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DAS RÜCKTRITTSRECHT BEI FREIZEITVERTRÄGEN


Pauschalreisen, Flugtickets, Hotelbuchungen, Tickets für Konzerte oder Sportveranstaltungen - dies alles fällt in die Kategorie der Freizeitverträge. Eine Krankheit oder ein unerwartetes Ereignis hindert uns manchmal an der Teilnahme bzw. Nutzung der gebuchten (und in vielen Fällen bereits bezahlten) Leistungen. Welche Rechte haben Verbraucher im Fall ihres einseitigen Rücktritts? Die Fälle sind vielfältig - betrachten wir sie im Detail.

Im Fernabsatz abgeschlossene Verträge

In den letzten Jahren nutzen immer mehr Konsumenten das Internet, um Pauschalreisen, Flüge, Konzertkarten und vieles mehr zu buchen; es handelt sich dabei um die sog. Fernabsatzverträge. Grundsätzlich können Verbraucher bei dieser Art von Verträgen innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Vertragsabschluss kostenlos zurücktreten, ohne eine Stornogebühr zahlen zu müssen. Der Verbraucherkodex (Art. 55) schließt aber das Rücktrittsrecht für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung, Beförderung, Gastgewerbe und Freizeitgestaltung ausdrücklich aus, wenn die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum zu erbringen ist. Dies bedeutet, dass für Freizeitverträge, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, das Rücktrittsrecht ausgeschlossen und ein Rücktritt generell nur gegen Bezahlung einer Stornogebühr möglich ist. Die Höhe der Stornogebühr wird vom Unternehmen in den Vertragsbedingungen festgelegt - daher sollte vor Vertragsabschluss unbedingt überprüft werden, ob die Buchung kostenlos storniert werden kann oder wie hoch die Stornogebühr ist!

Pauschalreisen

Zum Zeitpunkt der Buchung einer Pauschalreise machen die Konsumenten meist eine Anzahlung (diese darf nicht mehr als 25% des Gesamtpreises der Pauschalreise ausmachen). Der Rest wird normalerweise 30 Tage vor der Abreise beglichen. Der im Moment der Buchung vom Veranstalter verlangte Betrag, gilt aber, außer dies ist so vorgesehen, weder als Angeld zur Bestätigung noch als Reugeld, sondern nur als Vorauszahlung auf den Gesamtbetrag; dies bedeutet: Wenn die Buchung storniert werden muss, ist es nicht gesagt, dass der Verbraucher nur diesen Betrag verliert. Vielmehr sind im Fall des Rücktritts durch den Verbraucher Pönalen vorgesehen, die im Verhältnis zum Preis des Pauschalpaketes berechnet werden; deren Betrag steigt, je näher man mit seinem Rücktritt an das Abreisedatum herankommt. Wenn man wenige Tage vor der geplanten Abreise zurücktritt, ist es durchaus möglich, dass man den gesamten Preis bezahlen muss und nicht nur die Anzahlung verliert. Es ist deshalb empfehlenswert abzuwägen, ob sich der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung lohnt, welche mögliche Stornogebühren abdeckt.

Flugtickets

Die Fluglinien verwenden für die Ausstellung der Tickets Buchungsklassen, die sich von den hauptsächlich bekannten "Economy, Business und First Class" unterscheiden: während sich diese auf Sitzplatz und Service im Flugzeug beziehen, sagen die anderen Buchungsklassen aus, welcher Tarif bei der Ausstellung des Tickets angewandt wurde. Von diesen Buchungsklassen ist es meist auch abhängig, ob und wie das (unbenutzte) Ticket storniert, umgebucht oder rückerstattet werden kann. Daher sollte bei der Buchung des Tickets nach Möglichkeiten und Kosten für eine Umbuchung und Stornierung gefragt werden.

Nur wenige Konsumenten wissen, dass sie den Ticketpreis, wenigstens zum Teil, immer zurückfordern können, auch wenn sie freiwillig auf den Flug verzichten. So hat der Konsument bei einigen Posten (der Gesamtpreis des Tickets umfasst verschiedene Gebühren) das Recht auf deren Rückerstattung, selbst wenn es sich um ein Ticket mit Spezialtarif handelt. Im Einzelnen hat der Konsument das Recht auf die Rückerstattung jener Beträge, die nicht direkt die Spesen der Fluglinie abdecken (wie beispielsweise der Ministerialtarif für die Sicherheitskontrollen des aufgegebenen Gepäcks, die Beförderungsgebühr). Eine detaillierte Auflistung dieser Posten ist auf der Internetseite der italienischen Zivilluftfahrtbehörde (ENAC) verfügbar.

Mietverträge für Ferienwohnungen

Ferienwohnungen werden, besonders bei Familien mit Kleinkindern, immer beliebter, denn sie bieten mehr Freiheit und sind unter Umständen auch günstiger.

Wenn der Konsument vom Vertrag zurücktritt, muss unterschieden werden: Wurde eine Anzahlung in Form eines Reugeldes getätigt, so ist diese verloren, der Vermieter darf aber keinen Schadenersatz verlangen; wurde ein Angeld zur Bestätigung geleistet, ist dieses verloren; darüber hinaus kann der Vermieter auch noch Schadenersatz oder die Bezahlung des Gesamtpreises (Vertragserfüllung) verlangen.

Hotelbuchungen

Für Hotelbuchungen gilt eine ähnliche Regelung wie für Mietverträge für Ferienwohnungen. Wenn man sich gegen den Aufenthalt entscheidet, muss die Stornierung mitgeteilt werden. Die allgemeinen Vertragsbedingungen oder die lokalen Regelungen der Handelskammern legen fest, innerhalb welcher Frist eine Stornierung ohne Pönalen möglich ist. In jedem Fall hat der Gastwirt Anrecht auf den Ersatz des durch die Stornierung entstandenen Schadens (z.B. wenn er das Zimmer nicht mehr weitervermieten konnte oder er andere Anfragen abgelehnt hat, um Ihre Buchung aufrechtzuerhalten). Wurde eine Anzahlung in Form eines Reugeldes getätigt, darf das Hotel dieses behalten. Wurde ein Angeld zur Bestätigung vereinbart, so ist dieses verloren, darüber hinaus kann der Gastwirt auch noch die Bezahlung des Gesamtpreises oder des größeren erlittenen Schadens verlangen.

Tickets für Konzerte, Kultur- und Sportveranstaltungen und Ähnliches

Generell ist es dem Konsumenten nicht gestattet, Karten für Konzerte, Kulturveranstaltungen, Theater, Sportveranstaltungen usw. zurückzugeben, weil er es sich anders überlegt hat, nicht mehr hingehen möchte oder einfach erkrankt ist. Als einzige Möglichkeit bleibt also, einen Ersatz zu finden! Aber Achtung: Ist das Ticket auf einen Namen ausgestellt, ist es notwendig, sich vorher zu informieren, ob die Übertragung der Karte an einen Dritten möglich ist und/oder ob dies mit möglichen Kosten verbunden ist.

Stand 05.2010 - Infoblatt nr. 43



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