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Die Haftung des Gastwirts


Was tun, wenn Sie in einem Hotel untergebracht sind, und dort entwendet Ihnen jemand Ihre Geldtasche, Ihre Uhr oder andere persönliche Gegenstände? Können Sie in diesem Fall nur auf einen Ermittlungserfolg der Polizei hoffen, um die Gegenstände wiederzubekommen oder Schadensersatz zu erhalten? Nicht unbedingt, denn das Gesetz sieht vor, dass in solchen Fällen, der Gastwirt haftet. Worin aber besteht die sogenannte Haftung des Gastwirts? Wie weit reicht diese und unter welchen Bedingungen greift sie?

Gastwirte haften für jegliche Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von Sachen, die der Gast in den Beherbergungsbetrieb eingebracht hat; so sehen es die Artt. 1783 ff. des italienischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vor.

Als "in den Beherbergungsbetrieb eingebrachte Sachen" gelten:

  • jene Sachen, die sich während der Zeit der Unterkunft des Gastes im Betrieb befinden;
  • jene Sachen, die der Gastwirt während der Unterkunft des Gastes außerhalb des Beherbergungsbetriebs in Verwahrung genommen hat;
  • jene Sachen, die der Gastwirt innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor oder nach der Zeit der Unterkunft des Gastes, im Beherbergungsbetrieb oder außerhalb, in Verwahrung genommen hat.

"Innerhalb des Beherbergungsbetriebs" gelten auch jene Sachen, welche sich in den verschiedenen Bereichen, die dem Gast zur Verfügung stehen, befinden, also, nicht nur in den Hotelzimmern und den gemeinsamen Aufenthaltsräumen, sondern auch in den zum Betrieb gehörenden Nebengebäuden und Räumen, wie z.B. Magazine, Lagerräume, Gärten, Parks, Schwimmbäder - nicht jedoch Sachen in Räumen und Gebäuden, die nicht zum Hotelkomplex gehören.

Die Haftung des Gastwirtes bei in den Beherbergungsbetrieb eingebrachten Sachen, beschränkt sich auf den Wert dessen, was beschädigt, zerstört oder entwendet wurde, und zwar bis zum Gegenwert des Hundertfachen des Unterkunftspreises für einen Tag (Beispiel: Preis für die Unterkunft 50 Euro; Höchstbetrag des Schadenersatzes = 50 Euro x 100 = 5.000 Euro).

Diese Grenze gilt allerdings nicht, der Gastwirt haftet also unbeschränkt:

  • wenn ihm die Sachen in Verwahrung gegeben worden sind,
  • wenn er sich geweigert hat, Sachen in Verwahrung zu nehmen, die er zu übernehmen verpflichtet war;
  • wenn die Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung der eingebrachten Sachen auf das Verschulden des Gastwirts selbst zurückzuführen ist.

Als dem Gastwirt in Verwahrung gegebene Sachen gelten jene beweglichen Güter, welche der Gast dem Gastwirt zur Obhut übergibt und welcher dieser auf Verlangen des Gastes wieder herausgeben muss. Das Gesetz zählt jene Gegenstände auf, welche der Gastwirt verpflichtet ist, zur Verwahrung in Empfang zu nehmen: Wertpapiere, Bargeld und Wertsachen.

Der Gastwirt kann die Annahme gefährlicher Sachen (Giftstoffe, leicht entzündbare Gegenstände, usw.) verweigern, ebenso solcher, die im Hinblick auf die Bedeutung und die Art der Führung des Betriebes von übermäßigem Wert oder von sperriger Art sind.

Er kann schließlich verlangen, dass die ihm übergebene Sache in einer geschlossenen und versiegelten Hülle enthalten ist.
Der Gast ist nicht verpflichtet, dem Gastwirt seine in den Beherbergungsbetrieb eingebrachten Wertgegenstände zur Verwahrung zu übergeben; sollten die Sachen jedoch abhanden kommen, steht dem Gast nicht die Vergütung seines gesamten erlittenen Schadens zu, sondern lediglich eine Entschädigung bis zum Gegenwert des Hundertfachen des Unterkunftspreises für einen Tag (siehe vorheriges Beispiel).

