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Insgesamt über 250.000 Euro Strafe für zwei italienische ReiseveranstalterInsgesamt über 250.000 Euro Strafe für zwei italienische Reiseveranstalter Änderungen der Flugzeiten für Urlaubsflüge mit einer Verkürzung des Aufenthaltes stellen eine unlautere Geschäftspraktik dar Dem Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Bozen ist die Problematik schon seit Jahren bekannt: ein Verbraucher bucht bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise mit Abflug von einem nahegelegenen Flughafen am frühen Morgen und Rückflug am späten Nachmittag - ideale Flugzeiten also, um den Urlaub bis zur letzten Minute auszukosten. Schade, wenn er dann wenige Tage vor der Abreise über die neuen Flugzeiten informiert wird: der Hinflug wurde auf den späten Nachmittag verschoben, während er Rückflug auf den Morgen vorverlegt wurde; 2 Tage des wohlverdienten Urlaubes haben sich somit in Rauch aufgelöst. Einige besonders vom Pech verfolgte Konsumenten bekommen vielleicht sogar noch die Mitteilung, dass der Abflughafen geändert wurde, was einen langen Bustransfer zur Folge hat. Bis vor kurzem, d.h., bis zur jüngst erlassenen Verfügung der Wettbewerbsbehörde (Autorità Garante per la Concorrenza ed il Mercato - AGCM) blieb den Verbrauchern in diesen Situationen nichts anderes übrig, als die Änderung der Pauschalreise zu akzeptieren sowie zu versuchen, vom Reiseveranstalter einen Teil der aufgrund der Änderung der Flugzeiten nicht genossenen Leistungen zurückzufordern. Es erübrigt sich zu sagen, dass die Beschwerden der Konsumenten nur selten von Erfolg gekrönt waren. Dies vor allem aus 2 Gründen: Auf der einen Seite sehen die Vertragsbedingungen der Reiseveranstalter häufig vor, dass "die Flugzeiten nur indikativ sind"; auf der anderen Seite sieht das Gesetz einen kostenlosen Rücktritt nur im Fall einer wesentlichen Vertragsänderung vor. Diesbezüglich waren die Reiseveranstalter der Ansicht, eine Änderung der Flugzeiten stelle keine wesentliche Vertragsänderung dar, welche den Verbrauchern ein kostenloses Rücktrittsrecht einräumen würde. Mit der Verfügung Nr. 21175 vom 26. Mai 2010 hat die Wettbewerbsbehörde in dieser Frage nun Klarheit geschaffen, in dem sie zwei Reiseveranstalter mit gesalzenen Verwaltungsstrafen von insgesamt mehr als 250.000 Euro belegt und u.a. festgestellt hat, dass die einseitige Änderung der Reisebedingungen, im Besonderen der vereinbarten Flugbedingungen, ohne dem Konsumenten die Möglichkeit zu geben, aufgrund dieser Änderungen kostenlos vom Vertrag zurückzutreten, eine unlautere Geschäftspraktik darstellt. Es bleibt nun abzuwarten, ob sich in der Praxis alle italienischen Reiseveranstalter dieser Verfügung anpassen werden. Den italienischen Text der Verfügung finden Sie unter folgendem Link: www.agcm.it (Seite 54). Weitere Informationen zu den Rechten der Verbraucher bei einer Pauschalreise sind auf der Internetseite des EVZ Bozen verfügbar. Presse-Information Bozen, 20.07.2010
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