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HAUSTÜRGESCHÄFTE

Vielleicht ist Ihnen das auch schon passiert: Ein Vertreter steht überraschend vor Ihrer Haustür und will Sie davon überzeugen, den neuesten, hypermodernen Staubsauger zu kaufen. Der Ausflug im kostenlosen Bus entpuppt sich als eine Verkaufsveranstaltung für Pfannen und Töpfe. Eine Bekannte lädt Sie zu sich auf eine „Party“ ein, während welcher Ihnen kosmetische Produkte und Cremen präsentiert werden, die zum sofortigen Bestellen bereitstehen.
In diesen oder ähnlichen Situationen geschieht es rasch, dass man völlig überrumpelt und zu einem Kauf überredet wird, den man eigentlich nicht will und den man später sogar bereut. Manche könnten sich sogar moralisch verpflichtet fühlen, etwas zu bestellen, da man ja auch ein Stück Kuchen und einen Kaffee gratis bekommen hat. Außerdem ist es bei dieser Art von Verträgen kaum möglich, Preise und Qualität der Produkte mit anderen Angeboten zu vergleichen.

Der Europäische Gesetzgeber hat deshalb die Haustürgeschäfte mit der Richtlinie Nr. 85/577/EWG geregelt, deren Ziel, der Schutz des Konsumenten, vor allem durch das Rücktrittsrecht, ist. Italien hat die Bestimmungen im Verbraucherkodex (G.v.D. 206/2005 – Art. 45 u. ff.) umgesetzt.

Der Verbraucherkodex definiert das Haustürgeschäft als einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen betrifft, sofern er in einer der folgenden Situationen abgeschlossen wird:
  • Anlässlich eines Besuchs des Unternehmers in der Wohnung des Verbrauchers, an seinem Arbeitsplatz oder an einem Ort, an dem sich der Verbraucher - auch nur zeitweilig - aus Gründen der Arbeit, des Studiums oder der Kur aufhält;
  • während eines vom Unternehmer organisierten Ausflugs außerhalb der Geschäftsräume;
  • mit der Unterzeichnung einer Bestellung an einem öffentlichen Platz oder einem öffentlich zugänglichen Ort;
  • mittels Schriftverkehr oder Versandgeschäfte anhand eines Katalogs, den der Verbraucher in Abwesenheit des Händlers durchsehen kann.

Die Ausnahmen sind:
  • Verträge über den Bau, den Verkauf und die Miete von Immobilien sowie Verträge über andere Rechte an Immobilien;
  • Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln oder Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die von einem Händler öfters und regelmäßig geliefert werden;
  • Versicherungsverträge;
  • Verträge zu Finanzinstrumenten;
Auf jeden Fall sind auch jene Verträge ausgeschlossen, die die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorsehen, deren Betrag 26 Euro nicht überschreitet (inkl. MwSt., aber ohne evtl. Zusatzkosten).

Das Rücktrittsrecht


Der Verkäufer hat die Pflicht, dem Verbraucher schriftlich alle Informationen zu Fristen, Modalitäten und Bedingungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts zu geben. Er muss gleichzeitig die Anschrift einer Person oder eines Unternehmens angeben, gegenüber der bzw. dem der Verbraucher das Rücktrittsrecht ausüben und wohin er die evtl. bereits erhaltenen Sachen zurücksenden kann.
Wird dem Verbraucher ein Bestellschein zur Unterschrift vorgelegt, müssen die Informationen zum Rücktrittsrecht darauf festgehalten sein und zwar in derselben oder einer größeren Schriftgröße als der übrige Text des Bestellscheins sowie getrennt von anderen Vertragsklauseln. Dem Verbraucher muss eine Kopie des Bestellscheins mit der Angabe des Ortes und des Datums der Unterschrift ausgehändigt werden.

Wird kein Bestellschein verwendet, müssen die Informationen in jedem Fall im Moment des Vertragsabschlusses oder bei der Unterbreitung des Angebots schriftlich gegeben werden. Außer den oben beschriebenen Informationen, muss das Schreiben in klar lesbarer Schrift auch den Ort und den Tag angeben, an welchem die Informationen dem Verbraucher gegeben wurden, sowie die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Elemente (z.B. die Vertragsnummer). Von diesem Schreiben kann der Verkäufer eine Kopie mit der Unterschrift des Verbrauchers verlangen.

Handelt es sich um einen Verkauf mittels Schriftverkehr oder generell um einen Vertrag auf Grundlage eines Katalogs, den der Konsument in Abwesenheit des Händlers durchsehen kann, muss die Information zum Rücktrittsrecht im Katalog, einem anderen Dokument betreffend die Ware bzw. Dienstleistung, oder auf dem Bestellschein festgehalten sein.

Ausübung des Rücktrittsrechts


Der Verbraucher, der von einem Haustürgeschäft zurücktreten will, muss dies mittels Einschreiben mit Rückantwort dem Unternehmer innerhalb von 10 Arbeitstagen mitteilen, ohne Angabe von Gründen und ohne ein Strafgeld zahlen zu müssen. Die Frist läuft ab:
  • dem Tag der Unterschrift auf dem Bestellschein, der die Information zum Rücktrittsrecht beinhaltet, oder wenn kein Bestellschein verwendet wurde, ab dem Tag des Erhalts der Information zum Rücktrittsrecht, bei Verträgen, die eine Dienstleistung oder die Lieferung von Waren betreffen, wenn der Verkäufer die Ware, die Gegenstand des Vertrages ist, dem Verbraucher vorher gezeigt hat;
  • dem Tag des Erhalts der Ware, bei Verträgen für die Lieferung von Waren, wenn der Kauf in Abwesenheit des Verkäufers getätigt wurde oder wenn eine andere Ware als die gezeigte Gegenstand des Vertrages ist, wenn die Lieferung später erfolgt.
Die Mitteilung kann auch mit Telegramm, Telex, Email und Fax innerhalb von 10 Arbeitstagen gesendet werden, unter der Voraussetzung, dass dies von einem Einschreiben mit Rückantwort innerhalb der folgenden 48 Stunden bestätigt wird.

Verlängerte Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts
Falls der Unternehmer den Verbraucher nicht über sein Rücktrittsrecht informiert, oder die Informationen falsch oder unvollständig sind, beträgt die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts 60 Tage.

Rückgabe der Ware und Rückerstattung des Preises


Übt der Verbraucher das Rücktrittsrecht aus, so hat er die Pflicht dem Unternehmer die erhaltene Ware zurückzugeben, wobei die Frist für die Rückgabe nicht weniger als 10 Tage ab Erhalt der Ware sein darf. Die Ware gilt als zurückgegeben ab dem Moment, in dem sie am Postamt oder beim Spediteur abgeben wird. Im Fall des Rücktritts von einem Kaufvertrag, muss die Ware unbeschädigt sein. Das bedeutet aber nicht, dass sie noch in der Originalverpackung zurückgeschickt werden muss. Es genügt, wenn die Ware nicht defekt und im normalen Zustand ist. Die Kosten der Rücksendung gehen nur dann zu Lasten des Verbrauchers, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist.

Der Unternehmer muss die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen, auch die Anzahlung, kostenlos und so schnell wie möglich zurückerstatten. Die Rückerstattung darf auf jeden Fall nicht später als 30 Tage ab dem Tag, an dem er von der Ausübung des Rücktrittsrechts erfahren hat, erfolgen.

Strafen


Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten oder der Rückerstattung nicht nach oder behindert er das Ausüben des Rücktrittsrechts, sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.


Stand September 2007
Blatt Nr. 22



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