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14.04.2022

Europäischer Gerichtshof (EuGH) stärkt erneut Fluggastrechte

 
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass Passagiere eines außerhalb der EU stark verspäteten Fluges auch von einer Nicht-EU-Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung verlangen können, wenn die Reise in der EU angetreten wurde.
Gemäß EU-Recht haben Passagiere bei einer Verspätung am Endziel von mehr als 3 Stunden unter Umständen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250/400/600 Euro. Die Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 und die damit einhergehenden Entschädigungsverpflichtungen sind, unabhängig von der Fluggesellschaft, bei allen Abflügen aus EU-Staaten, der Schweiz, Norwegen und Island anwendbar.

Im streitgegenständlichen Fall haben die Passagiere einen Flug von Brüssel (Belgien und somit EU) nach San José (USA) mit Zwischenlandung in Newark (USA) gebucht. Beide Flüge wurden zusammenhängend gebucht und von einer US-amerikanischen Fluggesellschaft durchgeführt. Aufgrund einer Verspätung des Anschlussfluges von Newark nach San José erreichten die Passagiere ihr Endziel mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden. Da der von der Verspätung betroffene Flug in einem Nicht-EU-Land angetreten wurde und von einer Nicht-EU-Fluggesellschaft durchgeführt wurde, war die Fluggesellschaft der Ansicht, dass die EU-Fluggastrechte nicht anwendbar seien.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bekräftige zunächst, dass die Fluggastrechte bei der ausführende Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Außerdem stellt der EuGH klar, dass mehrere Flüge einer einzigen, zusammenhängenden Buchung eine Gesamtheit darstellen.

Wird die Reise somit in der EU angetreten, ist die EU-Fluggastrechteverordnung auf alle Flüge anwendbar, unabhängig von der Herkunftsland der Fluggesellschaft und unabhängig davon, welcher der Teilflüge betroffen war. Aus diesem Grunde können Passagiere auch im Falle einer großen Verspätung außerhalb der EU Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, wenn die Flüge zusammenhängend gebucht wurden.

Der Volltext des Urteils in der Rechtssache C-561/20 ist auf der Curia-Website verfügbar: https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-561/20.
 

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