Europäisches Verbraucherzentrum EVZ
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Notarielle Beglaubigungen in Österreich:
Verbraucherzentrale und Europäisches Verbraucherzentrum sind (noch nicht ganz) zufrieden


Verbraucherzentrale und Europäisches Verbraucherzentrum begrüßen das Urteil des Bozner Berufungsgerichtes mit großer Genugtuung. Damit ist das Recht der KonsumentInnen wiederhergestellt, sich für die Beglaubigung privater Immobilienverträge von Südtirol aus auch an österreichische Notare wenden zu können. Das Urteil lässt weder Interpretationsspielraum, noch Zweifel, heißt es in der Verbraucherzentrale. Ja es stuft die Beglaubigung durch österreichische Notare gleich, wenn nicht höher ein, als jene der einheimischen Notare: "offre un grado di certezza sostanzialmente equivalente (se non maggiore, attesa la doppia firma, anche nel registro delle autentiche) a quello garantito dalla disciplina nostrana in ordine all’autenticità delle sottoscrizioni ... eppertanto assolve appieno all’esigenza di certezza giuridica ai fini dell’accesso al libro fondiario"!

Verbraucherzentrale und Europäisches Verbraucherzentrum haben sich seit Jahren für dieses Recht eingesetzt, während es von den einheimischen Notaren auf das Heftigste bekämpft wurde. "Die jetzt wieder gewährte Freiheit, zu einem österreichischen Notar zu gehen, um einen Immobilienkaufvertrag beglaubigen zu lassen, eröffnet den einheimischen KonsumentInnen die Möglichkeit, nach eigenem Gutdünken unter den Notaren auszuwählen", kommentiert Walther Andreaus das Urteil. Und weiter meint er: "Dies ist ein erster Schritt zur Abschaffung eines Monopols, das wir für ungerechtfertigt und mit dem Prinzip der freien Konkurrenz unter den Freiberuflern nicht vereinbar halten. Jener freien Konkurrenz, welche auch von der EU immer wieder eingefordert wird."

Ein solches, nach wie vor aufrechtes Monopol ist jenes der Kaufverträge von Autos. Auch dieses Monopol sei absolut ungerechtfertigt, heißt es in der VZS. In anderen europäischen Ländern kann die Überschreibung eines Autos längst ohne notariellen Akt erfolgen.

Bei dieser Gelegenheit greift die Verbraucherzentrale auf eine alte Forderung zurück. Es geht darum, in die Grundbuchordnung auch die Möglichkeit einzufügen, Kaufverträge für Immobilien auch von öffentlichen Angestellten beglaubigen zu lassen. Die Verbraucherschützer berufen sich dabei auf das DPR Nr. 445/2000. Wenn auch dieses Gesetz im gegenständlichen Fall nicht direkt zu übernehmen ist, so fordert die VZS doch, diese Möglichkeit in Zukunft vorzusehen. In Nordtirol, wo dieselbe Grundbuchordnung gilt, gibt es bereits die Figur des "Legalisators". Es handelt sich dabei um eine Vertrauensperson, die vom Präsidenten des Appellationsgerichtshofes ernannt wird und die Aufgabe hat, private Immobilienkaufverträge zu beglaubigen. Diese Funktion wird vielfach von Gemeindesekretären wahrgenommen. Die derart beglaubigten Akte sind für das Grundbuch des Landes Tirol rechtmäßig. Die Kosten für die Beglaubigung einer Überschreibung im Wert von mehr als 35.000 Euro belaufen sich auf derzeit 30 Euro plus Stempelmarke insgesamt (bei 2 Vertragspartnern).

Was das von den Notaren gern verwendete Argument der Sicherheit angeht, welche ein Konsument genießt, der sich zu einem einheimischen Notar begibt, so hat die Verbraucherzentrale dazu folgende Meinung: Sicherheit bietet ein Notar seinem Kunden nur, wenn er sich eingehend mit dem Vertragswerk befasst, den Kunden berät, auf seinen Wunsch Änderungen vornimmt, sich also um die Rechte des Schwächeren kümmert und diese zu wahren versucht.

Sollte der Konsument aber den Eindruck haben, dass der Notar es nicht darauf anlegt, seine Rechte zu wahren, kann er sich besser an einen anderen Fachmann, also an einen Rechtsanwalt oder an die Verbraucherberatung wenden, um den Kaufvertrag zu kontrollieren.
Wichtig sei aber auch festzuhalten, so Andreaus, dass die Verträge und Unterlagen, welche den österreichischen Notaren vorgelegt werden, fehlerfrei sind. Damit erspart man sich bei der Eintragung ins Grundbuch Zeit und Ärger.

Presse-Information, 24.09.2004