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Sanitätsdienstleistungen im Ausland


Ich werde bei einem Auslandsurlaub in einen Unfall verwickelt und breche mir das Handgelenk. Man liefert mich ins Krankenhaus ein, behandelt mich und entlässt mich dann. Muss ich die Kosten aus der eigenen Tasche bezahlen oder hilft mir mein Sanitätsbetrieb? Ich möchte mein Rückenleiden von einem international bekannten Arzt in Deutschland behandeln lassen, den mir mein bester Freund empfohlen hat. Die Behandlung ist außerordentlich kostspielig: wie viel wird mir mein Sanitätsbetrieb rückvergüten?
Solche und ähnliche Fragen richten Bürgerinnen und Bürger häufig an die jeweils zuständigen Gesundheitsbehörden.
Sehen wir uns doch gemeinsam die häufigsten Fälle für Rückvergütung medizinischer Behandlungskosten im Ausland an.

Wer aus Urlaubs-, Arbeits- oder Studiengründen in eines der EU-Mitgliedsländer fährt, sollte stets die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) dabei haben.
Dieses Dokument in Kreditkartenformat ermöglicht die Inanspruchnahme aller jenen sanitären Dienstleistungen, für welche früher die Vordrucke E 110, E 111, E 119 und E 128 notwendig waren. Diese Karte ist 5 Jahre gültig und berechtigt zur Inanspruchnahme von notwendigen medizinischen Behandlungen. Im Bedarfsfall können Sie sich daher direkt an die Gesundheitseinrichtungen im jeweiligen Aufenthaltsland wenden.
Falls aus irgendeinem Grund die EKVK nicht benutzt werden konnte, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Rückkehr nach Italien die Rückerstattung der Ausgaben für sanitäre Leistungen bei Ihrem Sanitätsbetrieb unter Vorlage der sanitären Unterlagen und der Zahlungsbestätigungen.
Sollten Sie also für eine medizinische Behandlung etwas bezahlen müssen, lassen Sie sich eine Rechnung, Quittung oder Empfangsbestätigung der entsprechenden Einrichtung (Ordination, Krankenhaus, Apotheke, Sprengel …) ausstellen, damit Sie nach Ihrer Rückkehr nach Italien bei Ihrem Sanitätsbetrieb die Rückerstattung beantragen können. Sollte eine Selbstbeteiligung ("Ticket") vorgesehen sein, kann diese allerdings bei der Rückkehr nicht rückerstattet werden, sondern muss vom Betreuten selbst getragen werden.
Achtung: die Rückerstattung erfolgt gemäß Gebührenordnung des besuchten Landes!
Ähnliches gilt auch für Länder, die nicht EU-Mitglieder sind, mit denen Italien jedoch bilaterale Abkommen im Gesundheitsbereich abgeschlossen hat (überprüfen Sie die Länderliste bei Ihrem Sanitätsbetrieb).

Sollte Ihr Reiseziel ein Nicht-EU-Mitgliedsland sein, mit dem Italien keinerlei bilaterale Abkommen für medizinische Behandlung geschlossen hat, gilt die EKVK nicht und Sie müssen die Kosten selbst übernehmen, normalerweise die gesamten Arzt- und Spitalkosten ohne Möglichkeit einer Rückvergütung bei Ihrer Rückkehr nach Italien. Erkundigen Sie sich daher, ob es sich nicht empfiehlt, vor der Abreise eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

Was geschieht, wenn Sie im Ausland in einem Krankenhaus oder in einer Klinik einen spezialisierten chirurgischen oder auch Routine- (z.B. Meniskus- oder Blinddarmoperation) Eingriff vornehmen lassen wollen?

