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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
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05.03.2013

Mehr Rechte für Busreisende

 
Es gibt einige Neuigkeiten für Verbraucher, die ihre Reisen in der EU mit dem Bus antreten: Die am 1. März in Kraft getretene EU-Verordnung 181/2011 sieht eine Reihe neuer Rechte für Passagiere von Busdiensten, die in festgelegten Intervallen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke durchgeführt werden, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden.
Die neue Verordnung sieht, was die Langstrecken (also die Fahrten über 250 km) anbelangt, von nun an Rechte für Buspassagiere vor, die ein wenig an jene erinnern, welche für Flug-und Zugpassagiere bereits seit geraumer Zeit gelten. In Falle des Ausfalls einer Fahrt oder im Falle einer Verzögerung der Abfahrt von über neunzig Minuten bei Reisen über drei Stunden, hat der Fahrgast nämlich Anspruch auf Hilfeleistungen: Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen im Verhältnis zur Dauer der Verspätung und, falls notwendig, auf eine Unterbringung im Hotel bis zu zwei Nächte, und bis zu Kosten von 80 Euro pro Nacht, außer der Ausfall oder die Verspätung erfolgte auf Grund des schlechten Wetters oder einer schweren Naturkatastrophe.

Im Fall einer Überbuchung, einer Streichung oder einer Verspätung bei der Abfahrt von über 120 Minuten, hat der Passagier die Wahl zwischen dem Verzicht auf die Fahrt mit Erstattung des Ticketpreises und der Fortsetzung der Fahrt bzw. der Weiterfahrt mir geänderter Streckenführung. Wenn der Beförderer diese Auswahl nicht anbietet, hat der Passagier zusätzlich Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 50% des Fahrpreises. Außerdem hat der Passagier Anspruch auf Informationen über die Annullierung oder Verzögerung der Abfahrt des Linienverkehrsdienstes.

Zudem vorgesehen sind Maßnahmen für Passagiere bei Todesfällen, Fällen von Körperverletzung oder bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck infolge von Unfällen, und schließlich, immer was die Langstrecken anbelangt, kostenlose Hilfe für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität an Busbahnhöfen und in den Fahrzeugen und erforderlichenfalls kostenlose Beförderung von Begleitpersonen.

Bei allen Linienbusdiensten, unabhängig von der Distanz, haben Passagiere ab jetzt Anspruch auf Reiseinformationen vor und während der Fahrt sowie auf allgemeine Informationen zu Fahrgastrechten, die an Busbahnhöfen oder über das Internet bereit gestellt werden müssen; im Interesse von Personen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität werden diese Informationen auf Verlangen in zugänglicher Form bereitgestellt. Bei Verlust oder Beschädigung ihrer Mobilitätshilfen haben Passagiere mit eingeschränkter Mobilität Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe des Wiederbeschaffungswert oder der Reparaturkosten.

Die Verordnung verbietet ausdrücklich jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung, aufgrund der Staatsangehörigkeit der Passagiere im Hinblick auf Vertragsbedingungen und die Tarife: Mit Ausnahme der Sozialtarife dürfte es also keine besonderen Kategorien von Tickets mehr geben, die von Nicht-Einheimischen nicht gekauft werden können.

Wenn bei einer Busreise etwas schief läuft oder wenn die Rechte der Busreisenden verletzt werden, muss es dem Verbraucher ermöglicht werden, zu reklamieren: die Verordnung sieht darum vor, dass die Beförderer ein System zur Bearbeitung von Beschwerden einrichten müssen. Schließlich muss jeder Mitgliedstaat eine unabhängige, nationale Stelle (sog. National Enforcement Body - NEB) benennen, die für die Durchsetzung der Verordnung zuständig ist und gegebenenfalls Strafen verhängen kann.

Für weitere Informationen zum diesem Thema steht Ihnen das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) telefonisch unter 0471/980939 oder durch Zusendung einer E-Mail an info@euroconsumatori.org zur Verfügung.


Bozen, 5.3.2013
Presse-Information

 

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