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Winterurlaub in der Grippezeit - welche Rechte haben die VerbraucherUnverhofft kommt oft, und leider liegen viele Verbraucher derzeit mit Grippe im Bett, obwohl sie eigentlich ihren Winterurlaub mit Sonne, Strand und Meer oder im Wellnesshotel in einem Wintersportgebiet gebucht hatten. Viele Verbraucher sind der Ansicht, dass sie einfach ein ärztliches Zeugnis vorweisen und so die Zahlung des Reisepreises gewissermaßen entschuldigt verweigern können. Ein Trugschluss: In der Regel ist kostenloses Stornieren nicht möglich.Bei Pauschalreisen sind üblicherweise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sogenannte Stornogebühren für den Rücktritt durch den Verbraucher vorgesehen, die im Verhältnis zum Preis der Reise berechnet werden; deren Betrag steigt, je näher man mit seinem Rücktritt an das Abreisedatum herankommt. Wenn man nun wenige Tage vor der geplanten Abreise erkrankt und die Reise nicht mehr antreten kann, ist es durchaus möglich, dass 90% oder gar der gesamte Preis der Reise fällig ist. Bei einer Hotelbuchung legen die Vertragsbedingungen oder die lokalen Regelungen der Handelskammern fest, innerhalb welcher Frist eine Stornierung kostenlos möglich ist. Ansonsten hat der Gastwirt Anrecht auf den Ersatz des durch die Stornierung entstandenen Schadens (wenn er z.B. das Zimmer nicht mehr weitervermieten konnte oder er andere Anfragen abgelehnt hat, um die Buchung aufrechtzuerhalten). Wurde eine Anzahlung ausdrücklich in Form eines Reugeldes (caparra penitenziale) getätigt, verliert der Verbraucher nur dieses Geld. Wurde ausdrücklich ein Angeld zur Bestätigung (caparra confirmatoria) vereinbart und bezahlt, so ist dieses verloren und darüber hinaus kann der Gastwirt auch noch die Bezahlung des Gesamtpreises oder des größeren erlittenen Schadens verlangen. Bei Flugtickets kommt es auf die Buchungsklasse an, ob und wie das Ticket storniert, umgebucht oder rückerstattet werden kann. Daher sollte man sich schon bei der Buchung des Tickets erkundigen, ob es die Möglichkeit gibt, das Ticket zu stornieren und wie viel dies kostet. Der Verbraucher kann in jedem Fall die Rückerstattung der "Taxen", also jener Beträge, die nicht direkt die Spesen der Fluglinie betreffen (wie beispielsweise der Ministerialtarif für die Sicherheitskontrollen des aufgegebenen Gepäcks, die Beförderungsgebühr usw.) fordern. Das Risiko zu erkranken und die erworbene Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen zu können, lastet also grundsätzlich auf dem Verbraucher und nicht auf dem Hotel, dem Reiseveranstalter oder Fluganbieter. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, welche die Stornogebühren im plötzlichem Krankheitsfalle abdeckt, kann sich also wirklich lohnen. Nicht versichert ist jedoch in der Regel der Rücktritt, wenn ein chronisches Leiden die Ursache ist oder wenn der Anlass zum Rücktritt Krankheiten sind, die in den letzten sechs Monaten vor der Buchung der Reise bereits behandelt wurden, oder Krankheiten, die durch Tabletten oder Alkohol verursacht werden. Es ist ungedingt erforderlich, sich die Vertragsbedingungen der Reiserücktrittversicherung genau anzuschauen, um darüber informiert zu sein, welches die Gründe sind, die einen Vertragsrücktritt rechtfertigen, und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um in den Genuss des Versicherungsschutzes zu kommen. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen steht für weitere Informationen von Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr unter der Telefonnummer 0471/980939 oder unter info@euroconsumatori.org zur Verfügung. Bozen, 03.02.2011 Presse-Information
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![]() ![]() ![]() ![]() EVZ Brennerstraße3 I - 39100 Bozen tel.: ++39 0471 980939 fax: ++39 0471 980239 |
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