Erst einmal sollte man wissen, dass das italienische Gesundheitssystem auf der Grundlage der sogenannten Direktfürsorge aufgebaut ist. Die Dienstleistungen werden direkt von den Strukturen der zuständigen Dienststelle oder von "zugelassenen" (vereinbarungsgebundenen) Einrichtungen geboten: wer den Dienst in Anspruch nimmt, übernimmt über die sogenannten Tickets einen Teil der Gesamtkosten (man beachte: nur wenige Patienten sind vollständig von dieser Beteiligungspflicht befreit!).
Außerhalb dieses Systems und folglich auch bei Auslandsaufenthalten müssen BürgerInnen die Kosten für medizinische Betreuung beinahe vollständig selbst tragen. Nur in bestimmten Fällen ist eine geringe oder teilweise Rückerstattung vorgesehen. Nachstehend im Detail einige Beispiele:

1) Ausländische medizinische Einrichtungen, die mit dem italienischen Gesundheitssystem eine Vereinbarung getroffen haben. Die Autonome Provinz Bozen zum Beispiel unterhält Beziehungen zu vereinbarungsgebundenen Einrichtungen auch im Ausland (z.B. Kliniken wie Innsbruck oder Salzburg), in denen BürgerInnen, nach Erteilung der entsprechenden Genehmigung des zuständigen Sanitätsbetriebs, die Dienste direkt in Anspruch nehmen können (als ob es Dienste in Südtirol wären), die Aufenthalts- oder Untersuchungskosten trägt die Landesverwaltung.

2) Für geplante medizinisch Eingriffe, welche nicht rechtzeitig oder angemessen von den Sanitätssprengeln oder spezialisierten Einrichtungen im Inland durchführbar sind, kann beim Sanitätsbetrieb um Genehmigung für die Behandlung im Ausland angesucht werden (dem Ansuchen muss ein fachärztlicher Bericht beigelegt sein, welcher bestätigt, dass der Patient in Italien nicht behandelt werden kann und angibt, in welcher ausländischen Struktur die Behandlung erfolgen wird). Nach Erhalt dieser Genehmigung erlässt der Sanitätsbetrieb den Vordruck E 112, welcher es erlaubt, die gleichen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen wie die im jeweiligen Staat ansässigen Bürger. Die Aufenthaltskosten sind von den Patienten selbst zu übernehmen, welche dann beim Sanitätsbetrieb die Rückerstattung eines Pauschalbetrags - in unterschiedlicher Höhe - beantragen können. Falls der Eingriff auf Grund der Schwere der Krankheit dringend notwendig ist und daher keine Zeit besteht, die Ausstellung der Genehmigung des Sanitätsbetriebs abzuwarten, kann die Rückerstattung trotzdem beantragt werden, sofern der Überstellung der Antrag um Genehmigung beim Sanitätsbetrieb vorausgegangen war.

3) Falls Bürgerinnen oder Bürger im Ausland einen Gesundheitsdienst ohne vorherige Genehmigung und/oder ohne Dringlichkeit in Anspruch zu nehmen gedenken, wird ihnen nur ein minimaler Pauschalbetrag rückerstattet und das auch nur, wenn es sich um eine Einlieferung mit stationärer Behandlung handelt, wie im Falle einer Einlieferung oder Untersuchung in einer Privatklinik, und nicht um eine ambulante Behandlung (zum Beispiel Zahnbehandlungen oder day-hospitals).


Unser Rat:
Bevor Sie Untersuchungen oder Eingriffe vornehmen oder sich in ein ausländisches Krankenhaus einliefern lassen, befragen Sie Ihren Sanitätsbetrieb zu den konkreten Möglichkeiten, vom staatlichen Gesundheitsdienst Kosten rückerstattet zu erhalten.

Achtung:
Die im vorliegenden Blatt beinhalteten Informationen können nur als Richtlinien und als Teilinformationen betrachtet werden; weitere Informationen finden Sie auf der Internet Seite des italienischen Gesundheitsministeriums.
Die notwendigen Vertiefungen sollten jedoch vom Verbraucher direkt bei den lokalen Stellen der Sanitätsbehörde eingeholt werden.


Wir erinnern Sie daran, dass nun EU-weit eine einheitliche Notrufnummer in Betrieb ist: es handelt sich um die Nummer 1-1-2.

Wenn man bei einem Notfall nun irgendwo innerhalb der EU die Nummer 1-1-2 vom Festnetz oder einem Handy aus wählt, wird man mit einem Mitarbeiter einer Zentrale verbunden, der sich entweder direkt selbst um den Fall kümmert oder den Anruf an den zuständigen Notfalldienst (Rettung, Feuerwehr, Polizei) weiterleitet. Auf jeden Fall erhält der Bürger den gleichen Versorgungsstandard, wie er ihn auch in seinem Ursprungsland erwarten kann.

Info-Blatt 33
Stand: 05/2007



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