NOVEMBER 2003
Redaktion: Europäisches VerbraucherzentrumREISEN
Mehr Rechte für Fluggäste
Mit der Eu-Verordnung Nr. 889/02, ab 04.11.2003 in Kraft, sind die Rechte der Fluggäste verbessert und ausgedehnt geworden. Bei Verspätungen der Flüge oder bei Verspätungen des Reisegepäcks müssen nun die Luftfahrunternehmen die Passagiere entschädigen, es sei denn es wurden alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen oder die Ergreifung dieser Maßnahmen war unmöglich. Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck wird in Zukunft sogar eine Verschuldens unabhängige Haftung gelten. Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung ist nun für alle Luftfahrtunternehmen ohne Höchstbeschränkungen bindend. Bei einer Schadensersatzforderung bis zu Euro 141.176,47 kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen können vom Unternehmen nur durch den Nachweis abgewendet werden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat. Von wesentlicher Bedeutung für die Fluggäste ist die verpflichtende Vorschusszahlung bei Tod oder Verletzung eines Fluggastes. Das Luftfahrtunternehmen muss innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Eine weitere wichtige Neuerung im Reiserecht ist die Haftung sei es des vertraglichen wie des ausführenden Luftfahrtunternehmen, was bedeutet, dass, wenn man bei der Luftfahrtgesellschaft A bucht, dann jedoch mit Gesellschaft B fliegt, von beiden der Schadensersatz gefordert werden kann.INKASSOGESELLSCHAFTEN
Kommt ein Brieflein geflogen
Nicht alles, was einige Inkassogesellschaften fordern, ist gerechtfertigt. Es gibt Fälle, in denen Zahlungsaufforderungen für Ware, die weder bestellt noch zugestellt wurde, in die Briefkästen flattern. Ignoriert man diese Mahnung, so erhält man eine ganze Reihe davon. Viele zahlen nur, um endlich ihre Ruhe zu haben. Dies muss nicht sein: Fordern Sie mittels Einschreiben m.R. die Inkassogesellschaft auf, Ihnen entweder einen Beweis der erfolgten Warenlieferung oder Bestellung zu liefern oder Sie nicht mehr mit Mahnschreiben zu überhäufen. Weisen Sie darauf hin, dass bei Nichtbeachtung dieser Forderungen, eine Anzeige wegen Belästigung möglich wird.SCHWEDEN
