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Kostenfallen

Verbraucherschützer erwirken Urteil gegen Abzocker im Internet

Landgericht Mannheim gibt der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt

Im jahrelangen Kampf gegen die im Internet grassierenden Kostenfallen konnte der Verbraucherzentrale Bundesverband eine wichtige Schlacht gegen die Firma Content Services Ltd., welche unter anderem die Internetseite opendownload.de betreibt, für sich entscheiden. Das Landgericht Mannheim untersagte der Firma eine Klausel zu verwenden, mit der Verbraucher auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht verzichten. Außerdem darf das Unternehmen Minderjährigen nicht mit einer Strafanzeige wegen Betrugs drohen, falls sie bei der Anmeldung ein falsches Alter angegeben haben.

Auch das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen verzeichnet täglich Anrufe von meist deutschsprachigen Verbrauchern, die Rechnungen, Mahnungen und auch Inkasso- oder Anwaltsschreiben erhalten haben, weil sie sich unbewusst auf vermeintlich kostenlosen Internetseiten angemeldet haben, die sich im Nachhinein als Kostenfalle entpuppten. Allein seit Beginn des Jahres 2009 gingen 279 Anrufe ein, darunter auch viele Opfer der Firma Content Services Ltd.

Auf der Suche nach kostenlosen Programmen oder Updates, wie z. B. dem weitverbreiteten Adobe Reader oder dem Windows Live Messenger, landen viele Verbraucher auf der Seite opendownload.de. Um die entsprechende Datei herunterladen zu können, werden sie dazu aufgefordert sich anzumelden. Dass damit der Abschluss eines Zwei-Jahres-Abonnements zum Preis von 96 Euro pro Jahr verbunden ist, wird ihnen erst bewusst, wenn sie die Rechnung oder eine Mahnung erhalten. Da ein großer Teil der Nutzer minderjährig ist, und somit eigentlich keine gültigen Verträge abschließen kann, droht die Firma mit einer Strafanzeige wegen Betrugs, um so die Eltern einzuschüchtern und zum Zahlen zu bewegen.

Durch das Unterlassungsurteil des Landgerichts Mannheim vom 12.05.2009, welches allerdings noch nicht rechtskräftig ist, wird der Firma diese unseriöse Geschäftspraktik untersagt. Die Klausel, welche besagt, dass der Verbraucher auf sein gesetzliches Widerrufsrecht verzichtet, muss die Firma ebenfalls aus ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen streichen.

Dass solche Urteile jedoch nur einen Tropfen auf den heißen Stein bedeuten, zeigen die Erfahrungen des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Trotz über 30 Abmahn- und Klageverfahren und zahlreicher positiver Urteile, sind die Kostenfallen in Deutschland und im restlichen deutschsprachigen Raum immer noch ein großes Problem. Die verurteilten Unternehmen finden immer wieder Schlupflöcher, um ihre undurchsichtigen Machenschaften weiterzuführen. Die Webseite wird einfach geändert, eine neue Webseite erstellt oder eine neue Firma gegründet. Oft entziehen sie sich der Rechtsverfolgung, indem sie ihren Sitz einfach ins Ausland, z.B. nach Dubai, verlegen.

Eine gesetzliche Verpflichtung für den Online-Anbieter, noch viel deutlicher auf die Kosten eines Angebotes hinzuweisen, wäre dringend notwendig. Im Internet abgeschlossene Verträge sollten nur gültig sein, wenn der Kunde etwa durch Ankreuzen eines Kästchen bestätigt, dass er den Preis zur Kenntnis genommen hat, so die Vorschläge des Verbraucherzentrale Bundesverbands.

Für weitere Informationen können sich betroffene italienische Verbraucher an das Europäische Verbraucherzentrum in Bozen wenden (Tel. 0471-980939, E-Mail: info@euroconsumatori.org).

Bozen, 23.06.2009
Presse-Information



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