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Bahnbrechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Fluggästen steht auch bei Verspätung Entschädigung zu

Bis vor kurzem hatten Passagiere nur im Fall einer Flugannullierung oder Nichtbeförderung ein Recht auf Schadenersatz. Ein bahnbrechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs revolutioniert die Rechte der Fluggäste, indem es auch bei einer Flugverspätung Recht auf Schadenersatz anerkennt. Es bleibt nun abzuwarten, ob sich die Fluggesellschaften der Entscheidung anpassen.

Mindestens einmal hat jeder, der in ein Flugzeug gestiegen ist, folgende Situation erlebt: endlose, lästige Stunden Wartezeit am Flughafen bevor es in den langersehnten Urlaub geht oder in eine romantische europäische Hauptstadt, um dort drei entspannte Tage zu verbringen. In der EU werden jährlich über 700 Millionen Flugtickets verkauft; laut Eurocontrol starten 30% der Flüge in Europa mit Verspätung.

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sieht für die Passagiere-Verbraucher, die von Flugverspätungen, -annullierungen oder Nichtbeförderung betroffen sind, genaue Rechte vor. Bei Flugstreichungen und Nichtbeförderung (z.B. bei Overbooking) sind, bei Verzicht auf den Flug, die Rückerstattung des ungenutzten Tickets sowie Betreuungsleistungen während der Wartezeit und eine Ausgleichszahlung (außer in den Fällen der Flugannullierung aufgrund von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen) in Höhe von 250, 400 oder 600 Euro, abhängig von der Strecke, vorgesehen.

Bei Verspätungen hatten die Flugpassagiere bis vor einigen Tagen nur das Recht auf Betreuungsleistungen (die Fluglinie muss dem Fluggast kostenlos Mahlzeiten und Getränke in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anbieten, falls notwendig, auch eine Hotelunterbringung sowie die Beförderung zwischen Flughafen und Hotel; 2 Telefongespräche oder 2 Nachrichten via Telex, Fax oder E-Mail) und auf die Rückerstattung des ungenutzten Tickets bei Verzicht auf den Flug, und dies auch nur bei einer Verspätung von mehr als 5 Stunden. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes revolutioniert nun die Interpretation dieser Verordnung, indem es die Pflicht zur Ausgleichszahlung auch bei Flugverspätungen vorsieht.

Das Gericht hat erklärt, dass die Lage der Fluggäste, die von einer Verspätung betroffen sind, sich kaum von jener der Passagiere annullierter Flüge unterscheidet, da beide einen Schaden in Form eines Zeitverlusts erleiden, welcher angesichts seines irreversiblen Charakters, nur mit einer Ausgleichszahlung ersetzt werden kann. In der Tat müssen beide eine längere Reise als die ursprünglich vom Luftfahrtunternehmen geplante auf sich nehmen. Aus diesem Grunde können Fluggäste verspäteter Flüge den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung geltend machen, wenn sie aufgrund von Verspätungen einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der von der Fluggesellschaft ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (die Ausgleichszahlung kann um 50% gekürzt werden, wenn die Verspätung unter 4 Stunden liegt).

Dieses bahnbrechende Urteil setzt sich auch mit dem Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" auseinander, der häufig von Fluggesellschaften herangezogen wird, um sich vor der Ausgleichszahlung zu drücken. So geschieht es nicht selten, dass die Luftfahrtunternehmen behaupten, dass die Annullierung des Fluges auf ein "technisches Problem" zurückzuführen und dies als außergewöhnlicher Umstand zu werten sei. Somit ersparen sie sich die Zahlung der berüchtigten 250, 400 oder aber sogar 600 Euro. Der Gerichtshof jedoch hat nun festgelegt, dass ein technisches Problem, das am Flugzeug auftritt, und die Annullierung oder Verspätung des Fluges verursacht, nicht als "außergewöhnlicher Umstand" einzustufen ist, es sei denn, dass das Problem von Ereignissen herrührt, die aufgrund ihres Wesens oder ihrer Herkunft nicht innerhalb der normalen Tätigkeit des Beförderungsunternehmens liegen und sich somit der eigentlichen Kontrolle desselben entziehen.

Ohne Zweifel erhöht dieses Urteil den Schutz der Fluggäste beträchtlich. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob sich die Luftfahrtunternehmen in der Praxis tatsächlich dieser Entscheidung anpassen, da es bereits genügend Fälle gibt, in denen sich die Flugunternehmen gesträubt haben, die Rechte der Flugpassagiere anzuerkennen und den entsprechenden Schadenersatz zu leisten.


Bozen, 24.11.2009
Presse-Information



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