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EINFUHR VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS IN DIE EU


Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die EU


Die Verordnung (EG) Nr. 206/2009 hat neue Regeln in Bezug auf die Einfuhr von Produkten tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch in die EU aus Drittstaaten (mit Ausnahme von Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz) eingeführt.

Zweck der Verordnung ist es, die Verbreitung der Erreger der Maul- und Klauenseuche, der Schweinegrippe und anderer gefährlicher Tierkrankheiten oder von Krankheiten, die eventuell auf Menschen übertragbar sind, so weit wie möglich zu unterbinden.

Hier ein Überblick über die in der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 vorgesehenen Bestimmungen:

Grundsätzlich gilt, dass Fleisch, Milch und deren Verarbeitungsprodukte nicht aus Drittländern (mit Ausnahme der Länder Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz) in die EU eingeführt werden dürfen. Es dürfen also keine Wurstwaren, kein Käse, aber auch kein mit Milch oder Sahne hergestelltes Eis, oder mit Fleisch gefüllte Tortellini eingeführt werden. Fleisch- und Milchprodukte aus Kroatien, den Färöern, Grönland und Island dürfen hingegen bis zu einer Obergrenze von 10 kg pro Person eingeführt werden.

Reisende dürfen Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung sowie aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung bis zu einem Gewicht von 2 kg mitführen, vorausgesetzt, es handelt sich um für den Endverbraucher bestimmte, originalverpackte Markenprodukte, die vor dem Verzehr nicht gekühlt werden müssen. Die Packung darf nicht geöffnet sein, es sei denn, sie ist gegenwärtig im Gebrauch. Die gleiche Regelung gilt für aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung für Tiere. Stammen diese Produkte aus Kroatien, den Färöern, Grönland und Island, liegt die zulässige Höchstgrenze bei 10 kg pro Person.

Fischereierzeugnisse:
Für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen (frischer oder haltbar gemachter Fisch, Krustentiere und andere Meeresfrüchte) gilt ein Höchstgewicht von 20 kg. Frischer Fisch muss zudem ausgenommen sein, also ohne Eingeweide transportiert werden. Für Fischereierzeugnisse aus Island oder den Färöern gibt es diese Beschränkungen nicht.

Andere tierische Produkte, wie z.B. Honig, dürfen bis zu einem Gewicht von insgesamt 2 kg eingeführt werden. Ist das Ursprungsland Kroatien, die Färöern, Grönland oder Island, beträgt die zugelassene Menge 10 kg.

Nochmals im Überblick:

Produkte/
Herkunft
Fleisch, Milch
und deren
Verarbeitungs-
produkte
Säuglings-
milchpulver,
-nahrung
und Spezial-
nahrung
Fischerei-
erzeugnisse
Andere tierische
Produkte
Kroatien,
Färöer
Grönland,
Island
Bis zu 10 kg
pro Person
Bis zu 10 kg
pro Person
20 kg keine
Einschränkungen
für Färöer
und Island
Bis zu 10 kg
pro Person
Drittländer Importverbot Bis zu 2 kg
pro Person
20 kg Bis zu 2 kg
pro Person

* mit Ausnahme von Andorra, Lichtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz

Achtung:
Diese Höchstgrenzen betreffen nicht nur jene Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs nicht kommerzieller Natur, die Reisende im Gepäck mitführen. Auch Pakete, die den Postweg in die EU nehmen, werden auf tierische Erzeugnisse kontrolliert und zwar unabhängig davon, ob die Sendung von einem Fernabsatzhändler, z.B. einem Online-Shop, der tierische Lebensmittel vertreibt, oder von Privatpersonen, wie der Tante in Australien, die der Familie in der Ferne ein paar Spezialitäten aus ihrer Heimat schicken möchte, stammt.

Größere Mengen von tierischen Erzeugnissen dürfen nur dann in die EU mitbracht oder versandt werden, wenn die für kommerzielle Sendungen geltenden Vorschriften erfüllt werden. Diese Vorschriften sind zum Beispiel die Vorlage der in der relevanten EU-Veterinärbescheinigung genannten Bescheinigungen, sowie die Vorlage der Waren und der relevanten Unterlagen an einer EU-Grenzkontrollstelle, damit die Veterinärkontrolle durchgeführt werden kann.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen von der Regel und zwar können in die EU eingeführt werden:

- Brot und Kuchen, Kekse und Schokolade und andere Süßwaren;
- Nudeln, sofern diese nicht mit Fleischerzeugnissen gefüllt sind,
- für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel;
- Fleischextrakte und Fleischkonzentrate;
- mit Fisch gefüllte Oliven;
- für den Endverbraucher abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen;
- alle anderen Lebensmittel, die weder Fleisch noch Milch zum Inhalt haben, und auch sonst zu weniger als 50% aus Ei- oder Fischereierzeugnissen bestehen.

Für bestimmte geschützte Tierarten gelten zusätzliche Beschränkungen. Die Höchstmenge für die Einfuhr von Kaviar von Störarten beträgt beispielsweise 125 g pro Person.

Weitere Informationen sowie ein Video in 35 Sprachen ist auf der Webseite der Europäischen Kommission verfügbar.


Stand 06.2010 - Infoblatt nr. 65



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