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die Europäische Union
Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
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03.11.2020

Das Rücktrittsrecht bei digitalen Abonnements: Wieviel kostet die Teilnutzung?

 
Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine wichtige Entscheidung in Zusammenhang mit Fernabsatzverträgen gefällt und damit Auslegungszweifel in Bezug auf jene Fälle, in denen der Verbraucher einer Erbringung der Leistung vor Ablauf des 14-tägigen Rücktrittsrechtes zugestimmt hat, aus dem Weg geräumt.
Auf welche Art von Verträgen ist diese Entscheidung anwendbar?
Die Erläuterungen des EuGH lassen sich auf eine Vielzahl von Aboverträgen, die eine längere Laufzeit vorsehen, anwenden. So zum Beispiel auf einen online abgeschlossenen Vertrag zum digitalen Zugang zu periodisch erscheinenden Zeitungen und Magazinen. Wenn der Verbraucher diesen Zugang bereits vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist nutzt, sich aber dennoch für einen Rücktritt entscheidet, muss er einen Teil der Dienstleistung (bzw. den Zugang zu dieser Dienstleistung), die in der Zwischenzeit erbracht wurde, bezahlen.

Was sagt das Gesetz?
Art. 53 des italienischen Verbraucherkodex sieht vor, dass der Verbraucher an den Unternehmer jenen Betrag entrichtet, der im Verhältnis zu der bis zum Moment des Rücktritts erhaltenen Leistung steht, und dies im Hinblick auf die Gesamtheit der vorgesehenen vertraglichen Leistungen. Dem Teilbetrag, den der Verbraucher zahlen muss, liegt der Gesamtpreis, der im Vertrag vereinbart wurde, zugrunde. Sollte dieser Gesamtpreis überhöht sein, wird zur Berechnung des Teilbetrags der handelsübliche Preis herangezogen.

Aber wie kann diese Berechnung in der Praxis erfolgen? Und wie kann ein Verbraucher einschätzen, ob der geforderte Teilbetrag gerecht oder zu hoch ist? Eben zu diesen Fragen hat sich nun der EuGH im Fall C-641/19 geäußert.

Was sagt das Urteil des EuGH?
Ausgangspunkt für die Entscheidung des EuGH war eine kostenpflichtige Mitgliedschaft auf einer Online-Dating-Plattform. Eine Verbraucherin hatte sich dort zunächst kostenlos angemeldet und dann eine kostenpflichtige Mitgliedschaft für die Dauer von 12 Monaten zum Preis von 543,95 Euro abgeschlossen. Die Dienstleistungen wurden bereits vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist zur Verfügung gestellt: innerhalb dieser Frist entschied sich die Verbraucherin auch dazu, vom Vertrag zurückzutreten.

Wie vom Gesetz vorgesehen, forderte der Betreiber der Dating-Seite die Verbraucherin zur Zahlung von Teilleistungen (Wertersatz) in der Höhe von 392,96 Euro auf. Die Verbraucherin jedoch erachtete diesen Betrag als zu hoch, da nicht der Wert der tatsächlich erbrachten Leistung berücksichtigt wurde. Weiters war die Verbraucherin davon überzeugt, dass die Anlegung eines Profils keinen digitalen Inhalt und somit auch keine zu entgeltende Leistung darstelle.

Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass bei der Berechnung der teils erbrachten Leistungen der beim Vertragsabschluss für alle Dienstleistungen vereinbarte Preis herangezogen werden und eine Berechnung im Verhältnis zum Zeitraum, in dem die Verbraucherin die Dienstleistung in Anspruch genommen hat, erfolgen muss. Nur wenn ein Vertrag ausdrücklich einen getrennten Preis für Leistungen zu Beginn der Laufzeit vorsieht, kann dieser in vollem Umfang verlangt werden.


Wenn also dem Verbraucher der geforderte Wertersatz zu hoch erscheint, sollte der Preis, der für die gleiche Leistung bei anderen Verbrauchern angewandt wird, herangezogen und ein Preisvergleich für dieselbe Leistung bei verschiedenen Anbietern vorgenommen werden. Weiters wurde festgestellt, dass die Erstellung eines Profils keinen digitalen Inhalt im Sinne der Richtlinie (EU) 83/2011 darstellt und somit auch nicht als getrennte Leistung des Unternehmers zu betrachten ist.

“Die Entscheidung des Gerichtshofes hat wesentlich zur Klärung interpretativer Ansatzpunkte in Bezug auf die Berechnung der erbrachten Teilleistungen beigetragen, wodurch es dem Verbraucher möglich wird, die Verhältnismäßigkeit des geforderten Wertersatzes zum anfänglich vereinbarten Gesamtpreis richtig einschätzen zu können.” erklärt Rebecca Berto, Beraterin beim EVZ Italien in Bozen.



Für weitere Infos können Sie das Europäische Verbraucherzentrum Italien in Bozen kontaktieren:

Tel. 0471/980939, E-Mail: info@euroconsumatori.org.


Bozen, 03. November 2020

Presse-Information

 

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