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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
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11.08.2017

Urlaub zu „Ferragosto“ - Einige Tipps zum Umgang mit Reisereklamationen

 
Das verlängerte Wochenende um den 15. August steht vor der Tür und die Koffer sind gepackt. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien möchte den reisenden Verbrauchern noch einige praktische Tipps geben, um Last-Minute-Beschwerden zu vermeiden und korrekt anzugehen.
Für viele ItalienerInnen ist nun die Urlaubszeit schlechthin; beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Italien handelt es sich jedoch um einen sehr arbeitsintensiven Zeitraum: Zahlreiche italienische VerbraucherInnen nehmen in diesen Tagen Kontakt mit den ExpertInnen des EVZ auf, um ihre Probleme mit Fluggesellschaften, Online-Buchungsportalen, Reiseveranstaltern, Autovermietern usw. zu lösen. „Viele Verbraucher rufen uns sogar vom Urlaubsort an“, erklärt Monika Nardo, Leiterin des EVZ Italien – Büro Bozen. „Es sind dabei vor allem zwei Fragen, die uns besonders häufig gestellt werden“, führt die Juristin aus.

„Eine Frage, welche ich tagtäglich mehrmals beantworten muss, ist, ob der Gastwirt eine Stornogebühr im Falle einer Stornierung der Buchung verlangen darf“, erzählt Monika Nardo. „Wenn man sich gegen den Aufenthalt im gebuchten Hotel entscheidet, muss dem Hotelier die Stornierung mitgeteilt werden“, spezifiziert die Beraterin. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder die bei den Handelskammern hinterlegten lokalen Gebräuche legen fest, innerhalb wann ohne Zahlung einer Stornogebühr zurückgetreten werden kann. Immer häufiger ist es möglich, ein Zimmer gegen einen geringfügigen Aufpreis im Vergleich zur „normalen“ Reservierung zu buchen und im Gegenzug dazu hat man die Möglichkeit, die Buchung bis zum letzten Moment kostenlos zu stornieren. „Viele Verbraucher ignorieren die Tatsache, dass der Hotelier auf jeden Fall Anrecht auf den Ersatz des durch die Stornierung angefallenen Schaden hat“, spezifiziert die Expertin des EVZ, „wenn der Hotelier z. B. nicht mehr in der Lage ist, das Zimmer an Dritte weiter zu vermitteln“. Wenn ein Angeld zur Bestätigung (sog. caparra confirmatoria) vereinbart wurde, hat der Hotelbetreiber das Recht, den Preis für den gesamten Aufenthalt oder einen größeren Schadenersatz zu verlangen.

Bezüglich des Rücktritts bei Buchungen erinnert das EVZ daran, dass der Verbraucherkodex das 14-tägige Rücktrittsrecht (welches für Onlinekäufe vorgesehen ist) für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen ausdrücklich ausschließt, wenn sich der Anbieter im Moment des Vertragsabschlusses zur Ausführung der Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum verpflichtet. In diesen Fällen ist dementsprechend ein Rücktritt generell nur gegen Bezahlung einer Stornogebühr möglich, wobei die Höhe der Stornogebühr vom Erbringer der Dienstleistung in den AGB festgelegt wird oder man verliert – zum Teil oder zur Gänze – den bezahlten Preis.

Der andere große Beschwerdeanteil betrifft hingegen Anfragen zum Bereich Flugreisen. „Viele Verbraucher fragen, ob sie im Falle einer Verspätung oder Annullierung eines Fluges irgendwelche Rechte haben“, erzählt Milena Favretto vom EVZ. Die Fluggastrechte sehen zum Schutz der Passagiere vor, dass diese Anrecht auf Informationen, kostenlose Betreuung, Rückerstattung des Ticketpreises oder Weiterreise - und in manchen Fällen sogar auf eine Ausgleichszahlung als Entschädigung für die Ärgernisse - haben. „Das Erste, was zu tun ist, ist eine schriftliche Beschwerde an die Fluggesellschaft zu schicken“ , erklärt Milena Favretto und erinnert, dass auf der Internetseite des EVZ kostenlose Musterbriefe für die Kontaktaufnahme mit den Fluggesellschaften heruntergeladen werden können.

Für weitere Informationen und Ratschläge können die Reisenden die Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrums – Büro Bozen aufrufen oder das EVZ unter 0471 – 980939 kontaktieren.

Das EVZ Italien wünscht allen einen schönen Urlaub!


Presse-Information
Bozen, 11. August 2017
 

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