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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
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22.07.2021

Ihr Flug wurde vor einem Jahr gestrichen? Das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren ECC-Net erklärt, was Sie tun können

 
Die Luftfahrt wurde von der Pandemie hart getroffen: 2020 war ein verheerendes, noch nie dagewesenes Jahr für die Branche. Aber was sollten betroffene Passagiere berücksichtigen, wenn eine Flugreise annulliert wurde?
Aufgrund der Covid-19-Pandemie und den damit verbundenen Reisebeschränkungen wurden in ganz Europa Tausende Flüge gestrichen; so betraf ein Drittel der von den Beraterinnen des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) Italien im Jahr 2020 bearbeiteten Beschwerden den Luftverkehrssektor. Die gute Nachricht ist, dass das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) in diesem Bereich bereits 75 % der mehr als 6.000 seit Beginn der Pandemie registrierten Beschwerden erfolgreich gelöst hat.

Das EVZ Italien und mehrere Zentren in anderen europäischen Ländern erhalten jedoch weiterhin Anfragen und Beschwerden zu Flügen, die im Jahr 2020 annulliert und bisher nicht erstattet wurden.


Der Flug wurde vor über einem Jahr annulliert. Hat der Passagier noch Anspruch auf eine Rückerstattung?

Ja; wenn ein Flug annulliert wird, haben Passagiere gemäß EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 das Recht, zwischen der vollständigen Ticketrückerstattung und einem kostenlosen Ersatzflug zu wählen. Die EU-Fahrgastrechte wurden im Zusammenhang mit Covid-19 ausdrücklich in den Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission bestätigt. Im ersten Jahr der Pandemie wurden jedoch anstelle einer Bargelderstattung oft Gutscheine ausgestellt. Gutscheine, die gemäß der italienischen Notfallbestimmungen ausgestellt wurden, müssen mindestens 24 Monate gültig sein. Sollten die Gutscheine nicht vollständig eingelöst werden, können VerbraucherInnen 12 Monaten nach Ausstellungsdatum die Rückerstattung verlangen, die innerhalb der folgenden 14 Tage erfolgen muss.

Wurde nur der Hinflug annulliert?

Werden Hin- und Rückflug zusammenhängend gebucht, hat der Passagier im Falle einer Annullierung eines einzelnen Fluges Anspruch auf die Rückerstattung der gesamten Buchung.

Planen Sie einen Flug zu einem Zeitpunkt, an dem die Gültigkeit des Gutscheins bereits abgelaufen ist?

Die Buchung muss vor dem Ablaufdatum des Gutscheins vorgenommen werden; dies gilt auch für Dienstleistungen, die nach diesem Datum in Anspruch genommen werden.

Verweist die Fluggesellschaft Sie an einen Vermittler?

Wenn der Flug annulliert wird, ist gemäß EU-Recht die Fluggesellschaft für die Rückerstattung verantwortlich, unabhängig davon, ob der Flug auf der Internetseite der Fluggesellschaft oder bei einem Vermittler (Online-Agentur oder Reisebüro) gebucht wurde. Aus administrativen/technischen Gründen erstattet die Fluggesellschaft die Zahlung jedoch oft auf das gleiche Konto, von dem die Tickets gekauft wurden. Wenn die Tickets bei einem Vermittler gebucht wurden, wird die Rückerstattung somit in der Regel auf das Konto des Vermittlers durchgeführt, welcher dem Passagier die Erstattung dann umgehend gutschreiben muss. Viele VerbraucherInnen berichten jedoch, dass die Vermittler nur Gutscheine ausstellen. In diesen Fällen sollte die Fluggesellschaft eine schriftliche Bestätigung über den Status einer möglichen Erstattung ausstellen, damit der Passagier den von der Fluggesellschaft erstatteten Betrag beim Vermittler einfordern kann.


Ist die Kreditkarte, mit der die Zahlung getätigt wurde, abgelaufen oder wurde die E-Mail-Adresse, die bei der Buchung angegeben wurde, deaktiviert?

Einige VerbraucherInnen berichten über Schwierigkeiten verschiedener Art, die die Abwicklung der Rückerstattungen erschweren können. „Wenn die Kreditkarte nicht mehr gültig ist, erkundigen Sie sich am besten beim Kreditkartenunternehmen, ob die Rückerstattung bereits durchgeführt wurde“, empfiehlt Milena Favretto vom Europäischen Verbraucherzentrum. „Wir empfehlen Ihnen, sich sofort schriftlich an das Unternehmen zu wenden, das die Tickets verkauft hat, wenn aufgrund von technischen Problemen nicht feststellbar ist, was dem Passagier wann mitgeteilt wurde und wie die Korrespondenz weiterging.“


Wenn Sie immer noch auf eine Rückmeldung der Fluggesellschaft oder des Vermittlers warten, können Sie sich kostenlos an das Europäische Verbraucherzentrum Italien wenden:

Tel.: 0471-980939
E-Mail: info@euroconsumatori.org



Bozem 22.07.2021
Presse-Information

 

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