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EINFUHR VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS IN DIE EUVorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die EUDie Verordnung (EG) Nr. 206/2009 hat neue Regeln in Bezug auf die Einfuhr von Produkten tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch in die EU aus Drittstaaten (mit Ausnahme von Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz) eingeführt. Zweck der Verordnung ist es, die Verbreitung der Erreger der Maul- und Klauenseuche, der Schweinegrippe und anderer gefährlicher Tierkrankheiten oder von Krankheiten, die eventuell auf Menschen übertragbar sind, so weit wie möglich zu unterbinden. Hier ein Überblick über die in der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 vorgesehenen Bestimmungen: Grundsätzlich gilt, dass Fleisch, Milch und deren Verarbeitungsprodukte nicht aus Drittländern (mit Ausnahme der Länder Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz) in die EU eingeführt werden dürfen. Es dürfen also keine Wurstwaren, kein Käse, aber auch kein mit Milch oder Sahne hergestelltes Eis, oder mit Fleisch gefüllte Tortellini eingeführt werden. Fleisch- und Milchprodukte aus Kroatien, den Färöern, Grönland und Island dürfen hingegen bis zu einer Obergrenze von 10 kg pro Person eingeführt werden. Reisende dürfen Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung sowie aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung bis zu einem Gewicht von 2 kg mitführen, vorausgesetzt, es handelt sich um für den Endverbraucher bestimmte, originalverpackte Markenprodukte, die vor dem Verzehr nicht gekühlt werden müssen. Die Packung darf nicht geöffnet sein, es sei denn, sie ist gegenwärtig im Gebrauch. Die gleiche Regelung gilt für aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung für Tiere. Stammen diese Produkte aus Kroatien, den Färöern, Grönland und Island, liegt die zulässige Höchstgrenze bei 10 kg pro Person. Fischereierzeugnisse: Für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen (frischer oder haltbar gemachter Fisch, Krustentiere und andere Meeresfrüchte) gilt ein Höchstgewicht von 20 kg. Frischer Fisch muss zudem ausgenommen sein, also ohne Eingeweide transportiert werden. Für Fischereierzeugnisse aus Island oder den Färöern gibt es diese Beschränkungen nicht. Andere tierische Produkte, wie z.B. Honig, dürfen bis zu einem Gewicht von insgesamt 2 kg eingeführt werden. Ist das Ursprungsland Kroatien, die Färöern, Grönland oder Island, beträgt die zugelassene Menge 10 kg. Nochmals im Überblick:
* mit Ausnahme von Andorra, Lichtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz
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