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Horrorurlaub? So kommen Sie zu Ihrem Recht!Europäisches Verbraucherzentrum (EVZ) Bozen steht unzufriedenen Urlaubsrückkehrern mit Rat und Tat zur SeiteIm Sommer 2009 gingen etwa 400 Hilferufe zum Thema Verbraucherrechte bei Reisen und im Urlaub beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Bozen ein. Die ersten Statistiken für die Sommersaison 2010 zeigen, dass die Reklamationen im Verhältnis sogar zugenommen haben: von Mitte Mai bis heute gab es bereits über 350 Anfragen.Was tun, wenn der Flug annulliert wird, das Gepäck nicht auf dem Förderband auftaucht oder wenn das Hotel wegen Überflutung geschlossen werden muss? Dies haben sich auch in diesem Sommer nur wenige Italiener schon vor der Abreise überlegt, vielleicht um die Katastrophe nicht gleich heraufzubeschwören. Brände oder Überschwemmungen am Urlaubsort, Streiks, Fehler bei der Buchung, eine plötzliche Grippeerkrankung kurz vor der Abreise und noch vieles mehr: beim Thema Urlaub kann so einiges schief laufen. Um die Verbraucher gerade gegen solche Situationen zu wappnen, hatte das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Bozen den "Ratgeber Reisen - Damit Ihre Rechte nicht Urlaub machen" veröffentlicht; eine neue Broschüre, die alle Informationen zusammenfasst, die für den Reisenden, der seine Rechte und Pflichten kennen lernen will, interessant sind. Aber selbst bestens vorbereitete Reisende können in eine nicht vorhersehbare Situation geraten, wo es darauf ankommt, seine Rechte geltend zu machen. Der erste notwendige Schritt ist sofort und vor Ort (möglichst schriftlich) zu reklamieren; oft ist es so möglich, das Problem noch zu beseitigen. Sollte zum Beispiel die Klimaanlage im Hotelzimmer nicht funktionieren, ist es unerlässlich, sich sofort an die Hotelleitung zu wenden, es macht keinen Sinn schweigend in der Hitze zu darben und erst zu Hause zu reklamieren. Wenn die Klagen hingegen die mangelnde Qualität der gebotenen Leistungen in einem Ferienclub betreffen - zum Beispiel die fehlende Kinderanimation oder das Essen mit Suppenküchenqualität - sollte man sich unbedingt an den Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort wenden, und verlangen, in eine andere Unterkunft gebracht zu werden. Sollte der Veranstalter hingegen keine Abhilfe schaffen oder ist der Verbraucher der Ansicht, dass die Abhilfemaßnahmen nicht ausreichend sind, muss der Verbraucher innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Rückkehr ein Reklamationsschreiben (Einschreiben mit Rückantwort) an den Reiseveranstalter oder an das Reisebüro (je nachdem wer verantwortlich ist) schicken. Zu diesem Zweck ist es nützlich, vor Ort Beweismaterial zusammenzutragen (Fotos, Zeugenberichte von anderen Urlaubern, die auch nach der Rückkehr noch erreichbar sind, andere Unterlagen). Macht man dies nicht, kann man die beanstandeten Mängel später kaum beweisen. Auch jene Reisenden, deren Gepäck während der Flugreise verloren geht, oder auch nur verspätet bzw. beschädigt ankommt, müssen bei der Reklamation genaue Fristen beachten. Es ist nämlich vorgeschrieben, dass der Fluggast bei einer Beschädigung des Gepäcks innerhalb von 7 Tagen (schriftlich) reklamieren muss; bei verspätetem Reisegepäck hingegen binnen 21 Tagen, nachdem es ihm wieder zur Verfügung gestellt wird. Die Fluggesellschaften verlangen bei Gepäcksverlust, -beschädigung und -verspätung auch eine sofortige Meldung beim Reklamationsschalter am Flughafen und das Ausfüllen des entsprechenden PIR-Formulars (Property Irregularity Report). Es ist daher unbedingt notwendig, dass der Fluggast auch diese Formalität erledigt! Auf der Internetseite des EVZ Bozen finden Verbraucher alle Musterbriefe, die für ein Reklamationsschreiben an die Fluggesellschaft oder an den Reiseveranstalter verwendet werden können und zwar auf Deutsch, Italienisch oder Englisch). Die Beraterinnen des EVZ helfen den Verbrauchern gerne beim Ausfüllen; einfach eine E-Mail an info@euroconsumatori.org senden oder unter der Nummer 0471-980939 (Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr) anrufen. Bozen, 24.08.2010 Presse-Information
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