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Flugverkehr:
Nichtbeförderung (Overbooking), Annullierung und große Verspätung – Ihre Rechte

Die Verordnung 261/04

Recht häufig geschieht es leider, dass Fluggesellschaften, um ihre Flüge vollständig auszulasten, mehr Buchungen annehmen, als auf den Flugzeugen Plätze zur Verfügung stehen.
Dank der Verordnung 261/2004 der EG, können nun Fluggäste nicht nur im Falle einer Nichtbeförderung wegen Überbuchung sondern auch bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen bestimmte Rechte geltend machen.

Wann gelten die Rechte der neuen Verordnung?

  • Wenn es sich um einen Linien- oder Char-terflug handelt, der entweder in einem EU - Mitgliedstaat angetreten wird oder in einem Drittstaat mit einer Fluggesellschaft, welche im Besitz einer gültige EU – Lizenz ist, angetreten wird;
  • wenn Sie im Besitze eines gültigen Flugtickets mit bestätigter Buchung für den betreffenden Flug sind;
  • wenn Sie sich rechtzeitig (innerhalb der von der Fluggesellschaft festgesetzten Zeit für das Einchecken) am Abfertigungsschalter (check-in) gemeldet haben.
  • Diese Regeln gelten nicht, wenn sie gratis oder zu einem reduzierten Tarif (welcher der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist) reisen.

Worauf habe ich Anspruch?


Bei Überbuchung:

Die Fluggesellschaft ist zunächst verpflichtet nach Freiwilligen zu suchen, die gegen eine vereinbarte Entschädigung auf ihren Flug verzichten wollen. Werden nicht genügend Freiwillige ermittelt, und muss daher die Beförderung von manchen Fluggästen verweigert werden, haben diese folgende Rechte:

1) auf die Wahl zwischen der vollständigen Erstattung des Flugticketpreises (nur falls die Reise zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort), einem Alternativflug zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einem Alternativflug zu einem späteren Zeitpunkt seiner Wahl;

2) auf eine Ausgleichzahlung in Höhe von

a) 250 Euro bei Flügen bis zu 1500 km;

b) 400 Euro bei allen innergemeinschaft-lichen Flügen von mehr als 1500 km und für Flüge in Drittstaaten zw. 1500 und 3500 Km;

c) von 600 Euro für alle anderen Flüge.

Diese pauschale Entschädigung kann um 50% gekürzt werden, wenn der Alternativflug nicht später als 2 (im Fall von Punkt 2a), 3 (Punkt 2b) bzw. 4 (Punkt 2c) Stunden nach planmäßiger Ankunftszeit des ursprünglichen Fluges ankommt;

3) auf Betreuungsleistungen: Mahlzeiten und Getränke in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, Hotelunterbringung und Transfer in einem Hotel, falls eine oder mehrere Übernachtungen erforder-lich sind, zwei Telefongespräche oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails.

Bei Annullierung:

1) Rückerstattung des Ticketpreises binnen 7 Tagen wenn der Flug zwecklos geworden ist und falls notwendig, Rückflug zum ursprünglichen Abflugsort.

2) Entschädigung nach den Sätzen für Überbuchung, außer der Passagier wurde:
- 2 Wochen vor Abreise informiert;
- zwischen 2 Wochen und 7 Tagen vor Antritt der Reise informiert, und es wurde ihm ein Alternativflug mit Abflug höchstens 2 Stunden früher oder mit einer Verspätung bei der Ankunft von höchstens 4 Stunden angeboten;
- weniger als 7 Tage vor dem Abflug informiert und erhielt das Angebot zur anderweitigen Beförderung, die ihm ermöglicht, sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Ausgleichzahlungen sind nicht zu zahlen, wenn die Annullierung des Fluges aufgrund höherer Gewalt erfolgt.

3) Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten und Getränke, zwei Telefonate, Faxe und E-mails und, unter bestimmten Bedingungen, Hotelunterbringung und Transfer.

Bei Verspätungen:

Wenn ein Flug bis 1500 km um 2 Stunden verspätet ist, ein innergemeinschaftlicher Flug über 1500 km oder ein anderer Flug zwischen 1500 und 3500 km um 3 und alle anderen Flüge um 4 Stunden verspätet sind, hat der Passagier Recht auf die oben genannten Betreuungsleistungen (Mahlzeiten und Getränke, Telefongespräche, Faxe oder E-Mails, Hotelunterbringung und Transfer zum und vom Hotel).

Bei Verspätungen von mindestens 5 Stunden hat der Fluggast außerdem Anspruch auf Erstattung des Flugpreises, wenn der Flug aufgrund der Verspätung zwecklos geworden ist, bzw. auf Rückflug zum Abflugsort.

Der nicht beförderte Fluggast hat ferner das Recht, vor den zuständigen Gerichten jeglichen nicht bereits ersetzten Schaden einzufordern, außer wenn er im Falle einer Überbuchung freiwillig auf die Beförderung gegen Zahlung einer Entschädigung verzichtet hat.

Informationspflicht

Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, an alle nicht beförderten Fluggäste ein Formblatt auszuhändigen, in dem die Bestimmungen über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen bei Nichtbeförderung aufgeführt sind. Ferner muss die Luftverkehrsgesellschaft die Regeln festlegen, nach denen es im Falle überbuchter Flüge bei der Beför-derung der Fluggäste verfährt, und dafür sorgen, dass diese Regeln in den Reisebüros und an den Abfertigungsschaltern der Fluggesellschaft eingesehen werden können.

Bei Pauschalreisen

Erfolgt die Nichtbeförderung im Rahmen einer Pauschalreise, muss die Fluggesellschaft den Reiseveranstalter entschädigen, da der Passagier bei einer Pauschalreise nur mit diesem eine Vertragsbeziehung hat. Der Reisveranstalter muss seinerseits die erhaltenen Summen an seine Kunden, die von der Nichtbeförderung betroffen waren, weitergeben.


Für Informationen und für Hilfe beim Ausfüllen und der Auswahl des richtigen Musterbriefs zur Reklamation können Sie sich direkt an das EVZ wenden; die Musterbriefe sind auch online erhältlich.

Stand 05-2007
Info-Blatt 06



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