungen für VerbraucherInnen; insbesondere in Bezug auf die Gültigkeit von Gutscheinen, die aufgrund eines durch das Coronavirus bedingten Verzichts/Annullierung von Transporttickets, Pauschalreisen, Aufenthalte und Veranstaltungen ausgestellt wurden.
Mit Zunahme der gesetzlichen Bestimmungen, welche die Auswirkungen des anhaltenden Gesundheitsnotstands regeln, nimmt auch die Verwirrung der VerbraucherInnen zu. "Ich habe einen Flug für nächste Woche gebucht, wird ein Abstrich/Covid-19-Test vor der Abreise benötigt?" oder "Was passiert, wenn ich den Gutschein, den der Hotelbesitzer letzten Sommer ausgestellt hat, nicht einlöse?" sind nur einige der vielen Fragen, die das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien täglich beantwortet. Das EVZ hat nun im Zuge der letzten gesetzlichen Neuerungen aktualisierte FAQ veröffentlicht, damit VerbraucherInnen nachvollziehen können, ob und wann sie die geforderte Rückerstattung erhalten können.

Die FAQs erläutern die Bestimmungen zu jenen Gutscheinen, die gemäß den italienischen Covid-19-Notstandsbestimmungen (Art. 88-bis des Gesetzes Nr. 27 vom 24. April 2020 und nachfolgende Änderungen durch das Gesetz Nr. 77 vom 17. Juli 2020) ausgestellt wurden, d.h. Gutscheine, die zu Verträgen ausgestellt wurden, deren Erfüllung zwischen dem 11. März und dem 30. September 2020 vorgesehen war und deren Auflösung (sowohl seitens des Reisenden als auch des Dienstleisters) bis zum 31. Juli 2020 erfolgt ist. Gutscheine, die aus Kulanz oder als kommerzielle Geste ausgestellt wurden, unterliegen nicht den nachstehenden Regeln.

Die wichtigste Änderung durch die jüngste Maßnahme ist zweifelsohne die Gültigkeitsdauer der Gutscheine, die für Transportdienstleistungen, Pauschalreisen und Aufenthalte von 18 auf 24 Monate und für Shows, Sportveranstaltungen, Museen und andere kulturelle Einrichtungen von 18 auf 36 Monate verlängert wurde. Diese Änderung bedeutet, dass für die Beantragung einer Bargeldrückerstattung für einen unbenutzten Gutschein das neue Verfallsdatum (24 bzw. 36 Monate nach der Ausstellung) abgewartet werden muss. Nur bei Gutscheinen, die für Transportdienstleistungen ausgestellt wurden, kann die Bargeldrückerstattung weiterhin 12 Monate nach der Ausstellung beantragt werden.

Das Gesetz Nr. 69/2021 sieht außerdem vor, dass, wenn die Beförderungsleistung, die Unterkunft oder die Pauschalreise mittels eines Reisebüros gebucht wurden, der Gutschein mit Zustimmung der Parteien auf das Reisebüro übertragen werden kann. Es scheint also, als stelle dies eine weitere Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung des Gutscheins dar, aber es ist momentan nicht klar, unter welchen Bedingungen eine solche Übertragung erfolgen kann.

In Bezug auf Veranstaltungen sieht die neue Regelung vor, dass die Gültigkeit von Gutscheinen, die für Eintrittskarten für Live-Vorstellungen ausgestellt wurden, welche aufgrund von Covid-19 verschoben wurden und innerhalb 22. Mai 2021 (dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 69 vom 21. Mai 2021) gekauft wurden, auf 36 Monate verlängert wird, sofern das Event auf ein bestimmtes Datum – innerhalb 31. Dezember 2023 – verschoben wird.

Keine Erwähnung findet der Fonds, der durch das Gesetz Nr. 77/2020 beim Ministerium für Kulturerbe und Tourismus (MIBAC - Ministero per i beni e le attività culturali e per il turismo) eingerichtet wurde, um Gutscheine abzusichern, die aufgrund der Insolvenz oder des Konkurses des ausstellenden Reiseunternehmens nicht erstattet werden können.

Für weitere Informationen können Sie hier die FAQ aufrufen. Für eine persönliche Beratung können Sie das Europäische Verbraucherzentrum Italien kontaktieren.
 

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