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Die 10.000 Euro-Grenze


Seit der Einführung des Binnenmarktes sind auch in Italien die Ein- und Ausfuhr von Bargeld, Schecks und anderen beweglichen Werten keinen Einschränkungen mehr unterworfen und können somit formlos erfolgen - allerdings nur bis zu einem Wert von bis zu 10.000 Euro! Handelt es sich um eine größere Summe, müssen die Reisenden eine Zollerklärung ausfüllen. Auf diese Art und Weise soll der Geldwäsche, der Finanzierung des Terrorismus und anderen illegalen Geschäften ein Riegel vorgeschoben werden.

Wann und wo muss diese Erklärung gemacht und abgegeben werden?

Bei der Ein- oder Ausreise in ein Nicht-EU-Land, aber auch bei einer Reise INNERHALB der EU bei den jeweiligen Zollämtern, im Moment der Aus- bzw. Einreise.

Das entsprechende Formular erhält man bei den Zollämtern sowie auf der Internetseite der Zollbehörde.

Das ausgefüllte Formular wird direkt beim Zollamt abgegeben. Dieses setzt die fehlenden Daten ein und zeichnet das Formular gegen. Ein Blatt bleibt dem Zollamt, eines bekommt der Reisende.

Falls die Barmittel mit der Post oder mit einem anderen Versanddienst versandt werden, muss die Erklärung dem Postamt bzw. dem Versanddienstleister abgegeben werden, und zwar zum Zeitpunkt des Versands, bzw. innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Sendung.

Wie muss das Formular ausgefüllt werden?

Das Formular muss genauestens ausgefüllt werden, die persönlichen Daten des Erklärenden müssen angegeben und die Erklärung muss unterschrieben werden.
Zudem müssen die Barmittel je nach Art gesondert aufgelistet werden.

Als Barmittel gelten alle möglichen Überbringerpapiere (z. B. Überbringerschecks, Reiseschecks, Wertpapiere verschiedenster Art) oder unvollständige Papiere wie zum Beispiel unterschriebene Schecks, bei welchen der Name des Begünstigten noch einzutragen ist, sowie natürlich Bargeld.

Es muss weiters angegeben werden, woher das Geld stammt, wer es erhalten wird und für welchen Zweck es bestimmt ist. Auch der Reiseweg und die benutzen Verkehrsmittel müssen angegeben werden.

Verwendung der Kopie der Erklärung

Eine Kopie der Erklärung muss der Reisende bei Überquerung der Grenze mit sich führen.

Die Erklärung muss bei jeder Grenzüberschreitung ausgefüllt werden, auch wenn es sich um bereits vorher erklärte Geldwerte handelt. Wenn also ein Reisender Italien mit 15.000 Euro verlässt und mit derselben Summe wieder nach Italien einreist, muss er sowohl bei der Aus- als auch bei der Einreise eine Erklärung vorlegen.

Was passiert, wenn ich einen Betrag über 10.000 Euro nicht erkläre?

Es droht eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von bis zu 40% des Betrags, welcher die 10.000 Euro- Schwelle übersteigt (mindestens aber 300 Euro)! Ein Betrag in dieser Höhe kann auch sofort beschlagnahmt werden; zurückgezahlt wird dieser erst nach Begleichung der Strafe. Bei geringfügigeren Verstößen ist auch die sofortige Beantragung eines Abgeltungsverfahren (oblazione) möglich, wobei 5 % des überschüssigen Betrages, mindestens jedoch 200 Euro, bezahlt werden muss.

Vorsicht:
Seien Sie sich dessen bewusst, dass Sie, wenn Sie Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr unangemeldet über die Grenze schaffen, eventuell auch strafrechtlich belangt werden können. Es droht Ihnen also nicht nur eine Verwaltungsstrafe, Sie laufen auch noch Gefahr, der Geldwäsche bezichtigt zu werden!

Für weiterführende Informationen verweisen wir auf die Webseite des italienischen Zolls.

Stand 09-2009
Blatt Nr. 14



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