Finanziell unterstützt durch
die Europäische Union
Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
  zurück

22.03.2021

Insolvenzverfahren Czech Airlines: Informationen zur Forderungsanmeldung

 
Knapp ein Jahr nach der Nachricht über die Gewährung eines Moratoriums für die zur Smartwings-Gruppe gehörende tschechische Fluggesellschaft Czech Airlines, wodurch die Fluggesellschaft die Zahlung von Rückerstattungen an Gläubiger in der Hoffnung auf die Umsetzung eines finanziellen Sanierungsplans ausgesetzt hatte, ist die Insolvenz der Fluggesellschaft nun offiziell: Das Amtsgericht in Prag hat über die Insolvenz der Fluggesellschaft entschieden, Gläubiger können ihre Forderungen nun innerhalb von 2 Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung des Beschlusses im Insolvenzregister (veröffentlicht am 10.3.2021) anmelden.

Wie kann ich meine Forderung anmelden?

Das Europäische Verbraucherzentrum Italien stellt hier ein Formular für die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren zur Verfügung.

Das Formular kann wie folgt eingereicht werden:

- mittels Brief an (Městský soud v Praze, pracoviště Slezská 9, 120 00 Praha 2, Česká republika)
- mittels des digitalen Identifikationssystems - Gerichtscode ID: snkabbm
- mittels E-Mail mit digitaler Unterschrift an: podatelna@msoud.pha.justice.cz.


Den elektronischen Link zum Insolvenzregister, in dem der Beschluss über die Verfahrenseröffnung veröffentlicht wurde, finden Sie hier.

Weitere Informationen über das Verfahren im Allgemeinen, in Übereinstimmung mit den nationalen Bestimmungen der Tschechischen Republik, finden Sie auf dem europäischen E-Justiz-Portal: https://e-justice.europa.eu/content_insolvency-447-CZ-de.do?init=true.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Gläubiger ihre Forderungen in tschechischer Sprache beschreiben, begründen und beweisen müssen, sollten VerbraucherInnen, die den Flug mit Kreditkarte bezahlt haben, versuchen, über das sogenannte „Chargeback“-Verfahren, die Erstattung der Ticketkosten vom Kreditkartenunternehmen zu fordern. Einen gesetzlichen Anspruch auf Rückerstattung hat man dabei nicht – allerdings sehen einige Kreditkartenunternehmen vor, dass im Falle einer nicht erbrachten Dienstleistung die Erstattung des abgebuchten Betrages möglich ist. Die Alternative, die Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden, wird kaum zu einer vollständigen Rückerstattung führen: Da aus der Insolvenzmasse zunächst bevorrechtigte Gläubiger befriedigt werden, haben VerbraucherInnen bei Insolvenzverfahren in der Regel das Nachsehen.
 

  zurück