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die Europäische Union
Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
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30.11.2016

Fluggäste mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität: Kennen Sie Ihre Rechte?

 
Am 3. Dezember ist internationaler Tag der Menschen mit Behinderung. Das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) nimmt dies zum Anlass, um auf die Rechte von Fluggästen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität aufmerksam zu machen.
Die 30 Verbraucherzentren in Europa haben in diesem Jahr mehrere Anfragen und Beschwerden zu diesem Thema erhalten. Hier einige Beispiele:
  • Eine ältere Dame aus Holland erhielt am Flughafen Amsterdam Unterstützung vom Flughafenpersonal, da es ihr nicht möglich war, längere Distanzen zu Fuß zurückzulegen. Man brachte sie jedoch zum falschen Gate. Die Dame verpasste ihren Flug.
  • Eine an Morbus Crohn erkrankte Britin wurde nicht an Bord gelassen, weil das Flugpersonal sie für betrunken hielt.
  • Eine spanische Fluggesellschaft verweigerte einem österreichischen Verbraucher den kostenlosen Transport eines lebensnotwendigen Dialysegerätes, da es nicht als Handgepäck akzeptiert wurde.


Gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung 1107/2006 sind Menschen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität berechtigt, medizinische Geräte kostenlos mitzuführen. Darüber hinaus muss die Fluggesellschaft den Transport von Hilfshunden und Mobilitätshilfen, wie zum Beispiel Rollstühlen, gewähren, in der Regel ebenfalls kostenlos.

Menschen mit Behinderung steht ein Service zu, der zum Beispiel folgende Dienste beinhaltet: Menschen mit Behinderung sollten an der Information abgeholt, zum Check-in gebracht und durch sämtliche Kontrollen begleitet werden. Genauso ist ihnen beim Ein- und Ausstieg sowie am Ankunftsflughafen Hilfestellung zu gewähren. Fluggesellschaften müssen dafür sorgen, dass Betroffene ihren Anschlussflug erreichen oder zum Bus bzw. Taxi gelangen. Wenn notwendig, muss auch beim Tragen des Gepäcks geholfen werden.

Flugreisende, die den Betreuungsservice in Anspruch nehmen möchten, sollten dies aber mindestens 48 Stunden vor Abflug bei der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter anmelden. Bietet der Flughafen die erforderliche Hilfestellung nicht an, sollten Konsumenten die Flughafenleitung kontaktieren. Bei Problemen, sei es mit dem Flug, dem Gepäck oder dem Check-in von Mobilitätshilfen, ist aber immer die Fluggesellschaft zur Verantwortung zu ziehen.

Die Regelungen gelten für alle Flughäfen in der EU, Island und Norwegen, sowie für all jene Fluggesellschaften, die einen Sitz in diesen Ländern haben. Erhalten Betroffene keine zufriedenstellende Antwort vonseiten der Fluggesellschaft, bietet das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren in grenzüberschreitenden Fällen kostenlose Unterstützung an.

Weitere Informationen erteilt das Europäische Verbraucherzentrum unter der Telefonnummer 0471/980939 sowie unter info@euroconsumatori.org.

Bozen, 30.11.2016
Presse-Information

 

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