Auf jeden Fall ist der Gast verpflichtet, dem Gastwirt den Schaden unverzüglich zu melden. Außerdem ist es dringend angeraten, bei der Polizei eine Anzeige wegen Diebstahls zu erstatten.

In folgenden Fällen haftet der Gastwirt nicht:

  • wenn die Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung der eingebrachten oder zur Verwahrung übergebenen Sache vom Gast selbst, von seinen Begleitpersonen, Dienstpersonen oder Besuchern verursacht wird, wenn sie durch höhere Gewalt erfolgt ist oder durch die Art der Sache bedingt ist;
  • wenn der Gast, nachdem er die Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung der Sache festgestellt hat, dies dem Gastwirt mit ungerechtfertigter Verspätung meldet, es sei denn, der Schaden wurde vom Gastwirt selbst verschuldet.

Wichtig: Abmachungen oder Erklärungen zum Ausschluss oder zur Beschränkung der Haftung des Gastwirts im Voraus sind nichtig. Dies bedeutet: Ein im Hotelzimmer oder Restaurant angebrachtes Schild, welches besagt, dass die Hoteldirektion jegliche Haftung im Falle des Abhandenkommens von Wertgegenständen, die vom Gast im Zimmer zurückgelassen wurden, ausschließt, ist bedeutungslos.

In der Garage des Beherbergungsbetriebs abgestellte Autos

Das italienische Zivilgesetzbuch sieht vor, dass die Bestimmungen über die Verwahrung in Beherbergungsbetrieben keine Anwendung auf Fahrzeuge, die in ihnen zurückgelassene Sachen sowie auf lebende Tiere finden. Stellt der Gast beispielsweise sein Auto in der Hotelgarage ab, so finden die gesetzlichen Bestimmungen zur Verwahrung im Allgemeinen (Artt. 1766 ff ZGB) Anwendung.

Andere durch die Bestimmungen über die Verwahrung in Beherbergungsbetrieben geregelte Fälle

Das Gesetz sieht vor, dass die Bestimmungen über die Haftung des Gastwirts auch auf die Unternehmer von Kuranstalten, Anstalten für öffentliche Vorstellungen, Badeanstalten, Pensionen, Gasthäusern, Schlafwagen und dergleichen Anwendung finden.

Das bedeutet, dass beispielsweise auch Betreiber von Campingplätzen oder eines mit einem Buffet ausgestatteten Ballsaals, öffentliche oder private Veranstalter von Theateraufführungen von der Regelung betroffen sind.

Generell kann man sagen, dass diese Vorschriften immer dann Anwendung finden, wenn ein Kunde, um eine vom Unternehmer gebotene Dienstleistung voll in Anspruch nehmen und genießen zu können, seine Sachen nur schlecht bei sich tragen kann, und daher die Notwendigkeit besteht, sie jemandem zur Verwahrung zu übergeben.

Das Europäische Übereinkommen über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen hat die Haftung einheitlich geregelt und wurde am 17. Dezember 1962 in Paris unterzeichnet. Die im italienischen Zivilgesetzbuch enthaltenen Bestimmungen haben dieses Übereinkommen ratifiziert und umgesetzt. Aufgrund des Übereinkommens sind alle Verbraucher-Hotelgäste, die im Hotel Diebstahlsopfer wurden, auf die in diesem Infoblatt beschriebene Weise geschützt, vorausgesetzt das Hotel befindet sich in einem der Länder, die dem Übereinkommen beigetreten sind.

Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen steht Ihnen für weitere Informationen und Ratschläge zur Verfügung.


Stand 08-2009-2007
Blatt Nr. 41


Musterbrief Haftung des Gastwirts



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