Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien erklärt die künftigen Neuerungen für Flugreisende
Nach mehr als zwanzig Jahren aktualisiert die Europäische Union die Regeln zum Schutz von Fluggästen bei Verspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderung. Die Verordnung (EU) 2026/2202 ist am 22. Oktober in Kraft getreten und gilt ab dem 23. Oktober 2027. Bis dahin bleiben die bisherigen Bestimmungen anwendbar. Die Neuerungen betreffen schnellere Erstattungen, mehr Wahlmöglichkeiten für Fluggäste und mehr Transparenz bei den Kosten für Handgepäck.
Verspätungen: Die Drei-Stunden-Schwelle wird in die Verordnung aufgenommen
Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für Fluggäste, die ihr Ziel mit mehr als drei Stunden Verspätung erreichen, wird nun ausdrücklich in die neue Verordnung aufgenommen. Dieser Anspruch wurde bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anerkannt. Die Beträge bleiben unverändert: 250 Euro für Flugstrecken bis 1.500 km, 400 Euro für Flüge innerhalb der EU über 1.500 km und für andere Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km sowie 600 Euro für längere Flugstrecken. Bei Letzteren kann die Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung um 50% kürzen, wenn die Ankunftsverspätung höchstens vier Stunden beträgt.Innerhalb von 96 Stunden nach Ende der Reise wird die Fluggesellschaft die Passagiere darüber informieren müssen, wie die Ausgleichszahlung beantragt werden kann. Für die Antragstellung werden Fluggäste künftig nur noch neun Monate Zeit haben. Die Fluggesellschaft muss innerhalb von 30 Tagen zahlen oder die Ablehnung begründen. Beruft sie sich auf außergewöhnliche Umstände, also auf Ereignisse außerhalb ihres Einflussbereichs, wird sie diese konkret benennen und nachweisen müssen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Beeinträchtigung zu vermeiden.
Was sich für Reisende ändert: verbindliche Fristen und eine konkrete Begründung im Fall einer Ablehnung.
Erstattung oder Umbuchung: Die Entscheidung liegt bei den Passagieren
Bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung entscheiden die Passagiere zwischen einer Erstattung und einer anderweitigen Beförderung. Die Erstattung erfolgt innerhalb von sieben Tagen nach der Entscheidung, die Erstattung zu beantragen. Sie umfasst auch Vermittlungsgebühren, wenn das Ticket über ein Reisebüro oder eine Plattform gekauft wurde.Bietet die Fluggesellschaft innerhalb von drei Stunden keine Alternative zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen an, können Fluggäste ihre Weiterreise selbst organisieren und sich die Kosten erstatten lassen, allerdings künftig nur mehr bis zum Vierfachen des Ticketpreises des annullierten Fluges. Ein Gutschein anstelle einer Geldzahlung ist nur zulässig, wenn die Passagiere ausdrücklich zustimmen.. Ein bei Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht genutztes Guthaben wird automatisch erstattet.
Während der Wartezeit bleibt der Anspruch auf Erfrischungen, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Hotelunterbringung bestehen. Bei außergewöhnlichen Umständen kann die Hotelunterbringung jedoch künftig auf drei Nächte begrenzt werden. Bleibt das Flugzeug mit den Fluggästen an Bord am Boden stehen, muss nach zwei Stunden das Aussteigen ermöglicht werden, sofern keine Sicherheitsgründe oder Gründe der Flugsicherung entgegenstehen.
Was sich für Reisende ändert: Begrenzung der Kostenerstattung für selbst organisierte Ersatzflüge und mögliche Beschränkung der Hotelunterbringung auf drei Nächte
Handgepäck und Flugtickets: mehr Transparenz
Passagiere dürfen künftig einen kleinen persönlichen Gegenstand, etwa eine Handtasche oder einen Rucksack, kostenlos in die Kabine mitnehmen. Dieser darf höchstens 40 × 30 × 15 cm groß sein oder muss unter den Vordersitz passen. Die Mitnahme eines Handgepäcktrolleys wird hingegen nicht kostenlos. Fluggesellschaften, Vermittler und Flugsuchmaschinen müssen jedoch zuerst den Tarif anzeigen, der dessen Mitnahme einschließt.Ein Fehler im Namen muss künftig mindestens einmal kostenlos berichtigt werden können, wenn die Korrektur spätestens 48 Stunden vor dem Abflug beantragt wird. Wer eine ausgedruckte Bordkarte verwendet, darf weder mit einem Aufpreis belastet noch von der Beförderung ausgeschlossen werden. Auch mit der sogenannten No-Show-Regel ist Schluss: Wer den Hinflug nicht angetreten hat, darf deshalb nicht vom Rückflug ausgeschlossen werden.
Was sich für Reisende ändert: besser vergleichbare Preise und weniger versteckte Kosten.
Familien und Fluggäste mit besonderen Bedürfnissen
Wer mit einem Kind unter 14 Jahren reist, muss ohne zusätzliche Kosten neben diesem sitzen können. Dasselbe gilt für Begleitpersonen von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität sowie von Schwangeren, sofern die Fluggesellschaft informiert wurde.Was sich für Reisende ändert: keine Aufpreise für nebeneinander liegende Sitzplätze bei bestimmten Personengruppen.
Weitere Informationen zur Verordnung
Bis Oktober 2027 gelten die bisherigen Regeln
Das EVZ Italien erinnert daran, dass für Flugreisen bis zum 22. Oktober 2027 die bisherigen Bestimmungen gelten. Bereits heute können Fluggäste Anspruch auf Erstattung, Betreuungsleistungen und Ausgleichszahlungen haben. Das EVZ empfiehlt Verbraucherinnen und Verbrauchern, ihre Reiseunterlagen sowie die Belege für entstandene Ausgaben aufzubewahren und Beschwerden schriftlich einzureichen. Lehnt eine Fluggesellschaft mit Sitz in einem anderen EU-Land die Forderung ab oder antwortet sie nicht, können sich Betroffene kostenlos an das EVZ Italien wenden.Bei Problemen steht Ihnen das Europäische Verbraucherzentrum Italien zur Seite, um Ihre Rechte zu schützen! Wir bieten kostenlose Unterstützung bei der Beilegung von Streitigkeiten mit Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Land, in Island, Norwegen oder im Vereinigten Königreich. Sie erreichen uns telefonisch unter 0471 980939 (Büro Bozen) oder 06 44238090 (Büro Rom) oder über unsere Online-Kontaktformulare.
Presseanfragen richten Sie bitte an info@euroconsumatori.org (Bozen)
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