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Schon verzollt ?KonsumgüterInnerhalb der EUDie Staatsgebiete der EU-Mitgliedsstaaten stellen nunmehr ein einheitliches Territorium dar, innerhalb welchem Personen, Waren und Kapital freizügig verkehren können. Trotzdem gelten für gewisse Produktkategorien, die einer Herstellungs- oder Verbrauchssteuer unterliegen (wie z.B. Alkohol und alkoholische Getränke, verarbeitete Tabakwaren), gewisse Höchstgrenzen für den freizügigen Verkehr. TABELLE 1
Bei einem Überschreiten dieser Höchstgrenzen wird davon ausgegangen, dass es sich um einen Kauf aus kommerziellen Gründen handelt; der Transport darf nur mit entsprechenden Transport- und Begleitdokumenten erfolgen. Ausfuhr in Nicht-EU-LänderEs sind keine Höchstgrenzen vorgesehen, wohl aber können Einfuhrbegrenzungen in den Bestimmungsländern bestehen. Einfuhr aus Nicht-EU-LändernEs besteht ein Freibetrag von 300 Euro für die zollfreie Einfuhr von Konsumgütern, vorausgesetzt, dass die Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt. Für diejenigen, welche mit dem Flugzeug oder auf dem Schiff in die EU einreisen, gilt ein Freibetrag von 430 Euro. Für Reisende, die jünger als 15 Jahre alt sind, gilt in einigen EU-Staaten - darunter Italien - unabhängig vom benutzten Transportmittel ein Freibetrag von 150 Euro. Für die Einfuhr von Tabakwaren, Alkohol und Treibstoff gelten hingegen die in Tabelle 2 aufgelisteten Beschränkungen. Reisende, die jünger sind als 17 Jahre, kommen nicht in den Genuss der Zollbefreiung für Tabakwaren und alkoholische Produkte. TABELLE 2
Bei der Bestimmung des Gesamtwerts der vom Verbraucher importierten Ware (dieser Betrag darf - wie erwähnt - nicht höher als 300 bzw. 430 Euro sein), wird der Warenwert der Kategorien in Tabelle 2 nicht dazu gerechnet. KulturgüterZeitweilige oder endgültige AusfuhrFür jene Kulturgüter, die im Anhang zur EU-Verordnung Nr. 3911/92 angeführt sind (wie zum Beispiel Gegenstände von historischer oder künstlerischer Bedeutung, Bilder, Skulpturen oder Ziervasen, die über 50 Jahre alt sind, sowie Möbel, die über 100 Jahre alt sind), muss der Reisende am Zoll eine Genehmigung vorweisen, welche vom Ausfuhramt der Oberaufsichtsstellen für den kulturellen Staatsschatz (sovraintendenza per i beni culturali) ausgestellt wurde, und die für alle Zollämter innerhalb der EU gültig ist. Für die Ausfuhr von Gütern, die nicht im oben erwähnten Anhang aufgelistet sind und dem Staatsvermögen als Kunst-, Archäologie- und Geschichtsgegenstände angehören, muss der Reisende eine Genehmigung vorweisen, die vom Ausfuhramt der Oberaufsichtsstellen für Kulturgüter ausgestellt wurde; diese gilt jedoch nur zur Ausreise aus Italien. Falls im Hinblick auf den historischen, künstlerischen oder archäologischen Wert eines Gegenstandes Zweifel bestehen, ist es ratsam, ein Gutachten vom Ausfuhramt der Aufsichtsstellen für Kulturgüter einzuholen. EinfuhrDer Reisende muss am Zoll die Rechnung oder eine Bestätigung über die Herkunft der Ware vorweisen. Das Zollamt kann das Einschreiten der Verwaltung für Kultur- und Umweltgüter verlangen, um festzustellen, dass es sich bei dem Objekt um ein "Kunstwerk" handelt. Einige Hinweise für die zeitweilige AusfuhrFotoapparate, Videogeräte und elektronische GeräteFalls sich der Reisende ins Ausland begibt und Fotoapparate, Videokameras oder PCs mit sich führt, ist es ratsam, die Rechnung oder die Garantiebescheinigung mitzunehmen, um eventuell bei der Rückkehr beweisen zu können, dass die Güter regulär in Italien gekauft oder dorthin importiert wurden. Falls man keine solchen Unterlagen besitzt, ist es ratsam, sich bei der Ausreise auf dem Zollamt des Hafens oder Flughafens eine Besitzerklärung ausstellen zu lassen, die bei der Einreise vorgewiesen werden kann. Pelze und Lederwaren geschützter TierartenDer Reisende muss sich vor der Ausreise bei einem Büro des Staatsforstkorps (corpo forestale dello Stato) melden, welches eine Bestätigung über die zeitweilige Ausfuhr ausstellt. Quellen: Carta doganale del viaggiatore Europäische Kommission - Steuern und Zollunion Stand 03-2009 Info-Blatt Nr. 36
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