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Timesharing: mehr Rechte für die Verbraucher

Die am 3. Februar 2009 im Amtsblatt der EU veröffentlichte neue Richtlinie garantiert, dass Verbraucher ab 2011 etwas entspannter und besser geschützt ihre Unterschrift unter den Vertrag für den Urlaub ihrer Träume setzen können, da unter anderem das Rücktrittsrecht ausgeweitet und der Schutz auch auf Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr ausgedehnt wird.

Die Richtlinie 2008/122/EG über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen, soll bestehende Lücken der aktuellen Regelung schließen, indem deren Geltungsbereich und somit der Schutz für die Verbraucher in allen Mitgliedsstaaten ausgedehnt wird.

Unter Timesharing versteht man - derzeit - das Recht, einen bestimmten Zeitraum des Jahres (eine Kalenderwoche oder länger) in einer Ferienanlage zu verbringen und das mindestens 3 Jahre lang. Diese Art Urlaub zu machen erfreut sich in vielen EU-Staaten großer Beliebtheit - die Timesharing-Branche kann einen Umsatz von über 10,5 Milliarden Euro sowie EU-weit über 40.000 Arbeitsplätze für sich verbuchen. Gemeinsam mit den britischen, schwedischen, deutschen und den spanischen Verbrauchern, sind es gerade die italienischen Urlauber, die sich im Vergleich zu den Bürgern der übrigen EU-Staaten vermehrt Teilzeitwohnrechte für ihren Urlaub kaufen. Auch auf der Unternehmerseite ist die Timesharingbranche in Italien (wie auch in Spanien, Portugal, Deutschland und Frankreich) besonders ausgeprägt.

Seit 1994, dem Jahr der Verabschiedung der bisher geltenden Timesharing-Richtlinie, hat eine wesentliche Weiterentwicklung stattgefunden; es wurden oft, gerade um diese Regelung zu umgehen, neuartige Vertragsformen und Produkte geschaffen, die durch das bisher geltende Recht nicht erfasst wurden. Die derzeit noch geltende Regelung sieht das Recht des Verbrauchers auf die Aushändigung eines Informationsprospekts vor Vertragsabschluss vor, zudem wird ihm ein Rücktrittsrecht innerhalb von 10 Tagen eingeräumt und zugleich wird den Unternehmern untersagt, während dieser Bedenkzeit eine Anzahlung zu verlangen.

Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Bozen kennt die Schwierigkeiten, die mit derartigen Verträgen verknüpft sind, nur zu gut, da es allein in den letzten zwei Jahren in diesem Bereich schon über 200 Verbrauchern rechtlichen Beistand geboten hat. Die häufigsten Fragen betrafen gerade den Wiederverkauf der Timesharingquoten (sehr viele Vermittler versprechen den Verbrauchern gegen eine horrende Gebühr deren Timesharingquote wiederzuverkaufen), die Tauschbörsen (welche es ermöglichen, sowohl die Kalenderwochen als auch die Urlaubsziele zu tauschen) und die sogenannten "Urlaubspunkte". Bei diesen handelt es sich um "langfristige Urlaubsprodukte", bei welchen die Verbraucher gegen Zahlung eines Preises - der meist mehrere Tausend Euro beträgt - ein Passwort bekommen, um Zugang zu einer Webseite zu erhalten, auf welcher ihnen angeblich hohe Preisnachlässe auf Ferienaufenthalte, Flüge und Mietwagen angeboten werden.

Mit der neuen EU-Richtlinie, welche von den einzelnen Mitgliedsstaaten innerhalb 23. Februar 2011 umgesetzt werden muss, soll nun der Geltungsbereich der Regelung auch die beschriebenen Bereiche abdecken, was einen umfassenderen Schutz für die Euro-Verbraucher bedeutet. Es ist nun vorgesehen, dass die Regelung auch für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als 3 Jahren gilt, weiters auch für Nutzungsrechte an Wohnwagen, Kreuzfahrtschiffen, Hausbooten und Campern; ebenso für die "Urlaubspunkte", für den Wiederverkauf der Quoten und für die Tauschbörsen. Außerdem wird der Verbraucher für die Ausübung des Rücktrittsrechts in Zukunft 14 Tage Zeit haben.
Der Text der Richtlinie ist im Internet verfügbar. Weitere Informationen zum Thema Timesharing können auf der Seite des EVZ Bozen nachgelesen werden: www.euroconsumatori.org.


Bozen, 01.04.2009
Presse-Information



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