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Konsumgüter

Innerhalb der EU


Die Staatsgebiete der zur EU-Mitgliedsstaaten stellen nunmehr ein einheitliches Territorium dar, innerhalb welchem Personen, Waren und Kapital freizügig verkehren können.
Trotzdem gelten für gewisse Produktkategorien, die einer Herstellungs- oder Verbrauchssteuer unterliegen (wie z.B. Alkohol und alkoholische Getränke, verarbeitete Tabakwaren), gewisse Höchstgrenzen für den freizügigen Verkehr.

Alkohol und Tabak (EU-Herkunft) Zugelassene Höchstgrenzen
Zigaretten 800 Stück
Zigarillos (max. 3 gr) 400 Stück
Zigarren 200 Stück
Tabak 1 kg
Alkoholische Getränke 20 Liter
Alkoholische Getränke > 22% 10 Liter
Wein 90 Liter
Schaumwein 60 Liter
Bier 110 Liter

Bei einem Überschreiten dieser Höchstgrenzen wird davon ausgegangen, dass es sich um einen Verkaufszweck handelt und der Transport darf nur mit entsprechenden Transport- und Begleitdokumenten erfolgen.

Am 1. Juli 1999 wurde die Bestimmung abgeschafft, die es Flug- und Schiffsreisenden innerhalb der EU erlaubte, Konsumgüter ohne Entrichtung der Mehrwertsteuer zu erstehen, und zwar bei eigenen Verkaufsstellen innerhalb von Flug- oder Seehäfen (sog. Duty free shops), sowie an Bord der Flugzeuge und Schiffe.

Ausfuhr in Nicht-EU-Länder


Es sind keine Höchstgrenzen vorgesehen, wohl aber können Einfuhrbegrenzungen in den Bestimmungsländern bestehen.

Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern


Es besteht ein Freibetrag von 175 € für die zollfreie Einfuhr von Konsumgütern, vorausgesetzt, dass die Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt. Dieser Freibetrag ist auf 90 € herabgesetzt, falls die Reisenden jünger als 15 Jahre sind. Außerdem gibt es für gewissen Warentypen (alkoholische Produkte, Tabakwaren, usw.) noch andere Beschränkungen, wie in Tabelle 2 aufgelistet.

Für jede dieser Produktkategorien (Alkohol, Tabak, Parfüm, usw.) gilt die Befreiung vom Zoll jeweils nur für 1 Produkt. Der Wert der Waren, die in die Freibeträge laut Tabelle 2 fallen, wird in der Gesamtsumme von 175 € nicht berücksichtigt.

Reisende, die jünger sind als 17 Jahre, kommen nicht in den Genuss der Zollbefreiung für Tabakwaren und alkoholische Produkte; Reisende, die jünger sind als 15 Jahre, müssen außerdem noch auf die Zollbefreiung für Kaffee verzichten.

Alkohol, Tabak, Parfüme, Kaffee und Tee Zugelassene Höchstgrenzen (Extra-EU-Herkunft)
Zigaretten 200 Stück
Zigarillos (max. 3 Gr.) 100 Stück
Zigarren 50 Stück
Tabak 250 Gramm
Alkoholische Getränke > 22% 1 Liter
Ethylalkohol 80% und mehr 1 Liter
Alkoholische Getränke bis 22% 2 Liter
Wein 2 Liter
Schaumwein 2 Liter
Parfüme 50 Gramm
Toilettenwasser ¼ Liter
Kaffee 500 Gramm
Kaffee-Extrakte oder Essenzen 200 Gramm
Tee 100 Gramm
Tee-Extrakte oder Essenzen 40 Gramm

Falls die Freibeträge überschritten werden, müssen die Waren und Gegenstände verzollt werden. Auf die darüber hinaus gehenden Mengen müssen die Zollgebühren bezahlt werden.
Reisende, die aus Nicht-EU-Ländern einreisen und in ihrem Gepäck Konsumgüter für einen höheren Wert als in den Freibeträgen vorgesehen mitführen, ohne die Güter verzollt zu haben, müssen, zusätzlich zur Bezahlung der Zollgebühren, mit der Anwendung von Strafen, die je nach Schwere der Verletzung, unterschiedlich hoch sind.

Jene Reisenden, die nicht in der EU ansässig sind, können die Mehrwertsteuer für innerhalb der EU gekaufte Güter ersetzt bekommen, indem sie sich vom Verkäufer eine Rechnung ausstellen lassen, diese bei der Ausreise vom Zollamt abstempeln lassen (die Ware muss am Zollamt vorgewiesen werden) und anschließend wieder an den Verkäufer zurücksenden.


Kulturgüter

Zeitweilige oder endgültige Ausfuhr


Für jene Kulturgüter, die im Anhang zur EU-Verordnung Nr. 3911/92 angeführt sind (wie zum Beispiel Gegenstände von historischer Bedeutung, Bilder, Skulpturen oder Ziervasen, die über 50 Jahre alt sind sowie Möbel, die über 100 Jahre alt sind), muss der Reisende am Zoll eine Genehmigung vorweisen, welche vom Ausfuhramt der Oberaufsichtsstellen für den kulturellen Staatsschatz (sovraintendenza per i beni culturali) ausgestellt wurde, und die für alle Zollämter innerhalb der EU gültig ist.

Für die Ausfuhr von Gütern, die nicht in oben erwähntem Anhang aufgelistet sind und dem Staatsvermögen an Kunst-, Archeologie- und Geschichtsgegenständen angehören, muss der Reisende eine Genehmigung vorweisen, die vom Ausfuhramt der Oberaufsichtsstellen für Kulturgüter ausgestellt wurde; diese gilt jedoch nur zur Ausreise aus Italien.

Falls über den historischen, künstlerischen oder archäologischen Wert eines Gegenstandes Zweifels herrschen, ist es ratsam, vom ein Gutachten Ausfuhramt der Aufsichtsstellen für Kulturgüter einzuholen.


Einfuhr


Der Reisende muss am Zoll die Rechnung oder eine Bestätigung über die Herkunft des Gutes vorweisen. Das Zollamt kann den Eingriff der Verwaltung für Kultur- und Umweltgüter verlangen, um sicherzustellen, dass es sich bei dem Objekt um ein "Kunstwerk" handelt.

Einige Hinweise für die zeitweilige Ausfuhr

Fotoapparate, Videogeräte und elektronische Geräte


Falls sich der Reisende ins Ausland begibt und Fotoapparate, Videokameras oder PCs mit sich führt, ist es ratsam, die Rechnung oder die Garantiebescheinigung mitzunehmen, um eventuell bei der Rückkehr beweisen zu können, dass die Güter regulär in Italien gekauft oder dorthin importiert wurden.

Falls man keine solchen Unterlagen besitzt, ist es ratsam, sich bei der Ausreise auf dem Zollamt eine Besitzerklärung ausstellen zu lassen, die bei der Einreise vorgewiesen werden kann.

Pelze und Lederwaren geschützter Tierarten


Der Reisende muss sich vor der Ausreise bei einem Büro des Staatsforstcorps (corpo forestale dello Stato) melden, welches eine Bestätigung über die zeitweilige Ausfuhr ausstellen wird.

Quelle: Carta doganale del viaggiatore - Finanzministerium

Stand 05-2007
Info-Blatt Nr. 36





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