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Rücktrittsrecht bei Einkäufen - EVZ bringt Licht ins Dunkel

Vom Rücktrittsrecht haben viele Verbraucher schon gehört, wann genau es aber ausgeübt werden kann, welche Form dafür vorgesehen ist und wie es mit den Fristen aussieht, das ist nicht immer ganz klar, was die zahlreichen Anfragen zu diesem Thema beim EVZ beweisen.

Ein typischer Anruf beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen: "Am Montag habe ich in einem Geschäft eine Küchenmaschine gekauft. Gestern hab ich in einem anderen Geschäft dasselbe Gerät um einen günstigeren Preis gefunden. Kann ich meinen ersten Kauf rückgängig machen?" Diesen Verbraucher müssen wir enttäuschen, bei Ladengeschäften gibt es kein gesetzliches Rücktritt- oder Umtauschrecht. Wenn der Verkäufer die Ware zurücknimmt, geschieht dies aus Kulanz oder weil dies eventuell vertraglich vereinbart wurde. Ist die Ware hingegen defekt, kann der Verbraucher sein Recht auf Gewährleistung in Anspruch nehmen und die kostenlose Reparatur oder den Umtausch verlangen - mit dem Rücktrittsrecht hat dies aber nichts zu tun.

Ein Rücktritt vom Vertrag ist hingegen möglich, wenn dieser außerhalb der Geschäftslokale abgeschlossen wurde. Klassische Beispiele aus unserer Praxis sind der Kauf eines Staubsaugers vom Vertreter, der unverhofft zu Hause vorbeikommt, der Partnervermittlungsvertrag, der in einer Bar unterzeichnet wird, die Klubmitgliedschaft, die auf einer Freizeitmesse abgeschlossen wird, die "Party" bei der Kosmetika, Wäsche oder Plastikgeschirr angeboten wird, oder die "Kaffeefahrt", ein Ausflug mit dem Bus, wo man zum Gratis-Kaffee und Kuchen noch Matratzen oder Kochtöpfe zum Kauf angeboten bekommt. Bei dieser Art von Verträgen ist es kaum möglich, Preise und Qualität der Produkte mit anderen Angeboten zu vergleichen; zudem könnte man sich verpflichtet fühlen, etwas zu kaufen, weil man ein Gratisessen bekommen hat oder weil die Verkäuferin die Schwester unserer besten Freundin ist. Eine Richtlinie aus dem fernen Jahr 1985 (85/577/EWG) hat dieses Prinzip eingeführt und eine Frist von (mindestens) 7 Tagen vorgesehen, während der sich der Verbraucher, der sich möglicherweise von einem redegewandten Vertreter überrumpeln hat lassen, seine Entscheidung überdenken und rückgängig machen kann. Jeder Mitgliedsstaat kann auch eine längere Frist vorsehen: So sieht der italienische Verbraucherkodex 10 Arbeitstage vor (ab Vertragsunterschrift), in Deutschland beispielsweise sind es 14 Kalendertage, während es in Österreich 7 Werktage sind. Fehlt im Kaufvertrag der ausdrückliche Hinweis auf das Rücktrittsrecht, verlängert sich die Frist laut italienischem Recht auf 60 Tage. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden (Einschreiben mit Rückantwort), eine Angabe von Gründen ist nicht notwendig, die Ware muss auf Kosten des Käufers an die Firma zurückgeschickt werden und der Konsument hat Anrecht auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlung.

Eine andere Richtlinie (97/7/EG) sieht hingegen eine 7-tägige (Mindest-) Bedenkzeit bei Fernabsatzverträgen vor. Auch diese Richtlinie haben die EU-Staaten unterschiedlich umgesetzt (in Spanien und Frankreich sind es zum Beispiel 7 Tage). In Italien sind es wie bei den Haustürgeschäften 10 Arbeitstage (ab Erhalt der Ware). Die Frist erhöht sich auf 90 Tage, wenn der Verkäufer den Konsumenten nicht auf sein Rücktrittsrecht aufmerksam gemacht hat. Die meisten Fernabsatzverträge werden heutzutage über das Internet abgeschlossen, zur Kategorie Fernabsatz gehören aber auch die klassischen Katalogkäufe oder Verträge die telefonisch abgeschlossen werden, oder das Teleshopping. Beim Abschluss des Vertrags kann man die Ware nicht begutachten. Erst wenn die Ware geliefert wird, kann der Verbraucher beurteilen, ob die Hose aus dem Katalog sitzt oder ob der Goldring aus dem Shoppingkanal die erwartete Qualität aufweist.

Aber Vorsicht: Bei bestimmten Waren und Dienstleistungen ist kein Rücktrittsrechte vorgesehen, unabhängig von der Verkaufsmethode, z.B. bei Freizeitverträgen (Reisen, Konzertkarten usw.). Beim Erwerb von Dienstleistungen erlischt das Rücktrittsrecht, wenn das Unternehmen bereits mit Einverständnis des Verbrauchers mit der Ausführung begonnen hat. Sonderregelungen gibt es zudem bei den Bereichen Finanzdienstleistungen und Timesharing.

Weitere Informationen und Musterbriefe zum Thema Rücktritt in der EU gibt es beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Bozen (Brennerstraße 3, Tel. 0471-980939, info@euroconsumatori.org).


Bozen, 01.03.2012
Presse-Information



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