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Time-Sharing


Eine Ferienwohnung auf den Kanarischen Inseln, in Kenia oder in der Dominikanischen Republik? Die Zauberformel Time-Sharing (Teilzeitwohnrechte) scheint diesen Traum möglich zu machen! Doch nur allzu leicht könnte sich alles in einen Alptraum wandeln ...

"Time-Sharing", was ist das?

Es handelt sich um den Erwerb des Rechts für einen längeren Zeitraum (mindestens jedoch für die Dauer von drei Jahren) eine Wohnung, ein Hotelzimmer oder auch „Urlaubspunkte“ die in einer Ferienanlage „verurlaubt“ werden müssen, jeweils für eine oder mehrere bestimmte Wochen des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen. Damit man die Ferien nicht immer am selben Ort und zur selben Zeit verbringen muss, gibt es eigene nationale und internationale „Tauschpools“ und Agenturen, die Austausche organisieren, was natürlich mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. So weit, so gut, nur ...

Vorsicht, denn nicht immer stimmen die traumhaften Versprechungen des Verkäufers mit dem Inhalt Ihres Vertrages überein! Der Verkäufer ist in jedem Fall bereits vor Abschluss des Vertrags verpflichtet, Ihnen ein Informationsprospekt auszuhändigen. Was dieses Prospekt alles beinhalten muss, ist genauestens vom Gesetz vorgeschrieben.

Vorsicht, denn die Verkaufstechniken sind ausgetüftelt und aggressiv! Mit “gewonnenen Reisen” oder anderen Preisen werden Sie entweder an ihrem Urlaubsort, aber immer häufiger auch an Ihrem Wohnort, angesprochen oder angeschrieben und zu Verkaufsmeetings gelockt. Bei den ausgefeilten Überredungstechniken ist es dann sehr schwierig, einen kühlen Kopf zu bewahren.

Vorsicht, nicht immer ist klar, worum es rechtlich im Vertrag eigentlich geht: Es wird von "Time-Sharing", von "Teilzeitwohrechten", von "einer neuen Art, Urlaub zu machen" gesprochen, dabei weiß man oft gar nicht, was man nun tatsächlich kauft. Eine Immobilie nutzen zu dürfen, oder darüber verfügen zu können, bedeutet nicht zwingend, dass man deren Eigentümer ist!

Vorsicht,
  • auf Anzahlungen: diese können auch sehr hoch sein;
  • auf an den Vertrag gekoppelten Finanzierungsverträge: dabei handelt es sich oft um Verträge mit hohen Zinssatzen;
  • und vor allem: Lassen Sie sich zu keiner überstürzten Unterschrift hinreißen. Holen Sie vorher den Rat eines unabhängigen Experten ein!

Time-Sharing als Kapitalanlage?

Überlegen Sie es sich gründlich, bevor Sie einen Vertrag unterzeichnen und kalkulieren Sie die zahlreichen Zusatzkosten und eventuellen Risiken, die mit der Unterschrift eines Timesharing Vertrags anfallen ein. Dies sind nur einige Beispiele:
  • jährliche Instandhaltungskosten;
  • Kosten für die Mitgliedschaft im Tauschpool;
  • sollte es zu rechtlichen Schwierigkeiten - meistens mit ausländischen Verkäufern -kommen, so müssen Sie mit hohen Anwalts- und Gerichtsspesen rechnen;
  • hohe Reisekosten zum Urlaubsziel im Ausland;
  • die Time-Sharing-Branche ist äußerst anfällig für Insolvenzen.

Vorsicht, besonders schwierig ist es für die Verbraucher, ein solches Feriendomizil wieder zu verkaufen!

Rechte des Konsumenten als Käufer

Der Vertrag der „den Erwerb eines Teilzeitwohnrecht“ zum Gegenstand hat, wird vom Verbraucherkodex genau geregelt:
  • Rücktritt: der Käufer kann innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Vertragsabschluss, ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten, schriftlich per Einschreibebrief mit Rückantwort;
  • der Vertrag muss, bei sonstiger Nichtigkeit, schriftlich verfasst sein und zwar in der Sprache jenes Staates, in der der/die Konsument/in ansässig ist oder in einer anderen europäischen Sprache seiner/ihrer Wahl;
  • bei Ausübung der Rücktrittsrechts, kann der Verkäufer die für den Abschluss des Vertrags entstandene Kosten nur zurückverlangen, sofern er sie effektiv getragen hat und belegt und nur falls diese Kosten im Vertrag selbst vorgesehen und erwähnt waren;
  • fehlt im Vertrag auch nur eine der gesetzlich vorgesehenen Angaben, wie z.B. der Hinweis auf das Rücktrittsrecht, genaue Angaben Identität und Adresse des Verkäufers u.a., verlängert sich die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts automatisch auf 3 Monate! In diesem Fall hat der Verkäufer kein Recht auf Spesenrückvergütung und auch kein Anrecht auf eine etwaige Vertagsstrafe;
  • der Verkäufer darf keine Anzahlung vor Ablaufen der für das Rücktrittsrecht vorgesehene 10-Tages-Frist verlangen! Weigern Sie sich also, jegliche Art von Bezahlung vorher zu leisten.

Alle Mitgliedsstaaten haben mittlerweile die EU-Richtlinie umgesetzt und europaweit wird ein Mindestschutz für alle Konsument/innen gewährleistet die einen solchen Vertrag unterzeichnen, darunter das Rücktrittsrecht von mindestens 10 Tagen. Bedenken, Sie jedoch, dass in der Regel das Recht jenes Staates angewendet wird, in welchem die Immobilie steht oder in welchem Sie den Vertrag abgeschlossen haben – und das bedeutet in vielen Fällen, dass Sie nicht in den Genuss des rechtlichen Schutzes der EU-Richtlinie kommen!
Das Gesetz sieht allerdings zum Schutz des Konsumenten vor, dass im Fall eines Rechtstreits jenes Gericht für die Entscheidung zuständig ist, wo der Verbraucher-Käufer seinen Wohnsitz hat.

Unser Tipp: Ein solcher Kauf sollte, wenn überhaupt, dann schon SEHR gut überlegt sein.

Stand 05-2007
Info-Blatt Nr. 12



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