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die Europäische Union
Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
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30.01.2015

Grippe statt Pistenspaß - Kann man bei Krankheit seinen Urlaub kostenlos stornieren?

 
Der Winter ist Hochsaison für Grippe und Infekte jeglicher Art und so kommt es leider häufig vor, dass Verbraucher gerade dann krank das Bett hüten müssen, wenn sie eigentlich in ihren wohlverdienten Winterurlaub starten wollten. Viele glauben, dass man dem Hotel, dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft einfach ein ärztliches Zeugnis vorweisen und so die Zahlung des Reisepreises entschuldigt verweigern kann. Ein Trugschluss: In der Regel ist kostenloses Stornieren nicht möglich.
Bei Pauschalreisen sind üblicherweise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sogenannte Stornogebühren für den Rücktritt durch den Verbraucher vorgesehen, die im Verhältnis zum Preis der Reise berechnet werden. Je näher man mit seinem Rücktritt an das Abreisedatum herankommt, desto teurer wird es. Wer unmittelbar vor dem Abreisedatum erkrankt und die Reise nicht mehr antreten kann, muss mitunter beinahe den gesamten Preis der Reise zahlen.

Bei einer Hotelbuchung legen die Vertragsbedingungen oder etwaige lokale Handelsgebräuche fest, innerhalb welcher Frist eine Stornierung kostenlos möglich ist und ab wann und in welchem Ausmaß zu zahlen ist. Es empfiehlt sich, sich schon vor der Buchung mit der "cancellation policy" des Hotels oder des Buchungsportals vertraut zu machen. Wurde eine Anzahlung an ein Hotel in Italien ausdrücklich in Form eines Reugeldes (caparra penitenziale) getätigt, verliert der Verbraucher nur dieses Geld. Wurde einfach ein Angeld (caparra confirmatoria) vereinbart und bezahlt, so ist dieses verloren und darüber hinaus könnte der Gastwirt auch noch die Bezahlung eines Schadenersatzes bis zur Höhe des Gesamtpreises verlangen. Es lohnt sich jedoch mitunter, darum zu bitten, die Anzahlung für eine Buchung zu einem späteren Zeitpunkt gut zu schreiben: So mancher Gastwirt zeigt Verständnis und geht darauf ein.

Bei Flugtickets kommt es auf die Buchungsklasse an, ob und wie das Ticket storniert, umgebucht oder rückerstattet werden kann. Auch in diesem Fall sollte man sich schon vor der Buchung erkundigen, ob es die Möglichkeit gibt, das Ticket zu stornieren und wie viel dies kostet. Günstige Flugtickets sind in ihren Bedingungen in Bezug auf Rückerstattung und andere Änderungswünsche meist sehr restriktiv. Die Transportbedingungen von einigen Fluggesellschaften sehen allerdings vor, dass, auf Anfrage und bei Hinterlegung von Beweismaterial, bei Todesfällen oder schweren Erkrankungen des Passagiers oder eines nahen Verwandten eine Rückerstattung des Preises genehmigt wird. Der Verbraucher kann in jedem Fall die Rückerstattung der „Taxen“, also jener Beträge, die nicht direkt die Spesen der Fluglinie betreffen (wie beispielsweise der Ministerialtarif für die Sicherheitskontrollen des aufgegebenen Gepäcks, die Beförderungsgebühr usw.) fordern.

Das Risiko zu erkranken und die erworbene Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen zu können, lastet also grundsätzlich auf dem Verbraucher und nicht auf dem Hotelbetreiber, Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, welche Stornogebühren im plötzlichen Krankheitsfall abdeckt, kann sich also lohnen. Es ist unbedingt erforderlich, sich die Versicherungsbedingungen genau anzuschauen, um zu wissen, welches die Gründe sind, die einen Rücktritt rechtfertigen, und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um in den Genuss des Versicherungsschutzes zu kommen. Wer zum Schifahren ins Ausland fährt, sollte sich unbedingt um eine Versicherung kümmern, mit welcher zumindest die Rettung mit dem Hubschrauber gedeckt ist. Ein Verbraucher, der zum Beispiel auf einer österreichischen Schipiste verunglückt und mit dem Hubschrauber ins Krankenhaus muss, muss mit einer Rechnung über mehrere Tausend Euro rechnen.

Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen steht für weitere Informationen unter der Telefonnummer 0471/980939 oder unter info@euroconsumatori.org zur Verfügung.



Bozen, 30.01.2015
Presse-Information

 

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