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IHRE FLUGGASTRECHTE BEI ÜBERBUCHUNG, ANNULLIERUNG UND VERSPÄTUNG

Immer wieder geschieht es, dass Flüge unerwartet gestrichen werden, erst mit großer Verspätung ans Ziel kommen oder dass Fluggesellschaften, um ihre Flüge vollständig auszulasten, mehr Buchungen annehmen, als auf den Flugzeugen Plätze zur Verfügung stehen. Dank der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, können Fluggäste in diesen Fällen bestimmte Rechte geltend machen.
Wann gelten die Rechte der Verordnung?
  • Wenn es sich um einen Linien- oder Charterflug handelt, der entweder in einem EU-Mitgliedstaat angetreten wird oder in einem Drittstaat mit einer Fluggesellschaft, welche im Besitz einer gültige EU-Lizenz ist, angetreten wird;
  • wenn Sie im Besitze eines gültigen Flugtickets mit bestätigter Buchung für den betreffenden Flug sind;
  • wenn Sie sich rechtzeitig (innerhalb der von der Fluggesellschaft festgesetzten Zeit für das Einchecken) am Abfertigungsschalter (check-in) gemeldet haben.
Diese Regeln gelten nicht, wenn Sie gratis oder zu einem reduzierten Tarif (welcher der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist) reisen.

Informationspflicht
Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, an alle nicht beförderten Fluggäste ein Formblatt auszuhändigen, in dem die Bestimmungen über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen bei Nichtbeförderung aufgeführt sind. Ferner muss die Luftverkehrsgesellschaft die Regeln festlegen, nach denen es im Falle überbuchter Flüge bei der Beförderung der Fluggäste verfährt, und dafür sorgen, dass diese Regeln in den Reisebüros und an den Abfertigungsschaltern der Fluggesellschaft eingesehen werden können.

Worauf habe ich Anspruch?

Bei Überbuchung (overbooking):
Die Fluggesellschaft ist zunächst verpflichtet nach Freiwilligen zu suchen, die gegen eine vereinbarte Entschädigung auf ihren Flug verzichten wollen. Werden nicht genügend Freiwillige ermittelt, und muss daher die Beförderung von manchen Fluggästen verweigert werden, haben diese folgende Rechte:

1) auf die Wahl zwischen der vollständigen Erstattung des Flugticketpreises (falls die Reise zwecklos geworden ist, gegebenen-falls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort), einem Alternativflug zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einem Alternativflug zu einem späteren Zeitpunkt seiner Wahl;

2) auf eine Entschädigung in Höhe von
a) 250 Euro bei Flügen bis zu 1500 km;
b) 400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen von mehr als 1500 km und für Flüge in Drittstaaten zw. 1500 und 3500 Km;
c) von 600 Euro für alle anderen Flüge.

Diese pauschale Entschädigung kann um 50% gekürzt werden, wenn der Alternativflug nicht später als 2 (im Fall von Punkt 2a), 3 (Punkt 2b) bzw. 4 (Punkt 2c) Stunden nach planmäßiger Ankunftszeit des ursprünglichen Fluges ankommt;

3) auf Betreuungsleistungen: Mahlzeiten und Getränke in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, Hotelunterbringung und Transfer in einem Hotel, falls eine oder mehrere Übernachtungen erforderlich sind, zwei Telefongespräche (oder zwei Telefaxe oder E-Mails).

Bei Annullierung:

1) Die Wahl zwischen der vollständigen Erstattung des Flugticketpreises (falls die Reise zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort), einem Alternativflug zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einem Alternativflug zu einem späteren Zeitpunkt seiner Wahl;


2) Entschädigung nach den Sätzen für Überbuchung, außer der Passagier wurde:
  • 2 Wochen vor Abreise informiert;
  • zwischen 2 Wochen und 7 Tagen vor Antritt der Reise informiert, und es wurde ihm ein Alternativflug mit Abflug höchstens 2 Stunden früher oder mit einer Verspätung bei der Ankunft von höchstens 4 Stunden angeboten;
  • weniger als 7 Tage vor dem Abflug informiert und erhielt das Angebot zur anderweitigen Beförderung, die ihm ermöglicht, sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

3) Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten und Getränke, zwei Telefonate, Faxe und E-mails und, unter bestimmten Bedingungen, Hotelunterbringung und Transfer.

