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Zusammenstellung von Texten und Verordnungen


1) Die Bestimmungen des Vertrags

Artikel 3 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der durch den Vertrag über die Europäische Union geänderten Fassung legt die folgenden allgemeinen Ziele im Wirtschaftsbereich fest: Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Rahmen einer offenen Markwirtschaft; Einführung einer einheitlichen Währung und einer einheitlichen Währungspolitik, die nach Maßgabe des Vertrags eine stabile Haushalts-, Geld- und Wechselkurspolitik beinhaltet. Titel VI des Vertrags ist der "Wirtschafts- und Währungspolitik" gewidmet. Darin wird die Anwendung von Artikel 3 a präzisiert und folgendes bestimmt:

  • Schaffung einer europäischen Zentralbank (EZB), die die durch den Vertrag eingeführte Einheitswährung verwaltet und deren Zusammensetzung und Funktionsweise bestimmt;

  • Stufen für die Einführung der Einheitswährung:
    - Zum 1.1.1994 sind die Zentralbanken von der Staatsgewalt unabhängig; ein Europäisches Währungsinstitut (EWI), das die einheitliche Währung vorbereitet, wird eingerichtet.
    - Die Durchführung und der Termin für die 3. Stufe müssen spätestens zum 31.12.1996 beschlossen werden. Zu diesem Zeitpunkt wird der Umrechnungskurs für die einheitliche Währung in nationale Währungseinheiten unwiderruflich festgesetzt; sie ersetzt die Währungen der Mitgliedstaaten, die die Stabilitätskriterien für Haushalt und Währung erfüllen; für einige Staaten gelten Ausnahmeregelungen.

2) Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Madrid

Der Europäische Rat vom 15. Und 16. Dezember hat nach Maßgabe des Vertrags das Szenario für die 3. Stufe festgelegt:
  • 1998 wird so früh wie möglich die Liste der Staaten festgelegt, die zuerst die Einheitswährung einführen;
    danach wird die EZB eingesetzt. Es wird mit dem Drucken und Prägen von Banknoten und Münzen begonnen.

  • Am 1.1.1999 beginnt die 3. Phase, d.h. die tatsächliche Einführung der Einheitswährung (für die Währungspolitik, den Bankenverkehr, das Devisengeschäft und die Emission von Staatsanleihen).

  • Am 1.1.2002 kommen Euroscheine und -münzen in Umlauf, wobei der doppelte Währungsumlauf und der gesetzliche Kurs für Banknoten und Münzen in nationalen Währungseinheiten spätestens zum 1.7.2002 ausläuft.

Ferner hat der Rat die Bezeichnung für die Einheitswährung definitif festgelegt: der Euro.

3) Verordnungen

  • Verordnung Nr. 1103/97 vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro legt fest, dass der Euro den ECU zum 1. Januar 1999 ersetzt, die Kontinuität von Verträgen beim Übergang auf die einheitliche Währung garantiert wird, Umrechnungs- und Rundungsvorschriften für die Einführung des Euro festgelegt werden.


  • Verordnung Nr.974/98 über die Einführung des Euro legt fest, dass der Euro ab 1.1.1999 von der EZB und den Zentralbanken als Währungseinheit benutzt wird, dass jedoch während der Übergangszeit die nationalen Währungseinheiten weiter bestehen; es gilt der Grundsatz "weder Verpflichtung noch Verbot" für die Verwendung des Euro. Ferner wird ab Beginn des Jahres 2002 eine Frist von höchstens sechs Monaten für den doppelten Währungsumlauf von Scheinen und Münzen festgelegt.


  • Verordnung Nr. 975/98 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen.

Während der Brüsseler Ratstagung am 3. Mai 1998, bei der entschieden wurde, welche Mitgliedstaaten ab 1999 den Euro einführen, wurden die beiden letzten Verordnungen paraphiert.

4) Empfehlungen

Am 23. April 1998 hat die Kommission drei Empfehlungen verabschiedet:

  • Empfehlung zu Dialog, laufender Beobachtung und Information zur Erleichterung des Übergangs zum Euro (insbesondere Aufforderung zur Einrichtung von Beobachtungsstellen für die Umstellung auf den Euro)

  • Empfehlung zu Bankentgelten im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Euro, nach der die unentgeltliche Umrechnung von Zahlungseingängen und der Umrechnung einer nationalen Währungseinheit in die Euro-Währungseinheit am Ende der Übergangsperiode und gleiches Entgelt für Leistungen in der Euro-Einheit und gleichartige Leistungen in nationalen Währungseinheiten als notwendig erachtet werden. Die Kommission empfiehlt, die Umrechnung von Zahlungsausgängen, die Umrechung von Konten während der Übergangszeit und den Umtausch von Banknoten unentgeltlich durchzuführen. Sie verpflichtet die Banken zur Transparenz über Umrechnungskurse und Kosten und zur Unterrichtung der Kunden.

  • Empfehlung zur doppelten Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen, die nach den gesetzlichen Grundsätzen für die Umrechnung und die Rundung auf Euro durchzuführen sind (Verordnung Nr. 1103/97).



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