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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
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29.08.2019

Flug verspätet oder gestrichen? Das EVZ beantwortet sieben Fragen zu den Fluggastrechten

 
Im Sommer 2019 haben sich mehr als 400 Verbraucher mit Anfragen und Beschwerden zu Flugreisen an das EVZ Italien gewandt. Welche sind die Rechte der Flugpassagiere?
Flugunregelmäßigkeiten sind häufig witterungsbedingt, laut Daten von Eurocontrol, der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt, ist jedoch in beinahe der Hälfte der Verspätungen die Fluggesellschaft selbst die Hauptursache für die Verspätung. Das EVZ Italien hat eine Übersicht über die Rechte der Flugreisenden erstellt.

1. Wann ist die EU-Fluggastrechteverordnung anwendbar?

Die EU-Fluggastrechte sind auf alle Abflüge aus EU-Mitgliedsstaaten, Norwegen, Island oder der Schweiz – unabhängig von der Fluggesellschaft – anwendbar. Wird der Flug in einem Drittstaat (mit Ankunft in der EU, Island, Norwegen oder Schweiz) angetreten, kann sich der Passagier nur auf die Fluggastrechteverordnung berufen, wenn der Flug von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU (Island, Norwegen oder Schweiz) durchgeführt wird. Zum besseren Verständnis ein paar konkrete Beispiele:
  • Die EU-Fluggastrechteverordnung ist auf Flüge der Strecke Rom – New York anwendbar, unabhängig davon, ob der Flug von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird.
  • Die EU-Fluggastrechteverordnung ist auf einen Flug New York – Rom mit einer italienischen Fluggesellschaft anwendbar.
  • Wird der gleiche Flug von einer amerikanischen Fluggesellschaft durchgeführt, ist die EU-Verordnung beim Flug New York – Rom nicht anwendbar.


2. Welche Rechte habe ich bei einer Flugannullierung?

Der Passagier kann zwischen der vollständigen Ticketrückerstattung und der kostenlosen Umbuchung auf den erstmöglichen Ersatzflug (bzw. zu einem späteren Zeitpunkt seiner Wahl) wählen. Wählt der Passagier die Ticketrückerstattung, endet der Anspruch des Passagiers auf Betreuungsleistungen. Wählt er hingegen die Umbuchung auf den erstmöglichen Ersatzflug, muss die Fluggesellschaft Betreuungsleistungen anbieten, bis der Passagier sein Endziel erreicht. Außerdem kann es sein, dass der Passagier einen zusätzlichen Anspruch auf Entschädigung hat (siehe Frage Nummer 5).

3. Was beinhalten diese Betreuungsleistungen?

Die Fluggesellschaft muss dem Passagier kostenlos Mahlzeiten und Getränke (in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit), Hotelunterbringung und Transfer zum und vom Hotel (falls eine oder mehrere Übernachtungen erforderlich sind), zwei Telefongespräche oder zwei Mitteilungen mittels Telex, Fax oder E-Mail zur Verfügung stellen. Werden keine Betreuungsleistungen angeboten, obwohl der Passagier Anspruch auf Betreuungsleistungen hat, können die Passagiere unter Einreichung der Kostenbelege eine Rückerstattung der Ausgaben von der Fluggesellschaft verlangen, sofern diese notwendig, angemessen und zumutbar sind.

4. Welche Rechte habe ich bei einer Flugverspätung?

Auch im Falle einer mehrstündigen Verspätung hat der Passagier Anrecht auf kostenlose Betreuungsleistungen, wie Mahlzeiten und Getränke, Telefongespräche, Faxe oder E-Mails. Verspätet sich der Flug beim Abflug um mindestens 5 Stunden, kann der Fluggast auf die Beförderung verzichten und die Erstattung des Flugpreises verlangen, wenn der Flug aufgrund der Verspätung zwecklos geworden ist. Außerdem kann es sein, dass der Passagier einen zusätzlichen Anspruch auf Entschädigung hat (siehe Frage Nummer 5).

5. Steht mir außerdem eine zusätzliche Entschädigung zu?

Die Fluggesellschaften müssen die Passagiere bei einer Überbuchung, einer kurzfristigen Flugannullierung, aber auch bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden entschädigen, wenn die Annullierung bzw. die Verspätung vermeidbar gewesen wäre und somit nicht durch außergewöhnliche Umstände, wie z. B. widrige Wetterbedingungen, verursacht wurde. Diese Ausgleichszahlung beträgt 250, 400 oder 600 Euro und wird gestaffelt nach der Entfernung des Fluges berechnet.

6. Wie mache ich meine Ansprüche geltend?

Der Passagier muss zunächst bei der Fluggesellschaft eine schriftliche Beschwerde einreichen. Dabei sollten stets Kopien der Belege mitgeschickt werden. Die Beschwerde sollte auch Buchungsreferenz, Passagiernamen, Flugdaten sowie die Kontaktdaten des Passagiers enthalten. Die meisten Fluggesellschaften bieten Online-Kontaktformulare an, die, je nach Beschwerdeart, ausgefüllt werden können (aber nicht immer leicht zu finden sind). Nach Einreichung der Beschwerde bekommt man meistens eine Referenznummer, die für zukünftige Kontakte mit der Fluggesellschaft verwendet werden kann.

7. Die Fluggesellschaft antwortet abschlägig oder gar nicht?

Bei Beschwerden gegen Fluggesellschaften mit Sitz im EU-Ausland, Island oder Norwegen steht Ihnen das EVZ Italien, Teil des ECC-Net (Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren) mit kostenloser und individueller Hilfe und Beratung bei der außergerichtlichen Streitbeilegung zur Seite. Außerdem wurden in allen Mitgliedsstaaten zum Zwecke der Durchsetzung der Fluggastrechteverordnung sogennante NEB (National Enforcement Bodies) geschaffen, an die Sie sich wenden können, wenn die Fluggesellschaft nicht innerhalb von 6 Wochen antwortet oder wenn Sie mit der Antwort nicht zufrieden sind.



Sie benötigen Hilfe beim Verfassen der Beschwerde?

Auf der Internetseite des EVZ finden Sie kostenlose Musterbriefe, um Ihre Ansprüche bei der Fluggesellschaft geltend zu machen.

Sie hatten Ärger mit dem Reisegepäck?

Diese Ansprüche werden nicht durch die EU-Fluggastrechteverordnung sondern durch das Montrealer Übereinkommen geregelt. Alle Informationen und kostenlose Musterbriefe dazu finden sie hier.

Sie haben noch Fragen?

Für weitere Informationen kann auf der Internetseite des EVZ die Broschüre „Reisen in der EU: Die Fluggastrechte“ kostenlos heruntergeladen werden.


Sie haben eine Frage oder Beschwerde zum Thema Urlaub und Reisen?
Das Europäische Verbraucherzentrum Italien hilft Ihnen kostenlos weiter.
Kontaktieren Sie uns unter 0471 980939 oder info@euroconsumatori.org!


Bozen, 29. August 2019
Presse-Information

 

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