Bei Verspätungen:
Wenn ein Flug bis 1500 km um 2 Stunden verspätet ist, ein innergemeinschaftlicher Flug über 1500 km oder ein anderer Flug zwischen 1500 und 3500 km um 3 und alle anderen Flüge um 4 Stunden verspätet sind, hat der Passagier Recht auf die oben genannten Betreuungsleistungen (Mahlzeiten und Getränke, Telefongespräche, Faxe oder E-Mails, Hotelunterbringung und Transfer zum und vom Hotel).

Bei Verspätungen von mindestens 5 Stunden hat der Fluggast außerdem Anspruch auf Erstattung des Flugpreises, wenn der Flug aufgrund der Verspätung zwecklos geworden ist, bzw. auf Rückflug zum Abflugort.

Seit eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2009 kann der Fluggast auch Ausgleichszahlungen von 250/400/600 Euro geltend machen, wenn er aufgrund von Verspätung einen Zeitverlust von über 3 Stunden hinnehmen musste. Diese Entschädigung kann bei Verspätungen unter 4 Stunden um 50% verringert werden. In der Praxis kommt es aber häufig vor, dass Fluggesellschaften das Urteil nicht anerkennen und sich dagegen sträuben die Entschädigung zu zahlen. Einige Fluggesellschaften haben die Sache nochmals vor den Europäischen Gerichtshof gebracht, und eine Entscheidung steht noch aus.

Ausgleichszahlungen sind nicht zu zahlen, wenn die Annullierung oder Verspätung des Fluges aufgrund außergewöhnlicher Umstände, z. B. widrige Wetterbedingungen, erfolgt. Ein "technisches Problem", ist dabei nicht automatisch ein außergewöhnlicher Umstand. Der EuGH hat fest-gelegt, dass ein technisches Problem, das am Flugzeug auftritt, und die Annullierung oder Verspätung des Fluges verursacht, nicht als "außergewöhnlicher Umstand" einzustufen ist, es sei denn, dass das Problem von Ereignissen herrührt, die aufgrund ihres Wesens oder ihrer Herkunft nicht innerhalb der normalen Tätigkeit des Beförderungsunternehmens liegen und sich somit der eigentlichen Kontrolle desselben entziehen.

In der Praxis ist es jedoch für die Konsumenten schwierig zu beweisen, ob der Grund der Annullierung oder der Verspätung ein technisches Problem war, welches nicht als außergewöhnlich zu werten ist.

Der nicht beförderte Fluggast hat ferner gemäß Verordnung Nr. 889/2002 bzw. des Montrealer Übereinkommens das Recht, vor den zuständigen Gerichten jeglichen nicht bereits ersetzten Schaden einzufordern, außer wenn er im Falle einer Überbuchung freiwillig auf die Beförderung gegen Zahlung einer Entschädigung verzichtet hat. Die Haftungsgrenze beträgt 4694 SZR (also ca. 4000 Euro).

National Enforcement Bodies (NEB)
In allen Mitgliedsstaaten wurden zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung und deren Anwendung von Seiten der Fluggesellschaften sog. NEB (national enforcement bodies) geschaffen. In Italien erfüllt diese Funktion die Zivilluftfahrtbehörde ENAC (Ente Nazionale per l'Aviazione Civile), sie ist zuständig für Vorfälle, die auf einem Flughafen auf italienischem Staatsgebiet stattgefunden haben. Falls die Fluggesellschaft das Reklamationsschreiben des Konsumenten nicht oder nicht ausreichend beantwortet, kann sich dieser an das zu-ständige NEB wenden, indem er das dafür vorgesehene Formular benutzt, welches von der Internetseite der Europäischen Kommission abgerufen werden kann.

Für Informationen und für Hilfe beim Ausfüllen und der Auswahl des richtigen Musterbriefs zur Reklamation können Sie sich direkt an das EVZ wenden; die Musterbriefe sind auch unter www.provinz.bz.it, erhältlich.



Stand 12-2011
Info-Blatt 06



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