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19.01.2021

Reisen zu Coronazeiten: Was Frühbucher beachten sollten

 
Bei den aktuell eisigen Temperaturen sehnt sich so mancher nach dem Sommer und freut sich auf den Urlaub in wärmeren Gefilden. In den ersten Wochen des Jahres machen sich traditionell die Frühbucher auf Schnäppchenjagd. Worauf sollte man aber mit Hinsicht auf den zweiten Coronasommer achten?

2020 - Das Horrorjahr für Reisewillige

Wer vor einem Jahr den Sommerurlaub 2020 buchte, tat es noch mit der gewohnten Leichtigkeit. Ob Roadtrip in den USA, purer Luxus im Resort auf Mauritius, Billigflug für den Städtetrip in London oder ein Bungalow auf dem Campingplatz an der oberen Adria: Corona war gefühlt weit weg und es wurde frühzeitig geplant und zum Bestpreis gebucht. Aber schon im Februar gab es die ersten Schwierigkeiten: VerbraucherInnen, die von Nachrichten von Ausbrüchen auf Schiffen aufgeschreckt von ihren anstehenden Kreuzfahrten zurücktreten wollten, sahen sich zum Antritt der Reise genötigt, weil sie ansonsten auf Stornogebühren von beinahe 100% sitzen geblieben wären. Als Anfang März der Lockdown startete, war dann wochenlang kein Urlaub mehr möglich, aber Geld zurück gab es dennoch höchst selten: Der von der italienischen Regierung eingeführte Covid-Voucher gab den Reisedienstleistern bis zum 30. September die Möglichkeit, einen Gutschein auszustellen, statt in bar zu erstatten. Erst 12 (bei Transportverträgen) bzw. 18 Monate (bei Hotelbuchungen und Pauschalreisen) nach Ausstellung ist eine Erstattung vorgesehen.

Im Sommer wurden Reisen teilweise wieder möglich, aber dann wollten die VerbraucherInnen häufig nicht mehr: aus Angst vor Ansteckung, weil der angereifte Urlaub im Lockdown aufgebraucht worden war oder weil schlicht das Geld nicht mehr reichte. „Das bedeutete wieder einen Verlust für VerbraucherInnen, da dann Stornogebühren anfielen“, so Barbara Klotzner, Beraterin beim Europäischen Verbraucherzentrum. Es folgten Auflagen für Reisende, wie stichprobenartige PCR-Tests im Urlaubsland, vorherige Anmeldung mittels App, sich ständig ändernde Einreisebeschränkungen und Quarantäneregelungen vor Ort und bei der Heimkehr. “Zwischen Februar und Oktober 2020 hat das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren mehr als 52.000 Anfragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus erhalten”, erklärt Monika Nardo vom EVZ.


2021 – Ein frischer Start aber mit Umsicht

Für Reisewillige im Jahr 2021 gilt es nun, aus den Erfahrungen des Vorjahres zu lernen. Man kann nicht alles vorhersehen, aber es gilt, sich so gut wie möglich abzusichern:

  • Bedenken Sie, dass Sie in eine Situation kommen könnten, durch welche Sie kurzfristig die Reise stornieren müssen (z. B. Kurzarbeit, Quarantäne, Urlaub aufgebraucht). Erkundigen Sie sich daher vorab über Stornobedingungen und suchen Sie nach Angeboten, bei welchen eine kurzfristige kostenlose Stornierung oder Umbuchung möglich ist.
  • Wenn Sie eine Reiseversicherung abschließen, lesen Sie sich die versicherten Stornogründe und Ausschlüsse genau durch und informieren Sie sich vorab, ob auch „coronabedingte“ Stornogründe versichert sind; von Vorteil ist es auch, wenn der Arbeitsverlust gedeckt ist. Hände weg von Versicherungen, die im Krankheitsfall nur zahlen, wenn man lebensbedrohlich erkrankt oder mindestens ins Krankenhaus eingeliefert wird.
  • Wer aufgrund einer ausdrücklichen behördlichen Anordnung nicht verreisen darf (z. B. verordnete Quarantäne, positiver Covid-19-Test, Einreiseverbot im Zielland) hat aufgrund der zivilrechtlichen Regelung der nachfolgenden Unmöglichkeit (Art. 1463 des Zivilgesetzbuchs) und, wenn es sich um einen Flug handelt, auch aufgrund des Art. 945 des italienischen Navigationsgesetzbuch („Verhinderung des Passagiers“) Anspruch auf eine Rückerstattung. Dies gilt aber nur, wenn italienisches Recht anwendbar ist. Wer sein Hotel im Ausland bucht, kann sich nicht darauf verlassen, dass dort die rechtliche Lage gleich ist.
  • Rechnen Sie damit, dass die Einreisebestimmungen des Urlaubslandes oder auch der Reisedienstleister von Ihnen vor der Reise ein negatives Testergebnis oder eine Impfbescheinigung verlangten könnten; wenn Sie diese nicht vorweisen können, dann könnten Sie auf den Reisekosten sitzen bleiben. Prüfen sie die Einreisebestimmungen für Ihr Urlaubsland ausschließlich bei offiziellen Quellen, wie zum Beispiel auf der Seite des Außenministeriums viaggiaresicuri.it.
  • Wenn das Reiseunternehmen die Reise nicht durchführt, dann muss es den Preis zügig erstatten: innerhalb von 7 Tagen laut Fluggasrechteverordnung, innerhalb von 14 Tagen laut Pauschalreiserichtlinie. In der Praxis zahlen Unternehmen oft monatelang nicht - da sind jene VerbraucherInnen im Vorteil, die mit Kreditkarte bezahlt haben: Durch ein Chargeback kommt man in vielen Fällen wieder an sein Geld.


Dass das junge Jahr auch für Reisende Besserung bringt, ist sehr zu hoffen. Das Europäische Verbraucherzentrum wird auch 2021 wieder allen VerbraucherInnen unter der Telefonnummer 0471/980939 sowie unter info@euroconsumatori.org mit Informationen und Beratung kostenlos zur Seite stehen.

Bozen, 19.01.2021
Presse Information

 

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