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die Europäische Union
Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
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22.02.2019

Après-Ski...im Krankenhaus - Eine Hubschrauberrettung kann teurer sein als der ganze Urlaub!

 
Wer seinen Skiurlaub im Ausland verbringen möchte, sollte sich vergewissern, ob er für den unglücklichen Fall eines Pistenunfalls ausreichend versichert ist. Eine Bergung mit dem Hubschrauber kann nämlich einige Tausend Euro kosten, die großteils aus eigener Tasche zu berappen sind...
Paolo aus Rom fährt nach Österreich auf Skiurlaub, aber nach einigen unbeschwerten Tagen im Schnee findet der Pistenspaß ein jähes Ende: Er stürzt, kann nicht mehr aufstehen und wird mit dem Rettungshubschrauber direkt von der Piste ins Krankenhaus transportiert, wo ein Oberschenkelbruch diagnostiziert wird.

Nach einigen Wochen erhält der Verbraucher eine Rechnung von über mehr als 5.000 Euro vonseiten des Unternehmens, welches die Bergung mittels Hubschrauber durchgeführt hat. Paolo fällt aus allen Wolken, vor allem, weil er in Österreich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) bei sich hatte. Der Verbraucher kontaktiert das Europäische Verbraucherzentrum Italien in Bozen, welches ihm erklärt, dass die EKVK bei vorübergehendem Aufenthalt im EU-Ausland zwar zur Inanspruchnahme der notwendigen medizinischen Behandlungen berechtigt, aber zu den selben Bedingungen, wie sie für die Bürger des Landes, in welchem man sich befindet, vorgesehen sind (und nicht zu den Bedingungen Landes, in welchem man den Wohnsitz hat).

Paolo wurde als EU-Bürger dementsprechend in Österreich so behandelt, wie auch ein österreichischer Bürger behandelt wird, wenn dieser, in Folge eines Skiunfalls, mit dem Hubschrauber geborgen werden muss. Österreichische Skifahrer schließen in der Regel eine private Versicherung ab, welche diese Kosten übernimmt, denn in Österreich erstattet das öffentliche Gesundheitssystem bei Freizeitunfällen am Berg nur einen Pauschalbetrag von 850 Euro und dies auch nur, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt, bei der im Tal ebenfalls ein Hubschrauber gerufen worden wäre. Die Klassifizierung der Verletzung erfolgt dabei anhand des NACA-Schemas von 0 bis VII (Tod): Bei 0 bis II ist keine Erstattung vorgesehen, diese wird ab NACA IV gewährt (bei NACA III wird von Fall zu Fall entschieden).

Wer also gerade beim Kofferpacken für den Winterurlaub in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, Norwegen, Island oder der Schweiz ist, sollte sich fragen, ob er für den unglücklichen Fall eines Pistenunfalls über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt. Außerdem sollte man sich bewusst sein, dass man in Ernstfall möglicherweise die Heimreise nicht mehr selbst antreten kann und einen Krankentransport benötigt, der nicht durch die EKVK versichert ist. Paolo aus Rom hatte leider keine private Versicherung und musste somit den vollständigen Betrag bezahlen. Den Kollegen des EVZ Österreich war es allerdings möglich, eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Da die Leistung des Unternehmens in Anspruch genommen wurde, ist die Forderung an sich berechtigt und gemäß den Erfahrungen des EVZ sind die Bergungsunternehmen kaum dazu bereit, Preisnachlässe oder Kulanzangebote zu gewähren.

Der Ratschlag des EVZ ist also der, vor Reisebeginn unbedingt zu überprüfen, ob man bereits versichert ist. Dies ist z. B. auch über die Kreditkarte möglich oder mittels Mitgliedschaft bei einem Freizeit-, Sport- oder Rettungsverein. Einige Skigebiete bieten gegen Aufpreis auf den Skipass auch eine entsprechende Versicherung an.

Für weitere Informationen können Sie das Europäische Verbraucherzentrum in Bozen unter info@euroconsumatori.org oder 0471 980939 kontaktieren. Unsere Kollegen vom Europäischen Verbraucherzentrum Österreich haben auf ihrer Internetseite umfangreiche Informationen zur Rettung aus der Luft in Österreich zusammengetragen: http://europakonsument.at/de/page/rettung-aus-der-luft.


Presse Information
Bozen, 22.02.2019

 

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