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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
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30.04.2019

Wettbewerbsbehörde verhängt Strafe von je 800.000 Euro gegen Wind und Vodafone

 
Wind und Vodafone verweigern die Abbuchung der Rechnungen von ausländischen Konten - Wettbewerbsbehörde verhängt Strafe von je 800.000 Euro für die geografische Diskriminierung bei Zahlungsdiensten
Herr V., ein belgischer Verbraucher, besitzt eine Zweitwohnung in Italien. Für die Internetnutzung nimmt er die Dienstleistungen einer italienischen Telefongesellschaft in Anspruch, die es ihm jedoch nicht erlaubt, die Rechnungen mittels direkter Abbuchung von seinem belgischen Konto zu bezahlen. Laut dem Dienstleister ist dazu ein italienisches Konto erforderlich. Dies will der Verbraucher nicht akzeptieren, da er weiß, dass eine europäische Norm diese Art der geografischen Diskriminierung beim Gebrauch eines Zahlungsmittels tatsächlich verbietet, und er wendet sich daher an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Belgien.

Das EVZ Belgien leitet die Beschwerde an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien weiter, welches den Telefonanbieter mehrmals kontaktiert, ohne jedoch eine Antwort zu erhalten. Aus diesem Grund hat das EVZ Italien über die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) im März 2018 bei der italienischen Wettbewerbsbehörde (AGCM) Meldung erstattet, wegen vermeintlich unlauterer Geschäftspraktik, da sich die Telefongesellschaft weigerte, die Bezahlung der Rechnungen mittels direkter Abbuchung vom ausländischen Konto zu akzeptieren. Wer die Rechnungen mittels automatischer Abbuchung zahlen wollte, konnte dies nur tun, wenn sein Konto einen IBAN beginnend mit IT (für Italien) aufwies.

Vor einigen Tagen hat die Wettbewerbsbehörde nun festgestellt, dass das Geschäftsgebaren der Gesellschaften Wind Tre und Vodafone die EU-Verordnung für Überweisungen und Lastschriften verletze, deren Ziel die Harmonisierung der Zahlungsdienste in der EU ist. Gemäß AGCM behindere die Vorgehensweise der Telefonanbieter Wind Tre und Vodafone genau diesen Zweck, indem diese es Kunden mit einem ausländischen IBAN nicht erlauben, die Rechnungen vom eigenen Konto abzubuchen. Aus diesem Grund hat die Wettbewerbsbehörde den Telefonanbietern eine Fortsetzung dieses Verhaltens untersagt, und sie zur Zahlung einer Verwaltungsstrafe von jeweils 800.000 Euro verurteilt.

„Wir erhoffen uns, dass sich alle Telefongesellschaften so schnell wie möglich der Entscheidung der AGCM anpassen“, meint Monika Nardo, Leiterin des EVZ Italien – Büro Bozen, die die Beschwerde betreute. „Derzeit betreut unser Zentrum verschiedene andere, ähnlich gelagerte Fälle“, ergänzt Julia Rufinatscha, Rechtsberaterin des EVZ, und hofft, dass die offenen Beschwerden in Kürze positiv abgeschlossen werden können.


Für weitere Informationen und für eine konkrete Hilfestellung bei grenzüberschreitenden Verbraucherangelegenheiten innerhalb der EU, Island und Norwegen können Sie das Europäische Verbraucherzentrum Italien in Bozen unter info@euroconsumatori.org oder über die Telefonnummer 0471 980939 kontaktieren.
 

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