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Gute Reise: Ihre Rechte bei Pauschalreisen

Urlaub ist die schönste Zeit des Jahres, heißt es. Doch was, wenn der Traumurlaub 3 Stunden vor der Abfahrt vom Veranstalter abgesagt wird, oder dem gebuchten Hotel plötzlich ein paar Sterne fehlen?

Ihre Rechte im Rahmen einer Pauschalreise wurden vom italienischen Gesetzgeber gemeinsam mit anderen Verbraucherrechten im sogenannten „Verbraucherkodex“ verbrieft: das gesetzvertretende Dekret 206, welches am 23 Oktober 2005 in Kraft getreten ist, regelt unter anderem fast alles rund um den Traumurlaub (Art. 82 – 101).

Die Reisebüros sind verpflichtet, den Urlaubern einen Vertrag auszuhändigen, welcher einige Standardkriterien erfüllen muss. Die Verbraucher kommen so leichter zu einem Schadenersatz, wenn einmal etwas schief geht.

Was ist eigentlich eine Pauschalreise?

Im Sinne des Verbraucherkodex ist eine Pauschalreise die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens 2 der folgenden Leistungen:
  • Beförderung;
  • Unterbringung;
  • andere touristische Dienstleistungen (z.B. Leihwagen, Ausflüge vor Ort).
Weitere Voraussetzung sind
  • ein Gesamtpreis und
  • eine Mindestdauer von 24 Stunden.
Also gelten diese Regeln nicht für den Kauf eines Flugtickets, wohl aber für einen Cluburlaub.

Was muss ein Pauschalreisevertrag beinhalten?


Der Verbraucher hat Anrecht auf eine unterfertigte Kopie des Vertrages, welche folgendes beinhaltet:

  • Reisedatum, Reiseziel, genaue Reiseroute
  • genaue Daten des Reiseveranstalters und des Reisebüros
  • Preis und Modalitäten möglicher Änderungen, genaue Angaben über Beförderungskosten, Steuern, Wechselkurse und Kostenkalkulation
  • Ausmaß der Anzahlung im Höchstausmaß von 25% des Preises und Angaben über die Bezahlung der Restschuld
  • Angaben über die Versicherungsabdeckung und über weitere vereinbarte Versicherungsleistungen
  • genaue Informationen über die Unterbringung (Lage, Kategorie, Komfort, Verpflegung usw.)
  • Informationen über die Reise, Ausflüge, Besichtigungen und Anwesenheit von Begleitern und Reiseführern
  • letzter Rücktrittstermin für den Reiseveranstalter bei Fehlen der Mindestzahl von Teilnehmern (höchstens 20 Tage)
  • Spesen zu Lasten des Verbrauchers bei Abtretung des Vertrages an Dritte (bis 4 Arbeitstage vor Reisebeginn)
  • Reklamationsfristen
  • Spezifische Absprachen zwischen Verbraucher und Reiseveranstalter
  • Frist, innerhalb welcher der Verbraucher bei Veränderungen der Pauschalreise seinen möglichen Rücktritt bekannt zu geben hat.

Welche Informationen müssen zusätzlich gegeben werden?


Vor Vertragsabschluß:

  • Visa- und Passbestimmungen und diesbezügliche Fristen
  • Gesundheitsbestimmungen (Pflichtimpfungen usw.)

Vor Reisebeginn:

  • Uhrzeiten und Orte von Zwischenaufenthalten und Anschlüssen
  • ausführliche Angaben über die Art der Unterbringung während der Reise
  • Daten der örtlichen Vertretungen der Veranstalter und des Reisebüros
  • Angaben über Möglichkeiten Reiseversicherungen abzuschließen.

Auch die Angaben im Reiseprospekt müssen ausführlich sein und verpflichten den Reiseveranstalter, auch im Hinblick auf eine eventuelle Irreführung.

Kann der Preis der gebuchten Reise geändert werden?


Die im Reisevertrag festgelegten Preise dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Beförderungskosten, Steuern oder der Wechselkurs ändern sich zwischenzeitlich. Die Preisrevision darf die 10%-Grenze nicht übersteigen, widrigenfalls kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten. Auf keinen Fall darf der Preis ab dem 20. Tag vor dem Reisetermin erhöht werden, auch nicht aus den vorhin genannten Gründen. Die Preisänderung muss vom Veranstalter bewiesen werden.

Wer haftet schlussendlich bei Nichterfüllung des Vertrages?


Verantwortlich bei Nichterfüllung sind sowohl der Reiseveranstalter als auch das Reisebüro, im Rahmen der jeweiligen Haftung, wenn sie nicht beweisen, dass die Teil- oder Nichterfüllung der Leistung aus Gründen, die ihnen nicht zugeschrieben werden können, unmöglich geworden ist.

Welche Garantien hat man, wenn der Veranstalter in Konkurs geht?

Es wurde beim Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung ein eigener Garantiefonds eingerichtet, welcher es dem Reisenden ermöglicht, bei Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit des italienischen Veranstalters vor Antritt der Reise den vollen Preis rückvergütet zu bekommen bzw. nach Reiseantritt während der Reise die Rückbeförderung zum Abreiseort (und zwar ohne Zusatzkosten) zu gewährleisten. Der Fonds muss außerdem die sofortige Bereitstellung finanzieller Mittel für die Heimholung von Touristen aus Nicht-EU-Ländern in Notsituationen, unabhängig davon, ob der Reiseveranstaltern diese verschuldet hat oder nicht, gewährleisten.
Dieser Fond kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn es sich um eine Pauschalreisevertrag handelt, welcher in Italien mit einem mit der vorgeschriebenen Genehmigung ausgestatteten Reisebüro oder Reiseveranstalter abgeschlossen wurde

Was ist bei Reisereklamationen zu beachten?

Finden Sie am Urlaubsort etwas anderes vor, als im Katalog versprochen wurde, müssen Sie ohne zu zögern möglichst schriftlich reklamieren. Nur so kann der Veranstalter den Mangel eventuell vor Ort beheben. Erst wenn die Mängel innerhalb einer zumutbaren Zeit nicht behoben wurden, können Sie selbst für Abhilfe sorgen – das Hotel verlassen - und die entstandenen Mehrkosten dem Reiseveranstalter anlasten.

Weichen die erbrachten Leistungen in erheblichen Maße vom Inhalt des Reisevertrages ab, so dass die Reise für Sie wertlos ist, können Sie den Urlaub abbrechen und später einen Teil oder den gesamten Preis zurückverlangen. Vom Reisepreis können dann seitens des Reiseveranstalters nur die Kosten der beanspruchten Leistungen einbehalten werden. Aber auch hier gilt: Die Mängel müssen angezeigt worden sein und es darf keine Abhilfe (Achtung auf die Beweise) erfolgt sein.
Nach Ihrer Rückkehr müssen Sie schriftlich (Einschreiben mit Rückschein) innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Rückkehr reklamieren (Mängelbeschreibung und Schadensquantifizierung mitschicken!). Falls der Reiseveranstalter Ihre Forderungen zurückweist oder nur die Zahlung einer ungenügenden Entschädigung anbietet, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum oder an einen Rechtsanwalt wenden.
Achten Sie auch hier auf die Verjährungsfristen: 1 Jahr ab Reiseende.

Hier finden Sie Musterbriefe im Zusammenhang mit Reklamationen rund um Pauschalreisen.


Stand 05-2007
Info-Blatt 05



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