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Neue Fahrgastrechte für Busreisende treten 2013 in KraftDas EU Parlament verabschiedete am gestrigen 15. Februar den noch fehlenden Teil der EU-Gesetzgebung über Fahrgastrechte. Die neue Verordnung sieht eine Verstärkung der Fahrgastrechte für Passagiere im Omnibusverkehr vor: sie deckt alle nationalen und grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienste im Langstreckenverkehr ab einer Entfernung von 250 km und tritt im Frühjahr 2013 in Kraft.Die neue Gesetzgebung sieht für den Busverkehr Entschädigungen in Höhe von 50% des Fahrpreises zusätzlich zur Erstattung des Fahrpreises vor, wenn ein Anbieter nach einer Verspätung von 2 Stunden eine Fahrt annulliert und diese auch nicht auf geänderter Streckenführung oder mit anderen Transportmitteln durchführen kann. Wünscht ein Fahrgast nach einer Verspätung von 120 Minuten von der Reise zurückzutreten, hat er das Recht auf volle Erstattung des Fahrpreises. Verzögert sich die Abfahrt des Busses um mehr als 90 Minuten, haben die Fahrgäste Anspruch auf Imbisse und Erfrischungen. Im Fall einer Unterbrechung der Fahrt, eines Unfalles oder bei Verspätungen, die eine Übernachtung erforderlich machen, muss der Anbieter zusätzlich bis zu 2 Übernachtungen von höchstens 80 Euro pro Nacht zur Verfügung stellen. Der Anbieter ist nur im Fall von Naturkatastrophen oder von Wetterbedingungen, die eine sichere Weiterreise unmöglich machen, von diesen Verpflichtungen befreit. Für verlorene oder beschädigte Gepäcksstücke haftet das Busunternehmen mit bis zu 1.200 Euro in allen EU-Ländern. Eine Haftungssumme von bis zu 220.000 Euro (es sei denn die nationale Gesetzgebung sieht höhere Entschädigungsleistungen vor) ist für Todesfälle und Verletzungen von Fahrgästen vorgesehen. Um mittleren und kleinen Busunternehmen die Anpassung an die neuen Anforderungen zu erleichtern, hat das Parlament den Mitgliedstaaten zugestanden, bestimmte nationale Liniendienste oder Busverbindungen, die zum größeren Teil außerhalb der EU liegen, für den Zeitraum von maximal zweimal 4 Jahren aus der Verordnung auszunehmen. Zudem hat sich das Parlament für eine Reihe von 12 Grundrechten stark gemacht, die unabhängig von der Streckenlänge für alle Busverbindungen gelten. Diese Rechte betreffen Informationspflichten gegenüber Fahrgästen vor und während der Reise ebenso wie die Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderungen; sie garantieren diskriminierungsfreien Zugang und Nutzung dieses Verkehrsmittels. Überdies haftet der Busunternehmer in vollem Umfang, wenn Rollstühle oder andere Bewegungshilfen verloren gehen oder beschädigt werden. Einen Gesamtüberblick über die Rechte der Reisenden, finden Sie auf der eigens erstellten Internetseite der Europäischen Kommission: http://ec.europa.eu/transport/passenger-rights/de/index.html. Bozen, 16.02.2011 Presse-Information
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