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"Small Claims Procedure" - Letzte Möglichkeit für grenzüberschreitende Beschwerden2009 hat das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) bisher 8384 grenzüberschreitende Fällen betreut. Leider konnten jedoch nicht alle Beschwerden einvernehmlich gelöst werden. Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen "Small Claims Procedure" sollte eigentlich eine schnelle und einfache Lösung dieser Beschwerden bewirken. Fast ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Verfahrens stellt das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien - Büro Bozen fest, dass es zu wenig oft praktische Anwendung findet. Die Beispiele sind vielfältig: der finnische Verbraucher, dessen Gepäck im Wert von 1.200 Euro bei einem Flug mit einer italienischen Fluggesellschaft abhanden gekommen ist; der deutsche Online-Shop, der das vom italienischen Verbraucher bestellte und bezahlte High-Tech-Produkt zu 900 Euro nicht versendet hat; der Ire, der eine Kaffeemaschine im Wert von 500 Euro in Italien bestellt, aber nicht das gewünschte Modell geliefert bekommen hat; der italienische Verbraucher, der ein Zimmer in einem Luxushotel auf einer griechischen Insel bucht, vor Ort aber feststellen muss, dass die Unterkunft eher einer Jugendherberge ähnelt. Bei all diesen Fällen handelt es sich um grenzüberschreitende Verbraucherbeschwerden, bei welchen das ECC-Net eingreift, um eine gütliche Lösung zu finden. Aber nicht immer ist es möglich, den Fall positiv abzuschließen oder wenigstens eine für die Verbraucher zufriedenstellende Lösung zu erwirken, nämlich dann nicht, wenn das Unternehmen nicht auf die Beschwerdeschreiben reagiert oder nicht bereit ist, sich auf eine außergerichtliche Streitbeilegung (sog. ADR) vor einer Schlichtungsstelle einzulassen. Von den 417 Fällen, die das EVZ Bozen im Jahr 2009 behandelt hat, konnten 130 positiv gelöst werden. Falls in den noch nicht abgeschlossenen 233 Fällen keine Lösung gefunden werden kann, bleibt den Verbrauchern mittels der sogenannten Small-Claims-Procedure immer noch die Möglichkeit, ein EU-weit gültiges Urteil zu erwirken, ohne sich an einen Anwalt wenden zu müssen. Es handelt sich dabei um das mit der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eingeführte europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, welches in allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) seit 1. Januar 2009 in Kraft ist. Das Verfahren ist bei all jenen grenzüberschreitenden Streitsachen anwendbar, die einen Wert von 2.000 Euro (Zinsen, Gebühren und Auslagen nicht inbegriffen) nicht übersteigen und nicht den Beistand eines Anwalts erfordern. Einige Sachbereiche sind ausdrücklich von diesem Verfahren ausgeschlossen (unter anderem steuer-, zoll- und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, Testamente und Erbrecht, Konkurs- und Arbeitsrecht); die "klassischen" Probleme, die bei grenzüberschreitenden Einkäufen auftreten können, wie zum Beispiel bei der Lieferung der Waren, der Gewährleistung, der vorgesehenen Entschädigungen im Bereich Reisen und vieles mehr, fallen hingegen in seinen Anwendungsbereich. In der Praxis benutzt der Verbraucher ein eigenes Standardformular, um seine Klage beim zuständigen Gericht (jeder Mitgliedstaat bestimmt, welche Behörde dies ist) einzureichen; in Italien ist das zuständige Gericht der Friedensrichter. Innerhalb von 14 Tagen sendet der Richter die Akte dem Beklagten im Ausland zu; dieser hat 30 Tage Zeit, um darauf zu reagieren. Sollte der Beklagte eine Widerklage einreichen (d.h. er beschränkt sich nicht darauf, sich zu verteidigen, sondern klagt den Kläger seinerseits), hat der Kläger, der den Antrag ursprünglich gestellt hat, weitere 30 Tage Zeit zu antworten. Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Antworten muss der Richter sein Urteil fällen. Das Urteil wird in allen Mitgliedstaaten ohne weiteres angewandt. Die Verwaltungskosten, die aus dem Verfahren entstehen, schwanken in den einzelnen Ländern zwischen 15 und 200 Euro ; da die Anwesenheit eines Anwalts nicht vorgeschrieben ist und die EU-Verordnung relativ kurze Fristen für jeden Verfahrensschritt vorsieht, sollte es eigentlich effizient und rasch abwickelbar sein. Bis jetzt zeigten sich jedoch von den vom EVZ in Bozen betreuten Verbrauchern nur sehr wenige daran interessiert, diesen letzten Versuch zu wagen, ihren Streit mit einem Unternehmen in einem anderen EU-Land zu lösen. Die Vorstellung, sich an ein Gericht zu wenden, noch mehr Geld auszugeben und noch mehr Zeit aufzuwenden, um die eigenen Rechte geltend zu machen, scheint wohl auf die Verbraucher abschreckend zu wirken. Bozen, 21.12.2009 Presse-Information
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