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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
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25.09.2013

Verkaufverbot von ausländischen Lotteriescheinen in Italien?

 
Obwohl das italienische Gesetz ganz klar und deutlich keine Interpretation zulässt und obwohl das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Bozen bereits des öfteren die Verbraucher und die zuständigen Behörden informiert hat, kommt es immer noch vor, dass man über die Post oder das Telefon Teilnahmeangebote an ausländischen Lotterien erhält. Es ist wichtig zu wissen, dass in Italien die Teilnahme an ausländischen Lotterien ausnahmslos verboten ist.
Die Vorgehensweise ausländischer Lotteriebetreibern ist immer dieselbe: man findet Teilnahmescheine in der Post oder man wird mittels Telefonmarketing bedrängt, ein Lotterielos zu kaufen. Zumeist sind die Verkaufsstrategien ziemlich aufdringlich: Man wird wiederholt mit Telefonanrufen oder Postsendungen „bombardiert“, auch wenn man vorher sein Nichtinteresse bekundet hatte.

Das italienische Gesetz verbietet strikt die Teilnahme von italienischen Staatsbürgern an ausländischen Lotteriespielen. Das Gesetz, das aus dem Jahre 1938 stammt und wiederholt bestätigt wurde, sieht Verwaltungsstrafen nicht nur für jene Personen vor, die ausländische Lotterielose an italienische Staatsbürger verteilen bzw. verkaufen, sondern auch für italienische Verbraucher, die Lose erwerben. Seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahre 1989 sind auch strafrechtliche Folgen vorgesehen. Somit nimmt der Gesetzgeber dem Einzelnen die Entscheidung ab, ob man mitspielen soll oder nicht: das Gesetz verbietet die Teilnahme ohnehin.

In der Praxis verhält es sich leider oft anders: Ausländische Lotteriebetreiber ignorieren die italienische Gesetzgebung, indem sie weiterhin versuchen, italienische Verbraucher anzuwerben. So etwa die NKL, eine deutsche Lotteriegesellschaft, die auch in letzter Zeit italienische Staatsbürger in ihr Netz ziehen konnte. Die Kontaktaufnahme erfolgt durch die Zusendung von Werbematerial oder telefonisch. Beide Strategien wurden und werden sehr intensiv und fortdauernd angewandt und zielen darauf ab, die Verbraucher so weit zu bringen, dass sie schließlich auf diese anscheinend so vorteilhaften Angebote eingehen.

Auf Anfrage des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) Bozen, hat das EVZ Deutschland eine Stellungnahme der NKL verlangt, die sich daraufhin in Widersprüchlichkeiten verstrickte. Beim Werbematerial handle es sich lediglich um ein Angebot und keine Teilnahmeverpflichtung und außerdem wären die Kontakte nicht durch die Initiative der Lotterie entstanden. Wie dem auch sei, die Teilnahmelose der NKL finden sich weiterhin widerrechtlich in Italiens Briefkästen, unabhängig davon, ob sie bewusst oder irrtümlich zugesandt wurden.

Abgesehen vom Teilnahmeverbot ist auch wichtig zu wissen, was die deutsche Gesetzgebung in diesen Fällen vorsieht: Ein Glücksspielvertrag gilt in Deutschland erst in dem Moment als rechtskräftig und abgeschlossen, in dem die Zahlung getätigt wird. Das bedeutet, dass eine telefonische Zusage rechtlich keinesfalls eine Zahlungsverpflichtung darstellt.

Wir empfehlen deshalb allen Verbrauchern, jedes Verkaufsgespräch, das auf eine Teilnahme an ausländischen Lotterspielen abzielt, sofort abzubrechen!

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Europäischen Verbraucherzentrum Bozen. Falls im EVZ Bozen weitere diesbezügliche Meldungen eintreffen, werden diese der Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt weitergeleitet.


Bozen, 25.09.2013
Presse-Information

 

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