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22.12.2016

Unzulässige Barrieren beim Online-Shopping: Konsumenten bei grenzüberschreitenden Einkäufen werden regelmäßig benachteiligt

 
Seit spätestens 01. Jänner 2010 gilt in allen europäischen Staaten die EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG). Der darin enthaltene Artikel 20.2 soll sicherstellen, dass Konsumenten beim Einkauf in anderen EU-Mitgliedsstaaten nicht aufgrund von Nationalität oder Wohnsitz diskriminiert werden.
Eine Bericht des Netzwerks der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) zeigt jetzt, dass trotz dieses Diskriminierungsverbotes weiterhin Geschäftspraktiken wie beispielsweise Geoblocking genutzt werden, um Konsumenten beim Onlineshopping zu behindern und ihnen den Zugang zu Dienstleistungen im Binnenmarkt zu erschweren.

Konsumenten sind demnach regelmäßig damit konfrontiert, dass ihnen wegen ihres Wohnsitzes oder ihrer Nationalität die Lieferung verweigert wird oder sie höhere Preise zahlen müssen. Die Ergebnisse des Berichts zeigen, dass manche Händler künstliche Barrieren erzeugen und ihre Gründe dafür oft ungerechtfertigt sind. Das ECC-Net fordert mehr rechtliche Klarheit darüber, unter welchen Umständen Händler gewisse Dienstleistungen verweigern dürfen. Die Rechtsdurchsetzung bei Verstößen gegen die Vorgaben müsse ebenfalls verbessert werden.
Die wichtigsten Ergebnisse des Berichts:
- Zwischen Jänner 2013 und Dezember 2015 befasste sich das ECC-Net mit 532 Fällen, die den Art. 20.2 betrafen, mit einer Zunahme von 140 % im Vergleich zu den 222 Fällen, die im Zeitraum 2010 bis 2012 behandelt wurden.
- Die meisten Beanstandungen kommen von Verbrauchern, die in Österreich (138), In Italien (68) und in Irland (66) ansässig sind.
- Mehr als 82% der Beanstandungen enthielten Diskriminierungen mehr den Wohnsitz der Verbraucher betreffend als die Nationalität und kamen vorwiegend aus dem Bereich Online-Transaktionen.
- Zirca 68% der Reklamationen zeigten Preisdifferenzen beim Kauf von elektronischen Geräten, Haushaltsgeräten, Fahrzeugen, Bekleidung, Büchern, Musik und Datendownload zum Gegenstand.
- Zirka 25% der Fälle betrafen Dienstleistungen in der Tourismusbranche und im Freizeitbereich, eingeschlossen jener von Reiseagenturen, Übernachtungsstrukturen und Vergnügungsparks.
- Mehr als 5% betrafen den Autovermietungssektor.
- Die jeweiligen Anbieter machten Unterschiede in Preis und Leistung aufgrund von Nationalität oder Wohnsitz des Verbrauchers, verweigerten den Zugriff auf die Homepage, leiteten automatisch auf eine andere Website weiter, verweigerten die Lieferung der Waren oder die Bezahlung oder machten unterschiedliche Preise oder Vertragsbedingungen zur Auflage.
- Von den 243 Fällen, die eine Intervention von Seiten des ECC-Netzes beantragt hatten, sind 54 Fälle der Aufsichtsbehörde wegen Verweigerung zur Zusammenarbeit mit dem Netz und mangels plausibler Gründe, die die angewandte Verkaufstechnik rechtfertigen würden, angezeigt worden. In mehr als 57 % der Fälle wurde das Ergebnis nicht bekanntgegeben.
- In 19 Mitgliedsländern haben die Aufsichtsbehörden die Machtbefugnis, Sanktionen in Fällen von Verletzung der Dienstleistungsrichtlinie aufzuerlegen. Ausgenommen von dieser Befugnis sind die Aufsichtsbehörden von Zypern, Litauen und der Niederlande.

Der Bericht „Beschränken unsichtbare Grenzen weiterhin den Zugang von Konsumenten zu Dienstleistungen in der EU?“ ist das Ergebnis einer gemeinsamen Untersuchung der Arbeit des ECC-Net zur Dienstleistungsrichtlinie. Das Projekt wurde unter der Leitung des EVZ Irland von den Zentren aus Österreich, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und Großbritannien durchgeführt. Hier der Link zum Bericht (nur auf Englisch): http://www.eccireland.ie/wp-content/uploads/2016/12/ECC-Net-Services-Directive-Report.pdf.
Das ECC-Net begrüßt es also, dass die EU-Kommission den weiteren Handlungsbedarf bereits erkennt. Eine Initiative in diese Richtung ist die vorgeschlagene Geoblocking-Verordnung.
Weitere Informationen erteilt das Europäische Verbraucherzentrum unter der Telefonnummer 0471/980939 sowie unter info@euroconsumatori.org.
 

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